Der Bundesgerichtshof hat nach mündlicher Verhandlung vom heutigen Tage zum Aktenzeichen VI ZR 143/11 entschieden, dass eine erfüllungshalber abgetretene Schadenersatzforderung durch einen Autovermieter gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden darf. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Denn diese Vorgehensweise ist von § 5 Abs. 1 RDG gedeckt, wenn es keinen Streit um die Haftung als solche gibt.
Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. hat genau diese Rechtsansicht offensiv vertreten, seit das RDG am 1.7.2008 in Kraft getreten ist.
Die Berufungskammer des Landgerichts Stuttgart hatte in mehreren Fällen gegenteilig und damit zu Lasten der jeweiligen Autovermieter entschieden. Eines dieser Urteile hat der BGH nun aufgehoben.
Der Autovermieter hatte mit einem vom Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. für seine Mitglieder entwickelten und empfohlenen Formular gearbeitet. Mit der BGH - Entscheidung ist geklärt, dass auch die Rechtsmeinung der Landgerichte Braunschweig, Arnsberg, Konstanz, Koblenz und Giessen nicht der des BGH entspricht.
Inhalt der Presseinformation:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=59046&pos=0&anz=16
Weitere Informationen wegen RDG und Abtretungen: http://bav.de/service/rdg.html