OLG Köln: Der Vortrag der Beklagten mittels allgemeiner Gutachten, Fraunhofer und Internetscreenshots vermag mangels Vergleichbarkeit keinen Mangel an der Schwackeliste begründen.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.11.2011 (Az. 15 U 54/11) zu MIetwagenkosten nach einem Verkehrsunfall entschieden: Weiterhin gilt die Liste von Schwacke für die richterliche Schätzung, gegen allgemeine Gutachten, Fraunhofer und Internetscreenshots. Diese Werte sind nicht miteinander vergleichbar. Der Einsatz von finanziellen Mitteln zur Schadenvorfinanzierung ist dem Geschädigten nicht ohne weiteres abzuverlangen.

Das Urteil steht in der BAV-Datenbank zur Verfügung.