Vermietung nach Unfall

Liste Urteile Mai/Juni 2015

Hier finden Sie die Liste der Gerichtsorte, der Aktenzeichen und des jeweiligen Datums der uns vorliegenden und in nächster Zeit aufzubereitenden Urteile und Beschlüsse der Gerichte Mai/Juni 2015

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

6 C 173/15

28.04.2015

S+ / F-

AG Schwarzenbek

2 C 998/13

22.05.2015

S+ / F-

AG Königswinter

12 C 91/14

30.04.2015

Mittelwert

OLG Dresden

7 U 192/14

06.05.2015

S+

LG Berlin

45 S 46/15

14.04.2015

S+

LG Berlin

42 S 236/14

04.03.2015

S+ / F-

LG Berlin

42 S 208/14

15.05.2015

S+ / F-

LG Dresden -Beschluss-

3 S 39/15

15.04.2015

S+

LG Dresden

3 S 597/14

13.04.2015

S+ / F-

LG Frankfurt/Main

2-21 O 36/14

10.04.2015

S+ / F-

LG Duisburg

2 O 205/12

06.03.2015

Sonstiges / Taxi

LG Mannheim

10 S 100/14

16.04.2015

S+ / F- / kein MW

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-15

 

Landgericht Köln 11 S 563/14 vom 23.06.2015 (Beschluss nach § 522 ZPO)

1. Wie das Amtsgericht schätzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste Automietpreisspiegel.
2. Auch angesichts der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln hält die Kammer daran fest, berechtigte Zweifel an der Schwackeliste sind nicht begründet.
3. Vorgelegte niedrigere Mietwagenangebote sind - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - nicht vergleichbar. Die Anmietzeiträume sind fest vorgegeben. Ob nicht nur reserviert, sondern auch tatsächlich gemietet werden kann, ist nicht erkennbar.
4. Der Umfang der Dienstleistung aus den Alternativangeboten entspricht nicht dem Bedarf des Geschädigten wie Höhe der Selbstbeteiligung, Sofortverfügbarkeit, ... .
5. Wird eine bestimmte Schätzgrundlage angewendet, sind die Parameter der Schätzgrundlage einzuhalten und nicht abzuändern, um eine Verfälschung wie bei einer Rosinenpickerei auszuschließen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt weiterhin die erstinstanzliche örtliche Rechtsprechung zur Mietwagenproblematik. Die geänderte Rechtsprechung des OLG Köln, Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen, wird weiterhin abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: OLG Köln und OLG Düsseldorf sind von der Anwendung der Schwackeliste abgerückt. Die dazu von den beiden OLG's thesenhaft aufgestellten Begründungen tragen überhaupt nicht. Besonders deutlich wird das in Urteilen des Landgerichts Köln. Die entscheidenden Argumente des Gerichtes sind, dass aus zwei als fehlerhaft angesehenen Aussagen durch eine Vermischung denknotwendig nichts Korrektes entstehen kann sowie dass alle Argumente der beklagten Haftpflichtversicherungen mit dem konkreten Fall nicht vergleichbar bzw. nur unvollständig sind und damit den Anforderungen der höchstichterlichen Rechtsprechung nicht genügen.

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Aufregerthema auch für Sie? Neue Quartalsschrift KFZ Schadenmanager

Diese Woche kam eine neue Zeitschrift ins Haus, der KFZ SCHADEN MANAGER. Für mich ist das ein Aufregerthema, wenn ich diese Ausgabe lese. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, wie man das Thema der Schadensteuerung wohl zu verstehen hat.

Ich beginne beim Editorial von Chefredakteur Konrad Wenz. Hier wird zunächst beschrieben, dass sich der Kürzungsdruck der Versicherer in Bezug auf die Schadenkosten (Rechnungen von Handwerksbetrieben, Anwälten, Mietwagenunternehmen usw.) ergäbe, weil die "Combined Ratio" über 100 Prozent liege (sie stellt dar, dass die Versicherer mehr ausgeben, als sie einnehmen). Da frage ich mich, warum der Herr Wenz daraus schlussfolgert, dass es seit jeher darum gehe, die Unfallinstandsetzungskosten zu senken? Warum sind aus diesem Grund Kfz-Betriebe aufgefordert, ihre Prozesse ständig zu optimieren, "um die Forderungen der Versicherungen einhalten zu können"?

