Kammergericht Berlin: An einem außergerichtlichen Schuldanerkenntnis dem Grunde nach und der 100%igen Eintrittspflicht muss sich die Versicherung festhalten lassen

Das Berliner Kammergericht hat bereits im Jahre 2010 entschieden, dass die Versicherung nicht zunächst ihre Haftung zu 100% eingestehen und Schäden demnach regulieren kann und dann später in einem Gerichtsverfahren zu einem Teil der Forderungen einwenden kann, dass die Haftung nicht geklärt sei.

"Ein Anerkennitnis kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen (BGH NJW-RR 2005, 1044, 1047)" usw., Seite 6 des Urteils: Kammergericht vom 11.02.2010, Aktzenzeichen 12 U 92/09 (Beschluss), abzurufen über die Urteilsdatenbank

Das Verhalten einiger Versicherer ist insoweit merkwürdig und wird nicht erfolgreich sein. Sie bestreiten erst im Prozess die Klärung der Haftung, um die Abtretung der Forderung an den Autovermieter zu torpedieren. Sie möchten damit erreichen, dass ein Verstoß gegen das RDG festgestellt wird, weil eine dem Grunde nach nicht geklärte Forderung abgetreten worden sei.