AG Leipzig mehrfach zur Frage einer Klage am Ort der Niederlassung der Versicherung

Bei uneinheitlicher Rechtsprechung ist es sinnvoll, sich mit der Frage zu befassen, wo eine Klage gegen einen Haftpflichtversicherer sinnvoll erscheint. Versicherer dagegen versuchen dann, die Rechtmäßigkeit der Klage an einem bestimmten Gerichtsstand mit dem Argument anzugreifen, sie würden dort keine Niederlassung betreiben und deshalb sei das Gericht nicht zuständig.

Das Thema ist in der MRW 1.12 ausgiebig behandelt worden, siehe Aufsatz Wenning

Auch das Amtsgericht Leipzig musste sich nun mehrfach mit dem Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung befassen, dass das Gericht nicht zuständig sei. Das Gericht hielt das nicht für ein tragfähiges Argument, sondern für den Gerichtsstand nach § 21 ZPO (am Ort einer geschäftlichen Niederlassung des Beklagten) reicht der Schein einer selbstständigen Niederlassung aus, auch wenn diese intern nicht selbstständig arbeiten darf; bei Angabe einer Anschrift, von dortigen Ansprechpartnern auf Abrechnungen und der Bezeichnung einer Niederlassung als „Gebietsdirektion“ ist ausreichender Schein gegeben.