Statt dessen sind Kfz-Betriebe doch wohl eher aufgefordert, in ihr Know-How und ihr Personal zu investieren, um hochqualitative Arbeit leisten zu können und die "Schätzchen" der Kunden  wieder sicher auf die Straße zu schicken. Natürlich gehört ...

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Wie sich Versicherer den Internetpreis schönrechnen

NUR FÜR MITGLIEDER

Wie kommen Versicherer von einem Internetpreis pro Woche von 901 Euro auf 189 Euro? Die Antwort auf diese Frage ansehen

Versicherer behaupten in tausenden Mietwagenprozessen, der Geschädigte habe zu teuer angemietet und verweisen dann auf selbst recherchierte Internetpreise von großen Autovermietern. Eine Woche einen Mietwagen zu nutzen soll dann nur 200 Euro kosten und mehr stehe auch einem Geschädigten nicht zu. Habe er zu teurer angemietet, sei das sein Pech, als Versicherer zahle man das jedenfalls nicht.

Das ist ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-15

Amtsgericht Koblenz, Az. 411 C 3756/14 vom 13.04.2015

1.    Die Beklagte unterbreitete dem Geschädigten kein annahmefähiges Mietwagenangebot.
2.    Ein Schreiben des Versicherers mittels einer Mietpreisliste und Telefonnummern von kooperierenden Mietwagenanbietern lässt keine Aktivitäten des Geschädigten zur Minderung des Schadens notwendig werden.
3.    Ein Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schwackeliste.
4.    Für besondere unfallbedingte Leistungen, die aus Sicht des Geschädigten erforderlich sind, ist ein Aufschlag von 20% auf den Normaltarif zu erstatten.
5.    Nebenkosten für Zustellen, Versicherung und Winterreifen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Auch das schriftliche Mietwagen-Vermittlungsangebot des Gegner-Versicherers an den Geschädigten löst keine gesteigerte Empfindsamkeit des Geschädigten und keine besondere Erkundigungspflicht nach speziellen Minimaltarifen aus. Die Anwendung der Schwackeliste zur Bestimmung des Normaltarifs ist auch dann zulässig.

Bedeutung für die Praxis:  Der Versicherer hatte versucht, mit seinem frühzeitigen Schreiben an den Geschädigten nicht nur die Vermietung bei einem Kooperationspartner zu einem mit diesem angeblich vereinbarten Preis zu realisieren, sondern eine gezielte Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen zu konstruieren nach dem Motto „nun war der Geschädigte ja über den Mietwagenpreis informiert“. Das sah das Gericht anders und schätzte den Normaltarif anhand der für das Gericht vorzugswürdigen Schätzgrundlage nach § 287 ZPO und im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung.

