LG Lüneburg 2 S 75/11 vom 04.07.12 Schwacke, keine Marktforschung nach günstigstem Angebot

1. Eine Schätzung des Normaltarifs nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel begegnet keinen Bedenken.
2. Wenn bei Anmietung unklar ist, wie lange die Schadensregulierung des einstandspflichtigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers dauern wird, kann bei der Berechnung eines angemessenen Vergleichstarifes nicht ex post jeweils die günstigeren Wochenpauschale zur Berechnung zugrunde gelegt werden.
3. Im Prozess vorgelegte Internetangebote sind nicht geeignet, Mietwagenpreise widerzu spiegeln, da diese einen anderen Zeitraum und andere PKW betreffen und einen festen Mietzeitraum betreffen.
4. Verzögerungen bei der Erklärung der Haftungsübernahme gehen zu Lasten des Schädigers, für die komplette Dauer kann ein Mietwagen in Anspruch genommen werden.
5. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, bereits unmittelbar nach Vorliegen des Gutachtens einen Reparaturauftrag zu erteilen, insbesondere dann nicht, wenn der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer auf die Leistungsunfähigkeit des Geschädigten hingewiesen wird. Sodann darf ein Geschädigter die Auftragserteilung von einer Leistungsübernahmeerklärung abhängig machen. Jede weitere Verzögerung geht zu Lasten des Schädigers, da es ihm obliegt, möglichst zügig zu regulieren.
6. Auch für den Zeitraum zwischen Unfalltag und Vorlage des Gutachtens sind Mietwagenkosten zu erstatten.

Übermittelt und die Leitsätze formuliert von Rechtsanwalt Stark, Ochsendorf und Coll. Vielen Dank.

Das Urteil wird schnellstmölgich in die Datenbank eingestellt.