BGH VI ZR 40/10 bestätigt Schätzung mit Schwacke und Fahrzeugeingruppierung nach Schwacke, grundsätzlich kein Zuschlag aufgrund Sonderausstattung

Mit Urteil vom 27.03.2012 (Aktenzeichen VI ZR 40/10) wurde die Revision der Klägerin gegen ein Urteil des Landgericht Karlsruhe zurückgewiesen.

In Streit stand die Frage, ob der Geschädigte, wenn sein - durch einen Unfall beschädigtes - Fahrzeug erhebliche Sonderausstattungen enthielt, die durch die Eingruppierung in die Schwacke-Mietwagenklassen nicht berücksichtigt sind, als Mobilitätsersatz auch auf ein Fahrzeug zurückgreifen kann, dass durch erhebliche Sonderausstattungen im Wert erhöht und damit im Mietpreis teurer ist. Hintergrund: Die Schwacke-Mietwagenklassen berücksichtigen nur die Serienausstattung von Fahrzeugen, wodurch gerade bei deutschen Herstellern ein erheblicher Unterschied zwischen dem Preis für das Serienfahrzeug und dem Preis des tatsächlich beschädigten Fahrzeuges bestehen kann. Dieser kann im Einzelfall ein Drittel des Fahrzeugwertes ausmachen.

Der BGH hat zwar die Gleichwertigkeit des Ersatzfahrzeuges hervorgehoben, dass sodann aber dahingehend eingeschränkt, dass (sich aus der Sonderausstattung ergebende) Vorteile, für den Gebrauch des Fahrzeuges von wesentlicher Bedeutung sein müssen und damit die Zurückweisung der Revision begründet. Sollten solche "Gebrauchsvorteile" vorhanden sein, müssten diese zudem vertraglich vereinbart und auch abgerechnet worden sein, so lässt sich aus den Ausführungen des BGH unter Randnummer 11 wohl schließen. Worin die Abgrenzung von "Gebrauchsvorteilen" zu anderen Vorteilen einer Sonderausstattung zu sehen sind, ist bisher nicht klar umrissen. Es dürfte den Instanzgerichten nun überlassen sein, eine solche Sortierung vorzunehmen.

Bestätigt hat der Bundesgerichtshof die durch die Instanzgerichte vorgenommene Schätzung mittels Schwacke-Automietpresspiegel. Auch die Einteilung der Fahrzeuge des Geschädigten und des Vermieters nach der Systematik der Schwacke-Mietwagenklassen wird grundsätzlich bestätigt.

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