Nochmal LG Stuttgart, vor allem wegen Angriffen auf Schwacke, RA-Gebühren und Einwand Betriebsgefahr

Das Landgericht Stuttgart hat abermals zu Mietwagenkosten entschieden (Az. 16 O 16/12 vom 27.08.2012, noch nicht rechtskräftig) und der Klägerin die restlichen Forderungen überwiegend zugesprochen.

Zur Aktivlegitimation / Berechtigung der Klage gegen den Versicherer:

Außergerichtlich hatte die Beklagte die Haftung dem Grunde nach nicht bestritten. Erst im Prozess wandte sie ein, die Unfallgeschädigten müssten sich die Betriebsgefahr von 25% anrechnen lassen. Das Gericht lehnte diese Argumentation ab. Denn die Beklagte brachte keinen substantiierten Vortrag, der es dem Gericht ermöglicht hätte, über Verantwortungsanteile der Unfallbeteiligten zu entscheiden. Die Motivition für den Einwand der Betriebsgefahr sieht das Gericht deshalb allein in dem Wunsch der Beklagten, eine streitige Haftung darzustellen und damit die Berechtigung einer Abtretung der Forderung in Frage zu stellen.

Schwacke / Fraunhofer:

Die Beklagte dringt mit ihren Angriffen gegen die Schätzung mittels Schwackeliste nicht durch, da sie keine substantiierten Argumente mittels tauglichen Beweisangeboten vorbringen konnte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird als untauglich zurückgewiesen. Die vorgelegten Internetangebote sind aus verschiedenen Gründen keine brauchbare Argumentation ("ab".., Zeitpunkt, unvollständig,..). Die Fraunhoferliste krankt unter anderem daran, dass die erhobenen Internetpreise auf Fahrzeugdaten im Internet zurückzuführen sind, die gar keine konkrete Zuordnung zu verwendbaren Mietwagenklassen erlauben.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten:

Diese werden zurückgewiesen mit der Begründung, dass dem Autovermieter klar sein musste, dass die außergerichtliche Geltendmachung der Restforderung durch Einschaltung eines Anwaltes keinen Erfolg haben würde. Insoweit war es absehbar vergeblich und nicht zweckmäßig (Verweis auf BGH VI ZR 43/05). Damit sieht das Gericht keine Grundlage für eine Kostenerstattung.

Das bedeutet für Autovermieter, darüber nachzudenken, nach angemessener Frist in Zukunft noch eindeutiger den Gang zum Gericht anzustreben. Denn Anwaltstätigkeiten, die dieser nicht bezahlt bekommt sind ebenso untragbar, wie andauerndes Nachfragen und Wiederholen gegenüber einem zahlungsunwilligen Haftpflichtversicherer.

Das Urteil ist in der BAV-Urteilsdatenbank enthalten