LG Zwickau 6 S 187/11: Forderung ist selbst bei Vergleich mit Fraunhofer zu erstatten

Auf die Frage Schwacke oder Fraunhofer kommt es nicht an.

Denn die Abrechnung der Klägerin liegt selbst bei Zugrundelegung der Fraunhoferliste im erstattungsfähigen Bereich, wenn Tagespreise anstatt Wochenpreise zur Vergleichsrechnung verwendet werden.

Insoweit war das Erstgericht zu korrigieren und ist der Schadenersatz bis auf einen Abzug für Eigenersparnis zuzusprechen.

Fraglich bleibt jedoch, ob sich das Gericht nicht doch zunächst mit der Frage der Liste hätte auseinander setzen müssen, und im Fall, dass der Schwacke-Vergleichsbetrag nach Abzug der Eigenersparnis noch immer über dem eingeklagten Betrag gelegen hätte, dann den vollen Forderungsbetrag hätte zusprechen müssen.

Das Urteil ist der BAV-Datenbank zu entnehmen.