Das LG Mönchengladbach hat in mehreren Mietwagenentscheidungen den Mietwagen-Normaltarif mit Schwacke geschätzt und sowohl der Schätzung mit Fraunhofer, als auch der Mittelwertbildung zwischen beiden Listen eine klare Absage erteilt. Im Gegensatz zum Prozessverlauf in anderen Verfahren ...
weiterlesen...Rechtsanwalt Fuchs, Rechtsanwalt Pamer: "Mietwagenvermittlung durch den Versicherer", Schwacke-Schadenrecht 1-2009, Seite 36,37
Inhalte auszugsweise:
- solange der Geschädigte noch nicht konkret disponiert hat, muss er ein konkretes, zumutbares und annahmefähiges Angebot beachten
- BGH bisher nur: keine Rückgabe bei Vermietung zu normalen Preisen, wenn wegen Kürze der noch zu erwartenden Mietdauer unzumutbar ...
Das AG Zwickau hat einen Zeugen zur Frage vernommen, ob von Versicherungen genannte Preise ...
weiterlesen...Das Landgericht Bamberg hat sich mit den Fragen Schwacke, Fraunhofer, Mittelwert usw. ausführlich auseinandergesetzt und die Mietwagenkosten auf Basis Schwacke geschätzt.
Aus dem Urteil:
Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit (Erforderlichkeit) von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird...
Es muss mit Tatsachen vorgetragen werden, dass und inwieweit der nach der jeweiligen Schätzgrundlage ermittelte "Normaltarif" für die vorzunehmende Schätzung im konkreten Fall nicht zutrifft.
Eine Erkundigungspflicht ergibt sich bei auffällig hohen Tarifen auch dann, wenn der Geschädigte unerfahren ist.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze - denen die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt - kann die Klägerin von den Beklagten hier den auf Grundlage des gewichteten Mittels ( = "Modus") des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Mietwagenanbieters (...) üblichen "Normaltarif" verlangen.
Einzusehen in der BAV-Urteilsdatenbank: Urteil ansehen
Das Amtsgericht Leipzig hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 105 C 1195/09 einen Sachverständigen beauftragt, die Behaptung der beklagten Versicherung zu ...
weiterlesen...Vielfach greifen Amtsrichter zur Abweisung von Mietwagenklagen zu der "Begründung", dass allein eine Vielzahl von angestrengten Verfahren gegen zahlungsunwillige Versicherer den Schluss zulassen, dass ein geschäftsmäßiges Inkasso betrieben wurde und damit ein Verstoß gegen das RBerG vorliege.
weiterlesen...Beschluss vom 13.01.2009 mit dem Aktenzeichen VI ZR 134/08
Der Fall:
Eine Vermietung zum Peisniveau des Normaltarifes lt. Schwacke. Der Versicherer informierte den Geschädigten 2 Tage nach bereits erfolgter Anmietung über niedrigere Marktpreise und verwies auf dessen Schadenminderungspflicht. Er regulierte für die nach seinem "Hinweis" verbleibenden 3 Tage nur einen sog. "Direktvermittlungspreis".
Das Landgericht gab zum Verfahren 5 S 18/10 den Hinweis, dass es trotz seiner anfänglichen Auffassung, den Mittelwert bilden zu wollen, es aufgrund der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt sei, Schwacke 2007 sei für den Fall die geeignete Schätzgrundlage und nicht Fraunhofer und nicht der Mittelwert zwischen den beiden Listen.
Der Hinweisbeschluss ist im internen Bereich für Mitglieder abrufbar.
Argumente:
weiterlesen...
a) Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem autovermieter ein Unfallersatzfahrzeug zu einem pberhöhten Preis an,ohne sich nach der Höhe der Mietwagenksoten anderweit erkundigt zu haben, so trägt er die Darelegungs- und Beweislast für...
weiterlesen...Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines ersatzfahrzeugs vom autovermieter...
weiterlesen...Der BGH stellt unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung klar, dass es für die Schadenersatzverpflichtung des Schädigers nach § 249 BGB unerheblich ist, ob der Mietpreis zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart ist...
weiterlesen...a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif...
weiterlesen...Das System der Innovation Group (IG) soll wie folgt funktionieren:
Die IG unterhält ein Werkstattnetz von Betrieben, die bereit sind, sich auf Minimalkonditionen z.B. bei Stundenverrechnungssätzen für Reparaturarbeiten (Lohn) oder den Verzicht des Einbaus selbst bezogener Ersatzteile (statt dessen Lieferung durch das System) einzulassen. Die Kultur kann auf der einen Seite durch Beugen und Hoffen und auf der anderen Seite Druck und Macht über Auftrag oder Auftragsentzug beschrieben werden. Wer sich nicht unterwirft, einseitige Vertragkündigungen nicht akzeptiert usw., der ist draußen. Ziel ist die kostenminimale Reparatur für den Versicherer nach Haftpflichtschäden, das in den Fällen, in denen Unfallgeschädigte es mit sich machen lassen.
Für den Fall der Notwendigkeit eines Mietwagens aus den Vertragsunterlagen der IG mit Reparaturbetrieben:
"...Benötigt der Kunde im KH Fall einen Ersatzwagen? Wenn ja erfolgt die Vermittlung über den Innovation Group Mietwagenservice."
