LG Aachen 2 S 12/12: Schwacke, kein Aufschlag.

Das Bestreiten des Nutzungswillens durch die Beklagte führt zunächst nicht weiter, so das Gericht, denn ein Mietwagen ist immer dann zu zahlen, wenn ein Geschädigter zu welchem Zweck auch immer einen Mietwagen brauchte , d.h. nutzen wollte.

An der Schätzung des Normaltarifes des Erstgerichtes mittels Schwackeliste ist nichts zu deuteln.

Das Gericht bestätigt jedoch auch die Ansicht des Amtsgerichtes, dass die Kosten der Versicherung nur anteilig zu ersetzen sind.

Ebenso hat die Kammer eine Sondermeinung in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen.

Auch der 20%ige Aufschlag wegen UE-Sonderleistungen wird nicht gegeben.

Siehe Urteilsdatenbank