AG Bochum widerspricht dem Landgericht

Wir weisen hin auf ein Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 27. Juli 2012 zum Az 38 C 172/12, in dem der Fraunhoferlinie des Landgerichtes Bochum nicht gefolgt wird.

1. Wenn ein Geschädigter ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall anmietet, dessen Mietkosten sich im Bereich des Schwacke Automietpreisspiegels bewegen, kann dem Geschädigten hieraus kein Vorwurf gemacht werden. Die Mietwagenkosten sind vollumfänglich erstattungsfähig, da viele Gerichte die Mietwagenkosten nach dem Schwacke Automietpreisspiegel schätzen und insofern ein durchschnittlicher Geschädigter dies als erforderlich betrachten darf.

2. Ein Geschädigter ist Opfer eines Verkehrsverstoßes und befindet sich in einer psychischen und organisatorischen Ausnahmesituation, insofern darf er nicht durch das Auferlegen einer ruhigen und sorgfältigen Rundumanalyse überfordert werden. Dies würde eine nichtangezeigte Risikoverlagerung zu Lasten des Geschädigten darstellen.

3. Die Kosten für einen zweiten Fahrer sind dann zu erstatten, wenn wie im vorliegenden Fall das Fahrzeug unter anderem auch von dem Ehemann genutzt wird.

4. Kosten für Winterreifen sind zu erstatten, auch dies wird von vielen Gerichten zu erforderlich gehalten, insofern muss ein durchschnittlicher Geschädigter dieses auch annehmen dürfen.

Das Urteil ist erstritten und eingesandt von Rechtsanwalt Stark, Kanzlei Ochsendorf, Hamburg, abrufbar über die BAV-Urteilsdatenbank.