Das wahre Märchen vom gelben Kuckuck

Kfz-Haftpflichtversicherer scheinen an einer fairen und unproblematischen Schadenregulierung inzwischen immer weniger interessiert zu sein. Nachdem der BGH entschieden hat, dass Dienstleister aus abgetretenem Recht wegen noch nicht bezahlter Forderungen gegen die Versicherung klagen dürfen, sofern es nur um ihre Kosten geht, werden immer neue Baustellen eröffnet. Derzeit zeichnet sich ab, dass dem Geschädigten wohl flächendeckend und systematisch pro forma Mitverschuldensvorwürfe gemacht werden sollen, um die Abtretung erfüllungshalber als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auszulegen. Nach dem Motto: Auch wenn wir erst im Prozess Haftungseinwände erheben, wird damit die Abtretung nichtig.

Das kann man nur als eine absolute Kriegserklärung an die Kläger ansehen.

Geschädigte, die völlig unschuldig sind, und das ist die Konsequenz daraus, müssen nun vehement zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes von Anfang an überzeugt werden!

Werkstätten, Sachverständige und Autovermieter müssen dem Geschädigten von nun an explizit klar machen, dass ohne Anwalt eine Schadenregulierung aussichtslos erscheint.

Dass eben das den Versicherern nicht gefällt, wenn der Geschädigte eigene Ansprüche kennt und vollständig geltend macht, liegt auf der Hand, siehe "Das wahre Märchen vom gelben Kuckuck", aus Der Verkehrsanwalt 1/12.

Beispiel-Vorwürfe an den Geschädigten durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer (tatsächlich sind das aktuelle, uns vorliegende Vorwürfe. Das könnte zur Normalität werden):

- Der Unfallverursacher ist zwar rückwärts auf den Geschädigten aufgefahren, aber dieser hätte hupen müssen, weshalb ihm eine Mitschuld zuzurechnen ist.

- Auffahrunfall: Das Unfallopfer hätte ja nicht bremsen müssen.

- Rechts-vor-links-Verstoß: Das Opfer fuhr nicht in seiner Spur.

- Unfall im Begegnungsverkehr: Das Opfer hätte ausweichen müssen, wenn einer auf seiner Spur entgegen kommt... Mitschuld.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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