LG Leipzig weist Internet-Screenshots mit deutlichen Worten zurück

Das Landgericht Leipzig hat mit deutlichen Worten eine Berufung der Versicherung per Beschluss zurückgewiesen. Der Vortrag der Versicherung mittels Internetandrucken gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste ist nicht konkret. Internet ist Sondermarkt. Geschädigter kann auch kein Mietende angeben. Auf die Zumutbarkeit der Internetbuchung komme es deshalb laut Beschluss (LG Leipzig 7 S 292/11 vom 10.10.11) gar nicht mehr an.

Siehe www.urteilsdatenbank.bav.de