Landgericht Mönchengladbach mit besonderer Mittelwert-Variante

LG Mönchengladbach 5 S 75/11 vom 22.05.2012

Das Landgericht Mönchengladbach ermittelt angelehnt an die Nünberger Rechtsprechung den Normaltarif von Mietwagenkosten nun durch einen "Bauchgefühl-Abzug" von den Werten der Schwackeliste. Begründet wird das hüben wie drüben durch die besonders ausgeprägte Erfahrung der Landrichter. Mit konkreter fallbezogener Rechtsprechung erscheint das unvereinbar, Widersprüche sind deutlich zum Beispiel bei der Frage der Relevanz von Internetangeboten.

Im übrigen:
-> Abtretung verstößt nicht gegen RDG, zulässige Nebentätigkeit
-> Schätzung nach Schwacke
-> Abzug i.H.v. 17 % zum Ausgleich von Nachteilen Schwackes (fehlende Anonymität, keine Berücksichtigung von Internettarifen)
-> Fraunhofer nicht vorzugswürdig
-> Günstigere Internetangebote sind nicht relevant, Sondermarkt; sonstige Angebote sind nur relevant, wenn sie der Anmietsituation entsprechen (gleicher Ort und Zeitraum) und alle Nebenkosten enthalten und erkennbar sind
-> Aufschlag i.H.v. 20 % für unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters; bei einer Anmietung erst zwei Wochen nach dem Unfall ist der Aufschlag nicht mehr zu erstatten
-> Kosten für Zustellung/Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen, Vollkaskoversicherung sind zu erstatten

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