Zum Beitrag "Teure Wortklaubereien" im KRAFTSTOFF aus April 2012

In der 2012er Ausgabe des Kraftstoff finden alle, denen dieses Magazin zugesandt wird (9000 Exemplare), einen nach unserer Auffassung nicht der rechtlichen Sachlage entsprechenden und damit sehr bedauerlichen Beitrag auf Seite 21, den wir nicht unkommentiert lassen können. Es geht um die Formulare zur Abtretung von Mietwagenforderungen und zwei diesbezügliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Az. VI ZR 260/10 und VI ZR 143/11). Der Autor Christian Uebach steht einem Unternehmen vor und ist dessen Justiziar, welches Rechtsdienstleistungen erbringt. Trotzdem sind seine Aussagen höchst bedenklich.

Was uns nicht gefällt:

Der BGH hat mit Urteil VI ZR 260/10 zwar klargestellt, dass die in einem Verfahren um Sachverständigenkosten verwendete Abtretung unbestimmt formuliert war. Doch hat das nichts mit der Art der Abtretung (hier "erfüllungshalber") zu tun. Auch andere Abtretungen (z.B. "an Erfüllung statt" oder "Sicherungsabtretungen") können zu unbestimmt formuliert sein und man hat sie auch schon gesehen und Gerichte auch diese schon wegen Unbestimmtheit verworfen.Viele Juristen, Verbände und Verlage bieten solche Formulare und viele Formulare sind fehlerhaft. Doch ist die in der Autovermietungsbranche häufig verwendete Abtretung des BAV (war Gegenstand der BGH – Entscheidung VI ZR 143/11, dazu weiter unten) eben doch bestimmt genug formuliert und vom Bestimmtheitsproblem aus BGH VI ZR 260/10 nicht betroffen. Insofern gilt das „Bestimmtheitsproblem“ eben nicht für die „Branche der Autovermieter“, wenn man nur das richtige Formular verwendet. Den Mitgliedern des Verbandes wird das korrekte Formular seit 2008 immer wieder empfohlen und erläutert.

Etwas weiter unten empfiehlt der Justiziar, dass eine nochmalige Forderungsabtretung immer dann vom Geschädigten einzufordern sein soll, wenn man vor Gericht gehen möchte. Dann solle der Forderungsbetrag in der Abtretung genannt werden. Wir fragen uns, wie der Autor auf diese Idee kommt. Davon halten wir überhaupt nichts, denn:
- Die Bestimmtheit der Abtretung muss nicht durch einen Forderungsbetrag hinterlegt sein, die "Bestimmbarkeit" ergibt sich aus der richtigen Formulierung im Text der Abtretung im Zusammenhang mit der Rechnung.
- Von dieser unsinnigen Mehrarbeit und dem für den Geschädigten und Vermittler unverständlichen Vorgang kann nur abgeraten werden. Wichtig ist allein, von vornherein ein korrektes Formular zu verwenden.

Frage: Hat der juristisch versierte Verfasser die dann im Artikel nachfolgend interpretierte BGH - Entscheidung VI ZR 143/11 vom 31.01.2012 denn richtig gelesen?

Dort heißt es (Rn 18): "Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Abtretung auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 07. Juni 2011 - VI ZR 220/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN). Dies ist der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für die Klägerin auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen sie durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit wird. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich."

Antwort: Dann hätte der Autor wohl kaum eine zweite Abtretung empfehlen können.

Falsch wird außerdem behauptet, dass der BGH sich zu der Frage geäußert hätte, ob es sich bei der Abtretung und Geltendmachung der Forderung um eine Rechtsdienstleistung handelt. Dazu hat sich der BGH jedoch gar nicht geäußert. Der BGH hat nur gesagt, dass sie jedenfalls als Nebenleistung erlaubt ist.

Auf den für die Zukunft entscheidenden Teil des Urteils geht der Autor dann leider nicht mehr ein. Dieser ist darin zu sehen, dass der BGH die Erlaubnis der Geltendmachung der Forderung durch den Autovermieter daran festgemacht hat, dass es nur um die Höhe der Kosten geht und die vollständige Eintrittspflicht (Haftung) des Versicherers geklärt ist. Hier ist eine neue Großbaustelle in den Prozessen zu erwarten.

Warum äußern wir unsere kristische Meinung zu dieser Veröffentlichung?

Für uns ist es extrem unverständlich und bedauerlich, dass im Magazin Kraftstoff ein Beitrag veröffentlicht wird, der in diesem sensiblen Bereich nach unserer Auffassung gravierende Fehler und falsche Ratschläge enthält, obwohl wir / der BAV dazu vielfach, umfassend und öffentlich aufgeklärt haben. Die Empfehlungen des BAV in unseren Veröffentlichungen im Internet und in der Zeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en (MRW) zu beiden hier betroffenen BGH-Urteilen sowie bzgl. der von uns empfohlenen Formulare haben sich bisher als 100%ig richtig erwiesen.

Der Beitrag kann zu erheblicher weiterer Verunsicherung in der Branche führen, in der Folge zu mehr Zurückhaltung bei der Vermietung nach Unfällen und durch die Umsetzung falscher Empfehlungen noch weiter verschärften Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderungen. Der BAV arbeitet mit hohem Aufwand und bester juristischer Unterstützung daran, dass seine Mitglieder diesen Geschäftszweig mutig nutzen und sich die zustehenden Beträge bestmöglich auch auf dem Klagewege einfordern können. Solche nach unserer Auffassung wenig qualifizierte Äußerungen konterkarieren leider diese Bemühungen.