LG Bonn 18 O 275/11 vom 04.05.12
-> Sammelklage aus 10 Anmietfällen.
-> Aktivlegitimation ist gegeben, kein RDG-Verstoß, Forderungen bestimmbar.
-> Beweiserhebung wäre unverhältnismäßiger Aufwand, Schätzung nach 287 ZPO möglich, hierzu Schwacke-AMP tauglich.
-> Fraunhofer nicht vorzugswürdig, Kritik an Fraunhofer.
-> Vorgelegte Internetangebote sind keine Erschütterung der Schätzgrundlage, mit Begründung.
-> Kein Eigenersparnisabzug, da klassenniedriger angemietet.
-> Aufschlag für UE wird nur in einem Fall zugesprochen.
-> Verschiedene Nebenkosten waren zu erstatten.