Nächste Stufe der rechtlichen Auseinandersetzungen mit Haftpflichtversicherern?

Die Gehörsrüge der beklagten Versicherung gegen das Urteil des OLG Köln vom 08.11.2011 (Az. 15 U 39/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Argumentation der Beklagten auf Missachtung rechtlichen Gehörs geht deshalb in drei angegriffenen Punkten ins Leere, weil sie darin nur inhaltliche Differenzen zur Auffassung des Gerichtes mitteilt, aber nicht aufzeigt, inwieweit ihr rechtliches Gehör verwehrt wurde.

Die Beklagte hat in dieser Gehörsrüge massiv die Auffassung des Senates angegriffen, dass eine Aktivlegitimation gegeben sei und die Schätzung mittels Schwacke durch das Vorgericht nicht mit konkreten Angumenten angegriffen sei.

Der Beschluss ist in die Urteilsdatenbank eingestellt

Mehr oder weniger gleichlautend: 15 U 54/11