Landgericht Bonn 8 S 106/12 vom 13.06.2012

Das LG Bonn erklärt der beklagten Versicherung die BGH-Linie und verwirft die Auffassung des OLG Hamm zur Erschütterung einer Schätzgrundlage.

Berufung der Beklagten wird per Beschluss zurückgewiesen.

Schätzung mittels Schwacke-Automietpreisspiegel, nicht mit Fraunhofer.

Sämtliche ausführliche Angriffe der Beklagten auf das Urteild es Amtsgerichtes werden abgewiesen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach jüngster BGH-Rechtsprechung eben nicht höchstrichterlich geklärt, dass die Schwackeliste als Schätzgrundlage erschüttert ist. Der BGH hat lediglich klar gestellt, dass entsprechender Vortrag nicht übergangen werden darf, ein Gericht sich damit zu befassen hat.

Die Auffassung des OLG Hamm wird nicht geteilt, dass mit den dort vorgelegten Internetangeboten die Schwackeliste erschüttert werden könnte, da sie bezüglich der enthaltenen Leistungen nicht vergleichbar seien.

Das Urteil ist in die BAV-Datenbank eingestellt worden.