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 24-15

Landgericht Duisburg 12 S 130/14 vom 28.05.2015

1. Entgegen der Auffassung der Erstinstanz ist die Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten anhand der Fraunhoferliste zu korrigieren und mit Schwacke zu schätzen.
2. Das Berufungsgericht darf den Prozessstoff selbstständig neu prüfen und eine andere Bewertung vornehmen.
3. Fraunhofer kann ohne weitere Überprüfung nicht als unabhängige Erhebung angesehen werden.
4. Im Wesentlichen sind bei Fraunhofer Internetanfragen durchgeführt und nur eine geringe Zahl von Angeboten berücksichtigt worden.
5. Die von Fraunhofer unterstellten Bedingungen repräsentieren einen Sondermarkt, dessen Preise für einen angemessen erachteten Mietwagentarif keine Grundlage sein können.
6. Konkrete fallbezogene Argumente gegen die Anwendung der Schwackeliste hat die Beklagte nicht geliefert.
7. Eine weitergehende Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten oblag dem Geschädigten nicht, da der vereinbarte Preis nicht überhöht gewesen ist.
8. Zur Änderung der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer besteht auch vor dem Hintergrund der neueren Entscheidungen des OLG Düsseldorf kein Anlass.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung und schätzt anstatt mit der Fraunhoferliste in der Berufung mit der Schwackeliste. Die Fraunhofer-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf wird abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht lässt sich auch von den bereits ad absurdum geführten neueren Entscheidungen des OLG Düsseldorf nicht beirren. Das Gericht kennt die Hintergründe der Entstehung der Fraunhoferliste. In der Entscheidung wird herausgestellt, dass durch die Methode der Datenerhebung bei Fraunhofer kein allgemeingültiger Normaltarif des Mietwagenmarktes ermittelt worden sein kein, auf den ein Geschädigter zu verweisen wäre.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-15

Landgericht Berlin 42 S 236/14 vom 04.03.2015

1. Mietwagenkosten sind Aufwand der Wiederherstellung. Ein Mindestbetrag ist der am Markt übliche Normaltarif.
2. Dieser Schaden bemisst sich auf der Grundlage einer Pauschale entsprechend der Mietwagenklasse am regionalen Markt nach der jeweiligen Schwackeliste.
3. Generelle, allgemeine und nicht vergleichbare Angriffe auf eine nach § 287 ZPO verwendbare Schätzgrundlage sind unerheblich.
4. Möglicherweise günstigere vorhandene Angebote kann es geben, doch es geht um den "erforderlichen" Mietpreis.
5. Marktforschung, um für den Schädiger zu sparen, muss der Geschädigte nicht betreiben.
6. Ein Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen erscheint hier mangels Darstellung der Nichtzugänglichkeit zu günstigeren Tarifen nicht gerechtfertigt.
7. Zusatzkosten für Nebenleistungen sind zu erstatten, soweit erforderlich und angefallen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Erstgerichtes geringfügig. Insbesondere wird die Anwendung der Schwackeliste zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagen bestägt.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst bestätigt das Berufungsurteil die in Berlin vorherrschende Tendenz, trotz eines Kammergerichtsurteils, das die Schätzung anhand des Mittelwertes aus Fraunhofer und Schwacke nicht beanstandet hatte, zur Schätzung von Mietwagenkosten weiterhin die Schwackeliste anzuwenden. Zudem zeigen die einführenden Erläuterungen zur Mietwagenrechtsprechung den Willen der Richter auf, den Geschädigten bei der Auswahl der Schadenersatzangebote nicht zu überfordern. Praxisnah geht das Gericht davon aus, dass der Geschädigte nicht für den Schädiger sparen muss, die entstehenden Kosten aber im Rahmen bleiben müssen, entsprechend seiner Verpflichtung zur Schadenminderung nach § 254, Abs. 2 BGB.

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FAZ v. 27.05.15, Seite N4: Die verfassungsrechtliche Bindung des Richters an das Gesetz ist für höchste Richter Makulatur.

In einem interessanten Aufsatz schreibt Prof. Volker Rieble, Universität München, über die Problematik mangelnder Kontrollmöglichkeit und überbordender Richtermacht in unserer Gesellschaft.

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/richter-lehnen-kritik-am-ihren-urteilen-eher-ab-13611366.html

Das steht für mich in einer gedanklichen Beziehung zur Mietwagenrechtsprechung seit 2004.

Die Rechtsprechung zu Fragen des Schadenersatzes ist ständig im Fluss. Seit 10 Jahren versuchen Zivilgerichte, einen Weg aus der vom BGH - als dem höchsten deutschen Zivilgericht - gestellten Normaltarif-Falle zu finden, die den Geschädigten ganz grundsätzlich in seinen Rechten beschneidet, weil ein Unfallgeschädigter nunmal kein Normalkunde ist. Die Folge ist das Ausbluten einer Branche von mittelständischen Unternehmen. Überleben können nur noch die, die der Vermietung nach Unfällen abgeschworen haben oder die anderweitig so erfolgreich sind, dass ihnen diese Probleme nicht den Garaus machen können.

