Landgericht Bonn 8 S 323/11 vom 06.06.2012: Beklagte besteht auf einem Urteil

Nach Hinweisbeschluss vom 04.05.12, dass die Berufung entsprechend einstimmigem Votum der Kammer keine Aussicht auf Erfolg hat, schreibt der Anwalt der HDI, dass selbstverständlich die Berufung nicht zurückgenommen werde.

Daraufhin entscheidet das LG Bonn am 06.06.12, dass die Berufung zurückgewiesen wird.

Das Gericht begründet im Hinweisbeschluss ausführlich, warum das Verständnis der jüngsten BGH-Linie nicht mit dem Verstehen der Beklagten übereinstimmt und dass auch dem OLG Hamm in seiner Auffassung zu den Anforderungen an eine Erschütterung einer Schätzgrundlage nicht gefolgt werden kann.

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