Landgericht Düsseldorf 21 S 164/11 vom 31.05.12

Berufung der Klägerin erfolgreich, Beklagte hat die Restforderung zu 70% zu erstatten.
-> Kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Die Schreiben der Beklagten enthalten kein annahmefähiges Angebot.
-> Abtretung kein RDG-Verstoß.
-> Schätzung mittels Schwacke, nicht Fraunhofer.
-> UE-Aufschlag von 20%.
-> EE-Abzug von 5%.
-> Verschiedene Nebenkosten sind zuzusprechen, nicht Zustellung und Zweitfahrer.

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