Die erstinstanzliche Entscheidung der 42. Kammer des Landgerichtes
Berlin spricht der Klägerin die restlichen Mietwagenkosten nahezu
vollständig zu.
Als Schätzungsgrundlage des Normaltarifes wird
der Schwacke-Mietpreisspiegel bestätigt. Fraunhofer und Internetangebote
werden zurückgewiesen.
Der Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen wird teilweise zugesprochen. Nebenkosten hat der Versicherer zu erstatten.