Das bedeutet:...
weiterlesen..."Wir haben meist viel zu schnell um Hörer gegriffen und uns im guten Glauben ...
weiterlesen...Das LG Traunstein hat am 28.01.2009 unter dem Aktenzeichen 6 S 3075/08 sinngemäß bestätigt, dass sich die HUK-Coburg nicht gegen einen Geschädigten mit dem Argument durchsetzen kann, dass sie ihm eine günstige Anmietmöglichkeit genannt hatte...
Der BGH hatte inzwischen mehrfach und zuletzt am 02.02.2010 entschieden, dass der Versicherer/Schädiger beweisen müsse, dass - von ihm behauptete - niedrigere Angebote für den Geschädigten zugänglich gewesen seien.
Das AG Hannover hat dem entgegen stehend ...
weiterlesen...Urteil des LG Mönchengladbach vom 20.01.2009, Az. 5 S 110/08
Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf neue Abtretungsvereinbarungen, unterzeichnet nach dem 01.07.2009 und vertritt die Auffassung, diese seien aufgrund des RDG gültig...
Positionsbestimmung des Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.:
Hier veröffentlichen wir ein unrühmliches Beispiel eines Vermieters
... denn noch immer erreichen uns ab und an Informationen aus Rechtsstreitigkeiten, mit denen überzogene Forderungen durchgesetzt werden sollten. In Berlin ging ein Geschädigter mit einer solchen erheblich überzogenen Mietwagenabrechnung vor Gericht:
Abrechnung des Vermieters zur Fahrzeuggruppe 6, Anmietung (wegen Rep.-Verlängerung) für 29 Tage, Rechnungsbetrag 6.641,- Euro (inkl. 30% Pauschalaufschlag und Nebenkosten).
Der Klägervertreter pochte auf Schwacke 2006, Aufschlag und Nebenkosten und versuchte damit diesen Betrag zu rechtfertigen. Allein für das mitvermietete Navigationsgerät, das der Geschädigte im Übrigen aus Sicht des Schadenersatzrechts in dem Fall gar nicht beanspruchen durfte, wurden 725,- Euro abgerechnet. Unsere Vergleichsrechnung mittels Schwacke 2006 kommt nur auf insgesamt ca. 3.800 Euro!
Die Gerichte sprachen dann nach einem Streit über zwei Instanzen insgesamt "nur" eine Forderung von 4137,- Euro zu. Glücklicherweise wurde auch der Vortrag der Versicherung, dass eine Abrechnung nach Fraunhofer vorzunehmen sei, abgewiesen und mit den Werten der Schwacke-Liste 2006 geschätzt.
Solange es "Schwarze Schafe" unter den Vermietern und Reparaturbetrieben gibt, die Mietwagenkosten nahezu im Bereich des Doppelten der Schwacke-Liste abrechnen, ist Versicherern dann auch Recht darin zu geben, wenn sie sich gegen solche Abrechnungen zur Wehr setzen. Dass Fraunhofer ebenso falsch in die andere Richtung zeigt, ist dabei völlig klar. Es sind aber solche Fälle und die wenigen dahinter stehenden Vermieter, die der Branche schaden und die es in den Griff zu bekommen gilt.
Urteil des AG Berlin-Mitte ansehen
Berufungsurteil des Landgericht Berlin ansehen
Aufsatz zu Fraunhofer:
Die Erhebung von Fraunhofer ist grundsätzlich nicht anwendbar, da maßgeblich Internetangebote berücksichtigt wurden, die den Einsatz einer Kreditkarte im Internet erforderten. Das ist dem Geschädigten aus Sicherheitsbedenken nicht zumutbar. Hieraus ist zu schließen, dass Fraunhofer als Schätzgrundlage grundsätzlich nicht anwendbar ist, da die statistischen Werte massgeblich durch diese Tarife gebildet sind.
Hiermit liegt ein grundsätzlicher Kritikpunkt vor, der über die Forderung des BGH hinausgeht, dass die Eignung von Listen nur durch konkrete Widerlegung angegriffen werden kann.
weiterlesen...Das Amtsgericht Erfurt hat die Argumentation der beklagten Versicherung mittels Internetausdrucken zurückgewiesen. Mit diesen Ausdrucken sollte die Abrechnung der Klägerseite erschüttert werden. Das Gericht indessen verwies auf den BGH (Az. VI ZR 7/09): Internet ist Sondermarkt und insofern für den Geschädigten nicht ohne weiteres mit dem allgemein regionalen Markt vergleichbar.
Darüber hinaus müsse der Schädiger/die Beklagte beweisen, dass es ein niedrigeres und annahmefähiges Mietwagenangebot für den Geschädigten gegeben habe. Das habe die Versicherung nicht getan, weshalb die Klage berechtigt ist.
Die Begründungen zur Kürzung von Schadenersatzansprüchen gehen den Haftpflichtversicherern nicht aus. Hier sehen Sie ein aktuelles und abschreckendes Beispiel, welches übersetzt bedeutet:
"Weil wir meinen, dass der MIetwagen zu teuer war, sind wir der Auffassung, der Geschädigte hätten den Wagen zurückgeben müssen."
Mit dieser Begründung wird gekürzt, Geschädigtem und/oder Autovermieter bleibt nur der Weg zum Gericht.
Regulierungsschreiben der Württembergischen Versicherung ansehen
Wir stellen uns vor.
Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.
Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.
BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel. 030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99
Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.
Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“
In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010
Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...