LG Aachen 2 S 31/12 vom 24.05.2012
-> Auf die Berufung der Klägerin hin wurde das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert.
-> Zur Schätzung der Mietwagenkosten wird nicht der Schwacke-AMP 2003, sondern die jeweils zeitlich passende Schwackeliste verwendet.
-> Konkrete, gegen eine Schätzung mit Schwacke gerichtete Argumente, hat die Beklagte nicht vorgetragen, nicht mit Fraunhofer und nicht mit Internetangeboten.
-> 10% Eingenersparnisabzug und 20% unfallbedingter Aufschlag.
-> Nebenkosten sind zu erstatten.
-> Für Zusatzfahrer-Kosten maßgeblich ist allein, ob der übliche Zweitfahrer des Geschädigtenfahrzeuges laut Mietvertrag auch den Mietwagen hätte nutzen dürfen, unerheblich, ob er ihn benutzt hat.