LG Zwickau 6 S 174/11 vom 22.06.2012

Auf die Berufung des Klägers hin wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte vollständig verurteilt. Das Gericht entscheidet dabei aber sich nicht für eine der beiden Listen.

Der Annahme des Erstgerichtes, eine Schätzung könnte mit Wochenpreis durch 7 mal Anzahl Tage errechnet werden, ist nicht zu folgen. Tagestarife sind zugrunde zu legen, da der Geschädigte den Ablauf nicht planen könnte.

Der geforderte Betrag liegt demgemäßg sogar unterhalb der Werte, die sich nach der Fraunhoferliste-Tagestarife ergeben. Insoweit ist der Forderung stattzugeben.

Deshalb besteht nach der BGH-Rechtsprechung auch keine Erkundigungspflicht des Geschädigten nach niedrigeren Tarifen.

Das Urteil ist in die Datenbank eingestellt worden.