LG Halle 1 S 117/11 vom 15.06.2012: Berufung abgewiesen, Schätzung mit Fraunhofer bestätigt

Das Landgericht Halle hat eine Berufung der Kläger gegen ein erstgerichtliches Urteil zurückgewiesen und damit die Schätzung mit Fraunhofer bestätigt. Leider sind auch hier wieder Zweifel an der Rechtsprechung der Berufungskammer dieses Gerichtes angebracht.

Der Kläger hatte mit seinerseits recherchierten Internet-Screenshots nachweisen wollen, dass die Fraunhoferliste keine korrekten, verwendbaren Werte enthalte. Die von ihm in dem Verfahren vorgelegten Preise stammten zwar nicht aus dem betreffenden Zeitraum, lagen aber weit über den bei Fraunhofer ausgewiesenen MAXIMALWERTEN.

Das Gericht wies diese Angebote als nicht vergleichbar zurück, vor allem mit zwei Begründungen, die nicht Zweifel auslösen:

1. Das seien Internetangebote.

-->> Dass der Fraunhoferliste vor allem angelastet wird, dass sie vornehmlich aus Internetangeboten bestehe, ist dem GEricht sicherlich bekannt. Deshalb erscheint die Bebründung absurd, ein konrketer Sachvortrag gegen die Verwendbarkeit dieser Liste sei mit Internetangeboten nicht möglich.

2. Die konkreten Werte, die vom Kläger als Gegenargument vorgelegt wurden, um die Auswirkungen der Fehler der Fraunhofer-Methode auf den konrkreten Fall darzustellen, seien zeitlich unpassend.

-->> Die zentrale Argumentation der Versicherer basiert auf zeitlich unpassenden Internetangeboten (von anderen Problemen dieser Abbildungen abgesehen), die die Richtigkeit von Fraunhofer-Mittelwerten belegen sollen. Diese sind eigentlich noch nie zeitlich passend zum Fall vorgelegt worden. Trotzdem urteilten auf Basis dieser Argumentation einige Gerichte, diese Ausdrucke hätten sie von den Vorzügen der Fraunhoferliste überzeugt. Das Landgericht weist sie mit dieser Begründung nun zurück. Das ist pikant, denn es belegt zumindest, dass es immer wieder Internetwerte gibt, die weit oberhalb der Fraunhofer-MAXIMALWERTE liegen. Damit ist ausreichend deutlich gemacht, dass die Bandbreite zwischen Minimum- und Maximumwerten von Fraunhofer nicht korrekt ist und die Ursachen im Dunkeln liegen.

Vieles spricht dabei für die Kritikpunkte: Vorbuchungsfrist-Problem, PLZ-Vergröberungsproblem, wenige Anbieter-Problem, Fahrzeuggruppierungsproblem,...

Das Urteil wird in Kürze in die Datenbank eingestellt.

 

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