RDG: neue Abtretung von Forderungen gültig


Das Gericht urteilte:

Die Klägerin ist mindestens aufgrund der neuen Abtretungen aktivlegitimiert. "Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Vorausetzungen von § 2, Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder... Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung) § 2, Abs. 2, Satz 1 RDG.

§ 2, Abs. 2, Satz 1 RDG, der den Anwendungsbereich gegenüber § 2, Abs. 1 RDG erweitert, findet keine Anwendung, weil die Klägerin den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft betreibt. Die Klägerin ist gewerbliche Autovermieterin. ...während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebentätigkeit darstellt (vgl. § 5 RDG; AG Bonn... 2 C 236/08...). Einschlägig ist vielmehr § 2, Abs. 1 RDG. ...kommt nicht darauf an, ob die Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich um die Tätigkeit in einer eigenen oder einer fremden Angelegenheit handelt. Diese Abgrenzung richtet sich nach Auffassung der Kammer nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 1726), die zu § 1 RBerG ergangen ist, weil das Merkmal "fremde Angelegenheit" durch die neue Rechtslage nach dem RDG keine Änderung erfahren hat."

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