LG Baden-Baden 2 S 81/11 vom 06.07.2012 bestätigt Schwacke-Schätzung, Internetangebote unsubstantiiert

Das Landgericht Baden-Baden bestätigt das erstinstanzliche Urteil nahezu vollständig. Die Schätzung mit Schwacke gehe in Ordnung, die Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte dagegen vorgetragen. Die Internetangebote seien unvollständig und nicht vergleichbar. Das Gericht äußert sich sehr ausführlich dazu, warum diese "Screenshots" keine Informationen enthalten, die für den Fall von Bedeutung sind.

Die Behauptungen der Beklagten, der BGH hätte in den letzten drei Verfahren die Schwackeliste als Schätzgrundlage angezweifelt, werden ausführlich zurückgewiesen. Das Gericht zitiert dazu aus den BGH-Urteilen und teilt damit der beklagten Versicherung mit, was wirklich vom BGH gesagt wurde.

Das Urteil wird zügig in die Datenbank eingestellt. Bis dahin kann es wenn nötig beim BAV angefragt werden.