RDG, Haftung und Abtretung: AG Mönchengladbach wendet RDG-Prüfung falsch an

Das AG Mönchengladbach hat mit Urteil vom 17.07.2012, Az. 36 C 491/11 entschieden, dass die Klage des Autovermieters aus abgetretenem Recht nicht statthaft ist, wenn die Haftung nicht geklärt ist (Achtung: "nicht geklärt" heißt nicht "in Streit").

Der Leitsatz daraus lautet:
Eine Forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter nicht wirksam abgetreten werden, bevor geklärt ist, ob und wie sich der Unfallgegener bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.
Urteil ansehen

Die notwendigen Argumente liefert ein Urteil des Landgericht Wiesbaden vom 10.07.2012, Az. 8 O 157/09:

"Die Frage der Haftungsquote war in den Fällen ... von Beginn an unstreitig. Hinsichtlich Fall 7 wandte die Beklagte ein, dass der Geschädigte für die Betriebsgefahr in Höhe von 25% selbst haften müsse. Insofern beschränkte sich die Klägerin daraufhin im Rahmen des Prozesses auf den ... Teil in Höhe von 75% geltend zu machen. Sie nahm insofern keine Rechtsangelegenheiten des Kunden wahr, denn auf eine rechtliche Auseinandersetzung bei Fragen der Haftungsquote ließ sie sich nicht ein. Entscheidend ist, ob eine rechtliche Prüfung erforderlich ist. Dies ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich der Verursachungsanteile jedoch nicht der Fall, wenn die Haftungsquote untreitig ist.

Steht die Haftungsquote vor Geltendmachung der Ansprüche fest, ohne dass es einer besonderen Prüfung durch die Klägerin bedarf, so steht allein die Tatsache, dass der Anspruch im Allgemeinen von der Mitverschuldens-/Haftungsquote abhängt, der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin nicht grundsätzlich entgegen.

... Auch wenn man von einer Tätigkeit in fremder Angelegenheit ausgeht, kommt es entscheidend darauf an, ob der Rechtssuchende besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwartet und insbesondere, ob eine rechtliche Prüfung erforderlich ist. Beides ist in der vorliegenden Konstallation zu verneinen. ... Wenn sich vorliegend aus den diesbezüglichen Angaben keine Notwendigkeit einer Rechtsprüfung ergibt, können die Ansprüche auch von der Klägerin geltend gemacht werden."
Urteil ansehen