LG Düsseldorf 20 S 13/12 vom 29.06.12 bindet sich an Erstinstanz wegen Schwacke

Das Gericht bleibt in Berufung bei Schwacke, begründet das auch damit, dass nach § 521 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dem Berufungsgericht nur eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit der Ermessensentscheidung zur Verfügung stehe. Massgeblich ist allein, ob das Erstgericht sein tatrichterliches Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Und dem war nicht so, das konnte festgestellt werden.

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