Das Berufungsgericht weist die Angriffe der Beklagten gegen die erstinstanzliche Schätzung mit Schwacke zurück. Die Argumentation, dass mittels Internetangeboten nachgewiesen sei, dass die Schwackeliste keine realistischen Marktpreise widerspiegele, wird nicht bestätigt. Die Internetangebote werden als Sondermarkt zurück gewiesen.
Abzug für Eigenersparnis 10%.