LG Mosbach 5 S 13/12 vom 30.05.2012

LG Mosbach 5 S 13/12 vom 30.05.2012

Die Beklagte ging in Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des AG Buchen, nach welchen das Gericht (neben anderen Streitthemen) mit Schwacke geschätzt hatte und die Eignung der Fraunhoferliste zur Schätzung der Mietwagenkosten abgelehnt hatte.

Die Präsidentenkammer des Landgerichtes wies die Berufung zurück und gab der Beklagten auf, die Kosten des Verfahrens zu zahlen.

Die Schwackeliste hält das Gericht für eine verwendbare Schätzgrundlage und verweist dazu auf jüngste BGH-Rechtsprechung.

Die Beklagte hat das nicht mit konkreten auf den Fall bezogenen Argumenten erschüttert, weder mit der Fraunhoferliste, noch mit Internetausdrucken. Allgemeinplätzen muss das Gericht nicht nachgehen. Trotzdem macht das Berufungsgericht deutlich, warum es die Fraunhoferliste und die Internetausdrucke für nicht relevant hält.

Der Vorwurf, die Geschädigte hätte sich zur Schadenminderung wegen einer Deckungszusage an den Versicherer wenden können, weist das Gericht mit der zurück, denn die Beklagte zeige ja mangelnde Regulierungsbereitschaft.

Nebenkosten werden zugesprochen.

Das Gericht bestätigte die erstinstanzlich zugebilligten 30% Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen in diesem Fall.

Das Urteil ist der Urteilsdatenbank zu entnehmen.