Als das Übel erscheint immer mehr, dass das Bundesgericht (BGH) einer Fehleinschätzung unterlag, als man mit einem Schwenk in der Rechtsprechung pro Versicherungswirtschaft auf ein fortan ausgleichendes Handeln der Versicherer gesetzt hatte.

Liste Urteile März/April 2015

Hier finden Sie die Liste der Gerichtsorte, der Aktenzeichen und des jeweiligen Datums der uns vorliegenden und in nächster Zeit aufzubereitenden Urteile und Beschlüsse der Gerichte.

Urteile März / April 2015

AG Bonn

112 C 265/14

12.03.2015

Mittelwert

AG Stuttgart

42 C 2618/14

10.03.2015

S- / F+

AG Köln

264 C 215/14

26.03.2015

S+ / F-

AG Düren

42 C 394/14

25.03.2015

S+ / F-

AG Erkelenz

15 C 229/14

11.03.2015

S+ / F-

AG Köln

275 C 217/14

04.03.2015

S+ / F- / kein MW

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Das OLG Düsseldorf hat nachgeladen: Pro Fraunhofer bedeutet halber Nutzungsausfall

Das OLG Düsseldorf hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass nur die Fraunhoferliste als Schätzgrundlage in Frage komme. Weder die Anwendung der Schwackeliste (der BGH hatte die Anwendung dieser Liste ausdrücklich bestätigt) noch die Bildung eines rechnerischen Mittelwertes sind aus Sicht des Berufungsgerichtes angemessen.

Wie schon im ersten Urteil vom 24.03.2015 scheint anstatt des konkreten Rechtsbegehrens des Klägers nur das Ziel im Vordergrund zu stehen, bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfall im Gerichtsbezirk des OLG Düsseldorf ausschließlich die Fraunhoferliste durchzusetzen. Denn es fehlt eine sachliche und ausführliche Begründung, warum weder Schwackeliste noch ein Mittelwert aus beiden Listen anwendbar seien. Zu diesem Eindruck gelangt man bereits auf den Seiten 5 und 6 des Urteils (III, 1.; III, 2. und III, 3.). Das Gericht verweist dort zunächst korrekt auf den BGH und dessen Vorgabe, nur dann den Bedenken gegen eine der Listen (Schwacke oder Fraunhofer) nachzugehen, wenn deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum und den Ort der Anmietung aufgezeigt werden.

Diese Frage nach dem Vorliegen konkreten Sachvortrages hat das Landgericht Düsseldorf, das Gericht des ersten Rechtszuges, noch eindeutig mit "nein" beantwortet und ausführlich begründet (siehe dazu: http://openjur.de/u/694002.html). Das OLG Düsseldorf hingegen hat sich in der Berufung damit nicht weiter befasst, sondern zur Begründung seiner anderslautenden Auffassung und der Anwendung der Fraunhoferliste zunächst nur auf sein erstes in Bezug auf Fraunhofer gleichlautendes Urteil vom 24.03.2015 verwiesen und damit wohl gemeint, die Sache sei für immer entschieden. So findet sich auf Seite 6 oben dann auch die Formulierung: „...kann die in Streit stehende Frage, ob die Beklagte durch Vorlage von Vergleichsangeboten die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage im konkreten Fall erschüttert hat, dahinstehen.“

Wie bitte? Warum sollte das dahinstehen können, wenn der BGH genau das zur Bedingung gemacht hat, die Eignung einer Schätzgrundlage als überprüfungswürdig anzusehen? Hieraus ziehe ich ganz eindeutig den Schluss, dass es dem Gericht nicht um die Begründung der Entscheidung dieses Einzelfalles ging, sondern um das Abweisen einer Klage aus Prinzip nach dem Motto „Wir machen hier Fraunhofer, damit das im OLG-Bezirk (und darüber hinaus?) klar ist“.

