Abtretungen: Derzeitige Abtretungsformulare des Verlages Heinrich Vogel München sind vom BAV nicht empfohlen

Mitglieder des BAV informierten uns über ein Angebot des Verlages Heinrich Vogel aus München. Dort werden verschiedene Varianten von neuen Abtretungen an Werkstätten, Autovermieter und andere verkauft, die derzeit intensiv beworben werden. Diese Formulare sind nicht nicht zu empfehlen. 

Hintergrund der neuen Formulare des Verlages ist es, dass der BGH mit Urteil VI ZR 260/10 bestimmte Formulierungen in "Erfüllungshalber Abtretungen" als unbestimmt verworfen hatte und der Kläger in Rechtsstreitigkeiten aus abgetretenem Recht deshalb die gegenständliche Forderung gegen den Versicherer nicht durchsetzen konnte (wir berichteten seit dem vergangenem Jahr mehrfach).

1. Der Verlag tut nun so, als wenn das Problem in der Verwendung dieser Art der Abtretungen (Erfüllungshalber..) liegt. Doch es sind die Formulierungen weiter unten, die laut BGH nicht verwendbar waren.

2. Zwar hat der Verlag nunmehr durch die Überarbeitung versucht, die Problematik der Unbestimmtheit der Abtretung einer Schadenersatzforderung in den von ihm angebotenen Formularen zukünftig zu vermeiden. Doch ist das nach unserer Auffassung keineswegs gelungen.

Es wird nun die Reihenfolge der Forderungen hinsichtlich der Abtretung bestimmt. Auch werden die Ansprüche, in Höhe der entstandenen Kosten abgetreten.

Doch stelle man sich vor, derselbe Geschädigte tritt mit einem für die Werkstätten bestimmten Formular seine gesamten Schadenersatzansprüche (so steht es in den neuen Formularen), beschränkt auf die Höhe der Reparaturkosten an eine Werkstatt ab (Rang 1) und vorher oder später mit einem für die Autovermieter bestimmten Formular abermals seine gesamten Schadenersatzansprüche, diesmal beschränkt auf die Höhe der Mietwagenkosten, an den Autovermieter ab (ebenso Rang 1). Jeweils tritt er also im Zweifel seine gesamten Ansprüche ab, und in jedem der beiden Formulare in unterschiedlicher Reihenfolge. Mal haben Reparaturkosten Rang 1 und mal Mietwagenkosten Rang 1. Beide liegen nun beim Versicherer vor. Wir denken uns nun einen Quotenschaden (für den ist diese Methode ja gedacht):
Wüsste man als Versicherer nun, wer aus dem großen Topf was zu bekommen hat? Das wird abermals mit dem Vorwurf der Unbestimmtheit nach Hause gehen, jedenfalls sind die Abtretungen widersprüchlich. Wir meinen schon immer, dass eine praktikable Methode nicht zu machen ist, beim Quotenfall die über die Quote hinausgehende Abtretung zu organisieren. Dazu ist die Palette der Möglichkeiten hinsichtlich der Ansprüche zu variantenreich.

An einer anderen Stelle sehen wir gar einen möglichen Verstoß gegen das RDG.

Formulierungen aus den Formularen sind z.B.:

"Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche gegen ... den Haftpflichtversicherer ...aus dem oben genannten Unfall erfüllungshalber in Höhe der Mietwagenkosten... ab. Bei Abtretung mehrerer Schadenersatzansprüche erfolgt die Abtretung in der nachgenannten Reihenfolge ...."

oder 

"...Reihenfolge der Schäden: Reparaturkosten, Mietwagenkosten,... Schmerzensgeld."

Die Verwendung dieser Formulare wird zu negativen Schadenersatzprozessen für die Kläger führen, zum Vorteil der Versicherer. Das werden wir als kleiner Verband nicht verhindern können, aber wir haben den Verlag darauf hingewiesen und bitten alle Rechtsanwälte, die das hier lesen, sich der Sache anzunehmen und in der Region zur Diskussion zu bringen.