AG Köln und AG Berlin verneinen Aktivlegitimation, da die Abtretung zu unbestimmt ist -> Klage abgewiesen

Mit Urteil vom 28.10.2011 haben das AG Köln und am 27.10.11 das AG Berlin-Mitte die Aktivlegitimation eines Vermieters wegen UNBESTIMMTHEIT verneint. Es handelte sich um - bei Autohäusern und auch Mietwagenfirmen - sehr gebräuchliche Abrtetungsformulare. 

Inhalt:
-> Abtretung eines Teiles von mehreren selbstständigen Forderungen ist nicht bestimmt, wenn nicht erkennbar ist, von welchen Forderungen welche Teile abgetreten werden; bei Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen bestehen regelmäßig mehrere Forderungen (Ersatz der Sachverständigenkosten, der Mietwagenkosten u.a.)
-> Abtretung aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall „in Höhe der Mietwagenkosten“ ist unbestimmt und daher unwirksam

Da Gericht liegt damit auf der Linie des Bundesgerichtshofes.

Was ist zu tun?
Vermietern ist dringend die Prüfung ihrer Formulare zu empfehlen. Mit dem BGH-Urteil VI ZR 260/09 dürfte es zukünftig sonst sehr schwer werden, bei den Versicherern offene Forderungen durchzusetzen.

Wir verweisen auf unsere mehrfachen Informationen dazu.

Die Urteile ist in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar. Dazu bitte das Schlagwort "Bestimmtheit der Abtretung" wählen. Es sind derzeit (Ende 2011) fast 30 Entscheidungen abrufbar, die sich damit auseinandersetzen.

Grundsätzlich auch so gesehen von:
AG Erkelenz 6 C 250/11 vom 22.11.11: Da diese Abtretung das Problem nicht enthält, ist sie bestimmt genug.