An einer anderen Stelle wird die mangelnde Kompetenz des Gerichtes anhand der fehlerhaften Beantwortung einer einfachen Fachfrage deutlich. Das ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-15

Landgericht Koblenz 13 S 78/14 vom 23.01.2015

 

1. Die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung ist weder aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig noch wegen mangelnder Bestimmtheit der Forderung.
2. Der Mietvertrag ist wirksam zustande gekomme, auch wenn Preise nicht eingetragen wurden.
3. Die Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten kann anhand der Schwackeliste erfolgen.
4. Die durch die Beklagte vorgelegten Internetscreenshots begründen keine ernsthaften Zweifel an der Geeignetheit der Schwackeliste. Deren Aussagekraft kann tatrichterlich daraufhin überprüft werden, ob sie konkret aufzeigt, dass der Normaltarif zum Zeitpunkt sowie am Ort der Anmietung wesentlich niedriger gewesen sein könnte. Das ist hier nicht der Fall, weil die Internetscreenshots aus verschiedenen Gründen nicht mit der Situation des Geschädigten vergleichbar sind.
5. An der Tauglichkeit des Beweisangebotes zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage des Normaltarifes in der Anmietsituation bestehen ernsthafte Zweifel.
6. Ein allgemeiner Einwand zur Erkundigungspflicht des Geschädigten geht fehl, da es sich hier um die Frage der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten handelt und nicht um die Frage geht, ob ausnahmsweise kein Normaltarif zugänglich gewesen ist.
7. Für eine Erstattungsfähigkeit eines Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrkosten über den Normaltarif hinaus hat die Klägerin nicht konkret aufgezeigt, inwieweit dieser Mehraufwand für den Geschädigten erforderlich gewesen wäre.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten zurück und wendet die Schwackeliste zur Mietwagenkosten-Schätzung an. Die Verwendbarkeit der üblichen Screenshots wird  mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht spricht die Probleme rund um die von den Beklagten in Mietwagenprozessen üblicherweise vorgelegten Internetscreenshots besonders deutlich aus. Die Kritikpunkte, wie die feststehende Mietdauer, werden einzeln benannt und abgehandelt.

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Aufsatz Freymann / Vogelgesang in zfs 10/14

Richter haben die Aufgabe, Recht zu sprechen. Es ist nicht ihre Aufgabe, die Rechtsprechung anderer Gerichte durch zweifelhafte Ausführungen oder gar im eigenen Interesse zu untergraben. Das ist soweit klar. Doch was, wenn selbst Landgerichtspräsidenten soweit über das Ziel hinausschreiben, dass man sich fragt, warum macht der das?

Dieser Beitrag nimmt Bezug auf einen Aufsatz von Hans-Peter Freymann, Präsident des Landgerichts Saarbrücken und Stephanie Vogelgesang, Universität des Saarlandes in der zfs, Ausgabe 10/14, siehe Anlage (erweiterte Fassung).

Es klingt zunächst in Bezug auf die Autoren vielversprechend: Ein Landgerichtspräsident und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin eines Jura-Lehrstuhls begeben sich in die Niederungen der Mietwagenrechtsprechung und verwissenschaftlichen den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Das könnte für andere Gerichte interessant sein, wenn es objektiv und in Bezug auf die verfügbaren Daten umfassend ist.

Das Ergebnis taugt dafür jedoch nicht. Als ...

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Selbsterfahrungskurs Unfallersatz-Mietwagen: Was ist falsch an der BGH-Rechtsprechung?

Mit Nachtrag, siehe unten.

Als Geschäftsführer des BAV verfüge ich über einen Dienstwagen. Dafür bin ich sehr dankbar und nutze ihn selbstverständlich. Kurz vor Ostern ist mir ein kleines Missgeschick passiert. Ich fuhr an einer großen Kreuzung in Berlin als erster „bei grün“ zügig an und kollidierte mit einem anderen Pkw. Dessen Fahrer hatte versucht, mir eigentlich entgegenkommend und gleichzeitig auch bei grün losfahrend, zu wenden und noch vor mir auf meine Spur zu fahren. Ich bremste mit mehreren Metern ABS-Einsatz und rutschte ihm doch noch in seine Tür. Das alles war sehr ärgerlich – so wie für jeden anderen unschuldig in einen Unfall verwickelten Verkehrsteilnehmer. Aber ich hatte ja einige Kenntnisse rund um die Materie und so entspannte ich mich etwas.

