Landgericht Dortmund 4 S 107/11 vom 09.06.2012

Bezüglich Mietwagenkosten wird die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Die Internetangebote erschüttern die Linie des Gerichtes der Schätzung mit der aktuellen Schwackeliste nicht, das "bedarf keiner weiteren Erörterung und ist der Beklagten aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt."
Für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen ist ein Aufschlag von 20% auf den Normaltarif gerechtfertigt.
Nebenkosten sind zu erstatten.

Das Urteil ist der BAV-Datenbank zu entnehmen, für BAV-Mitglieder kostenlos.