LG Köln 11 S 246/11 vom 26.06.2012, nicht Fraunhofer, nicht Internet-Screenshots, nicht Mittelwert.

Das Landgericht hebt eine "Mittelwertentscheidung" des AG Köln auf.

Einen Erfahrungssatz, dass die Wahrheit in der Mitte liege, gibt es nicht. Gegen die Verwendbarkeit der Schwackeliste spricht nicht die bloße Annahme des Erstgerichtes, dass angeblich mangelnde Anonymität der Datenerhebung bei Schwacke zu unbrauchbaren Daten geführt habe. Das Erstgericht hatte "nicht ausschließen können", dass Autovermieter höhere Preise angegeben haben könnten.

Die vorgelegten Internetangebote werden zurückgewiesen, weil intransparent, unpassend und nicht konform der BGH-Rechtsprechung (regionaler Markt, Internet ist Sondermarkt, darüber hinaus schon nicht vergleichbar).

Das Urteil ist der Datenbank zu entnehmen, siehe Link unter "Service"