OLG Koblenz kündigt an, Berufung der Versicherung gegen Schätzung mit Schwacke und Aufschlag zurückzuweisen, dann Rücknahme der Berufung

 

Nach einem Beschluss nach § 522 ZPO des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az. 12 U 233/11) nimmt die Beklagte die Berufung zurück.

Aus dem Beschluss:

Schätzung mit Schwacke ist nicht zu beanstanden, konkrete Tatsachen dagegen hat die Beklagte insbesondere mit Fraunhofer nicht aufgezeigt, auch die vorgelegten Internetangebote führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Beschluss wird eindeutig begründet, warum die Argumente des Haftpflichtversicherers zu keinem anderen Ergebnis führen können.

Der Beschluss ist in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt und dort abrufbar, für BAV-Mitglieder kostenlos