Berufung der Beklagten wird per Beschluss zurückgewiesen.
Schätzung mittels Schwacke-Automietpreisspiegel, nicht mit Fraunhofer.
Sämtliche ausführliche Angriffe der Beklagten auf das Urteild es Amtsgerichtes werden abgewiesen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach jüngster BGH-Rechtsprechung eben nicht höchstrichterlich geklärt, dass die Schwackeliste als Schätzgrundlage erschüttert ist. Der BGH hat lediglich klar gestellt, dass entsprechender Vortrag nicht übergangen werden darf, ein Gericht sich damit zu befassen hat.
Die Auffassung des OLG Hamm wird nicht geteilt, dass mit den dort vorgelegten Internetangeboten die Schwackeliste erschüttert werden könnte, da sie bezüglich der enthaltenen Leistungen nicht vergleichbar seien.