BGH zur "Abtretung an Erfüllungs statt"

Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich, dass die Abretung an Erfüllungs statt - es ging um einen Abschleppfall - kein Verstoß gegen das RDG darstellt, da der Auftraggeber mit dieser Abtretung bezahlt und sich der Dienstleister sodann um eine eigene Angelegenheit kümmert.

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