Landgericht Stuttgart nach Zeugenvernahmen in 17 Fällen: Internetangebote sind kein substanzieller Vortrag zur Erschütterung der Schwackeliste

Das Landgericht Stuttgart hat am 26.03.12 unter dem Aktenzeichen 26 O 48/10 entschieden, dass dem Kläger die Restforderungen aus 17 Schadenfälllen fast vollständig zu erstatten sind. Neben Fragen der Abtretung wurde vor allem um die Verwendbarkeit der Schwackeliste gestritten.

Das Gericht hat sich mit dem konkreten Vortrag der Beklagten befasst, dass die vorgelegten Internetangebote auch zu den jeweiligen Anmietzeitpunkten der Geschädigten in vollem Leistungsumfang und zu den Internetpreisen verfügbar gewesen wären.

Genau das konnten die vernommenen Zeugen jedoch nicht bestätigen. Im Gegenteil sagten sie z.B. aus, dass sich Preise und Verfügbarkeiten stündlich ändern. Somit kommen den in Prozessen vorgelegten Screenshots keine Bedeutung zu, siehe auch eine Vielzahl von Beiträgen auf dieser Internetseite:

http://bav.de/service/mrw/1189-fachaufsatz-mietwagenrechtswissen-03-2011-niemann-yousfineidhardt-einfluss-der-vorbuchungszeit-auf-verfuegbarkeit-und-preis-bei-mietwagen-im-internet.html

http://bav.de/service/mrw/1178-aachaufsatz-mietwagenrechtswissen-3-2010-brabec-besondere-internet-preise-nur-zu-besonderen-internet-bedingungen.html

http://bav.de/service/mrw/1175-rechtlicher-fachaufsatz-mietwagenrechtswissen-.html

http://bav.de/service/mrw/1079-europcarpreis-im-internet-erheblich-ueber-fraunhofer.html

http://bav.de/service/vermietung-nach-unfaellen/1024-zunehmend-werden-die-internet-screenshots-diskutiert.html

http://bav.de/service/vermietung-nach-unfaellen/1013-aktuelles-zur-bgh-rechtsprechung-zu-den-mietwagenkosten.html

 

Das Urteil ist der Urteilsdatenbank des BAV zu entnehmen.

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