Landgericht Köln 13 S 340/11 vom 13.06.2012

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der erforderlichen Mietwagenkosten ist ein untaugliches Instrument im Mietwagenstreit.

Zunächst hält das LG Köln die von der beklagten Versicherung vorgebrachten Argumente gegen die Schätzung mittels Schwacke-Automietpreisspiegel für nicht überzeugend. Auch ist eine Mittelwertbildung zwischen Schwacke und Fraunhofer nicht sachgerecht.

Auch soweit die Beklagte erklärt, Preise "in dieser Größenordnung" der vorgelegten Screenshots hätten dem Geschädigten zur Verfügung gestanden, stellt das keinen ausreichenden konkreten Sachvortrag dar.
(Anmerkung:
Die Kritik an diesen Behauptungen betrifft ja gerade die Frage, welche Preise für die konkret benötigte Leistung tatsächlich galten, ob die behaupteten Angebote verfügbar, mit allen Leistungen inbegriffen dem Geschädigten zur Verfügung standen).

Der angebotene Sachverständigenbeweis ist untauglich. Dem Sachverständigen liegen keine Tatsachen vor und sind für ihn auch nicht zugänglich, auf diesen aufbauend er sachverständige Schlussfolgerungen ziehen könnte.

Die Schätzung mittels Schwacke-AMP erscheint nicht nur zulässig, sondern auch einzig sachgerecht.

Urteil aus BAV-Urteilsdatenbank aufrufen