Landgericht Bielefeld bleibt mit zweifelhaften Begründungen bei der Mittelwertrechtsprechung

LG Bielefeld 6 O 482/11 vom 26.04.2012

Normaltarif wird mit dem Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt. Die ausführlichen diesbezüglichen Begründungen erscheinen zweifelhaft.
- Fraunhofer-Werte unter Nutzungsausfall erscheinen dem Gericht nicht bedenklich (so hat das Gericht anscheinend die Rechenmethode des NA nicht verstanden).
- Fraunhofer wird eine Anonymität zugesprochen, Schwacke nicht, das ist fehlerhaft und den weitgehend unwidersprochenen Behauptungen der Versicherer zuzuschreiben (O-Ton: Eigeninteresse "nicht auszuschließen"...).

- Richtig: kein Gutachten, da ein Sachverständiger keine Erkenntnisquellen hat, die über die der Listenanbieter hinausgehen.

- Aus der Schwackeliste wird das gewichtete Mittel verwendet, mit Verweis auf BGH (arithmetisches Mittel ist kein Preis). Aus Fraunhofer kann ein solcher Wert nicht entnommen werden. Dem Gericht macht das nichts aus, es nimmt das arithmetische Mittel.

-Kosten der Haftungsreduzierung werden dem Geschädigten zu 50% angelastet. Das hat der BGH anders entschieden.
-Unterschiedliche Selbstbeteiligungen der Schätz-Listen und der vertraglichen Vereinbarung zwischen Geschädigtem und Vermieter sind für das Gericht nicht erheblich, obwohl sie eine erforderliche Nebenleistung und damit erforderliche Kosten darstellen. Stattdessen ergeht sich das Gericht in der Verwissenschaftlichung von Prozentanteilen an Normaltarifen.

-Nebenkosten für Zusatzfahrer und Zustellung sind zu erstatten.

- Die Kosten für Winterreifen werden zurückgewiesen, die Begründung dazu ist nicht überzeugend. Das Recht auf eine verwendbare Mietsache hat nichts mit der Frage zu tun, wie diese abgerechnet wird.

- Der unfallbedingte Aufschlag wird lediglich mit 10% bemessen, das rechnet sich einfach, denn bem Eigenersparnisabzug bleibt man bei hohen 10%.

Siehe Urteilsdatenbank