Landgericht Köln 9 S 8-12 vom 08.06.12

Die Restforderung an den Versicherer ist durch diesen zu 78% an den klagenden Autovermieter zu erstatten.
-> Haftung war nicht strittig, Abtretung nicht unbestimmt und kein RDG-Verstoß.
-> Normaltarif kann mit Schwacke geschätzt werden.
-> Mit Mängelanzeigen bzgl. Schwacke dringt die Beklagte nicht durch (Fraunhofer, Sachverständigengutachten,  Internetangebote).
-> Teilweise wurde einem Aufschlag wegen unfallbedingter Besonderheiten stattgegeben.
-> Kein EE-Abzug.
-> Nebenkosten sind zu erstatten.

 

Siehe Urteilsdatenbank.bav.de