Erst nach Ostern – das Auto fuhr ja noch – stellte ich fest, dass es wohl nicht nur um ein paar Kratzer gehen würde, sondern Stoßfänger, Kotflügel, Grill und Scheinwerfer erheblich betroffen sind. Dass man von außen nur geringe Beschädigungen sieht, heißt ja oft nicht viel. Wie ich dann vermutete, stellte ein Sachverständiger fest, dass das Fahrzeug wegen der Scheinwerfer-Beschädigung nicht mehr fahrbereit sei. Ich brauchte einen Ersatzwagen. Hier musste ich mich besonders anstrengen, das war klar. Niemand würde mich als in Mietwagensachen Unerfahrenen ansehen und mir eine überhöhte Mietwagenrechnung durchgehen lassen.

Ich buchte also im Internet bei einem der großen Anbieter ein Fahrzeug. Ich wählte ...

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Ein besonderer BGH-Richter nun im Ruhestand: Burkhard Pauge

Kürzlich als E-Mail erhalten:

"Richter am Bundesgerichtshof Burkhard Pauge im Ruhestand ...

...  war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet.
Am 2. April 2001 wurde Herr Pauge zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er gehört seither dem vornehmlich für das Recht der unerlaubten Handlungen sowie das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenat an. Seit dem Jahre 2008 ist er zugleich Vertreter der nicht ständigen Beisitzer im Dienstgericht des Bundes und seit dem Jahre 2009 auch stellvertretendes Mitglied im Senat für Patentanwaltssachen. Die Rechtsprechung insbesondere des VI. Zivilsenats hat Herr Pauge in allen dem Senat zugewiesenen Rechtsgebieten maßgeblich mitgeprägt. "

Das Ausmaß der Prägung der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates ist außenstehend schwer zu beurteilen. Doch erinnere ich mich an eine Begebenheit, die mir noch heute in Erinnerung ist. Anlässlich des Verkehrsgerichtstages 2006 berichtete dieser Richter der Presse in der obligatorischen Pressekonferenz von seinem Arbeitskreis, den er zuvor leitete, mit den Worten (sinngemäß):
"Meinetwegen sollten sich Geschädigte immer an den eintrittspflichtigen Versicherer wenden, dann gibt es weniger Probleme."

Jedem, der mit dem Schadenersatzrecht zu tun hat, ist die Dimension des Satzes sofort klar. Die nun aufgeregte Fragerei der Presse wurde sodann vom Leiter der Pressekonferenz (ich glaube, es war Generalbundesanwalt Nehm) sofort mit den Worten beendet: "Schluss nun, sonst redet sich der Herr BGH-Richter um Kopf und Kragen."

Nun hat Herr Pauge seinen verdienten Ruhestand erreicht. Mal sehen, ob und wo wir wieder von ihm hören oder lesen dürfen.

Ausmaß von Preisschwankungen in Fraunhofer-Listen

Manchen Gerichten ist eine erhebliche Preisänderung einer Liste ein ausreichender Beleg dafür, dass die Liste nicht richtig sein kann. Dagegen gibt es zwei bedeutende Argumente:

1. Zumeist wird - bei Schwacke - auf den Modus/gewichtetes Mittel geschaut. Dieser Wert ist vom Zufall abhängig, denn er kann ein Minimum in einem Jahr und ein Maximum im anderen Jahr sein, da er den am häufigsten genannten Wert darstellt. In manchen PLZ-Gebieten der Schwackeliste hat der Zufall es so gewollt, dass diese Schwankung vorhanden ist. Das hat gar nichts damit zu tun, dass sich die Preise der Region geändert hätten.

