LG Traunstein zur Annahmefähigkeit von Versichererangeboten


Das LG Traunstein hat am 28.01.2009 unter dem Aktenzeichen 6 S 3075/08 sinngemäß bestätigt, dass sich die HUK-Coburg nicht gegen einen Geschädigten mit dem Argument durchsetzen kann, dass sie ihm eine günstige Anmietmöglichkeit genannt hatte und er deshalb nur Kosten in Höhe eines Direktvermittlungstarifes erstattet bekommt. Es genüge nicht, dem Geschädigten eine abstrakte Anmietmöglichkeit zu nennen, die unter Zuhilfenahme der Haftpflichtversicherung des Schädigers abzuschließen ist. Ein konkretes Angebot einer Abschlussmöglichkeit, welches durch eine schlichte Willenserklärung "ja" angenommen oder durch ein einfaches "nein" abgelehnt hätte werden können, lag jedenfalls nicht vor... Dem Kläger stehen in vollem Umfang zu... Berufung zurückzuweisen war...

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