2. Wenn wegen Preisschwankungen die Schwackeliste abgelehnt wird, dann muss die Fraunhoferliste noch viel vehementer abgelehnt werden.
- Denn dort gibt es bei den bundesweit ausgewiesenen Mittelwerten Preissenkungen von über 22 % und Preiserhöhungen von über 11 % in einem Jahr (Quelle: Fraunhofer 2014, Seite 69).
- Weiter gibt es im Abschnitt der Telefonerhebung bei den bundesweit ausgewiesenen Mittelwerten angeblich Senkungen der rechnerischen Mittelwerte binnen eines Jahres in Höhe von über 37 % und Steigerungen von über 11 % (a.a.O., Seite 73).
- Schaut man in die Regionen, dasselbe Bild, Beispiel PLZ 12, Interneterhebung, Gruppe M: Senkung des regionalen Mittelwertes von 246,74 Euro in 2013 auf 193,88 Euro in 2014, macht ein Minus von über 21 % in einem Jahr (Seite 117 in 2013 und Seite 118 in 2014).
- Ebenso sind Steigerungen im 2-stelligen Prozentbereich anzutreffen, z.B. auf denselben Seiten in PLZ 13 die Mietwagengruppe P von 438,51 Euro auf 487,38 Euro, mithin über 11%.

Es schwanken in Fraunhofer Preise von einem Jahr zum nächsten Jahr also um über ein Drittel und darauf sind die Gerichte hinzuweisen, die den Werten einer Liste misstrauen, wenn diese Gerichte "unerklärliche" Preisschwankungen beanstanden. Diese Schwankungen - und das ist das bemerkenswerte daran - sind hier nicht auf dem Modus/gewichtetes Mittel bezogen, sondern auf die rechnerischen Mittelwerte aus allen Werten, die erhoben wurden. 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-15

Landgericht Magdeburg 10 O 241/14 vom 27.11.2014

1. Zwar haftet die Beklagte aufgrund einer unter 20 km/h liegenden zugelassenen Höchstgeschwindigkeit des Verursacherfahrzeuges nicht nach §§ 7, 18 StVG, doch haftet sie stattdessen wegen schuldhafter Unfallverursachung entsprechend § 823 BGB.
2. Trotz geringer Fahrleistung von 12 km/Tag war der Geschädigte berechtigt, zur Beseitigung der Schadenfolgen ein Ersatzfahrzeug anzumieten.
3. Gegen die Anwendung der allgemein anerkannten 20 km-Grenze sprechen die Umstände des Einzelfalles.
4. Es ist die Überlegung anzustellen, ob der  Geschädigte  üblicherweise  auch  mit  seinem  eigenen  Fahrzeug  nur  wenige  Kilometer gefahren war und trotzdem ein eigenes Fahrzeug unterhalten hatte.
5. Ein solches vielleicht unwirtschaftliches Verhalten kann ihm im Schadenfall nicht entgegengehalten werden.
6. Etwas anderes wäre ggf. zu  entscheiden,  wenn  der  Geschädigte  nur  während  der  Ersatzanmietung  wenige  und  sonst  viele Kilometer gefahren wäre.
7. Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob die Wahrnehmung der Pflichten als Großvater,  kurzfristige  Fahrten  mit  den  Enkeln erledigen zu können, für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges trotz letztlich insgesamt geringer Fahrleistung ausreichend sind.

Zusammenfassung: Das Landgericht befasste sich erstinstanzlich mit einem Verkehrsunfallgeschehen auf einem Privatgrundstück, mit dessen Verursachung und mit den zu erstattenden Kosten der Schadenbehebung. Das Gericht sah aus Gründen der gewohnten geringen Intensität der Fahrzeugnutzung des Geschädigten keinen Anlass, an der Berechtigung zur Ersatzanmietung zu zweifeln, obwohl der Geschädigte nur 12 km pro Tag damit gefahren war.

Bedeutung für die Praxis: Die allgemein anerkannte Km-Grenze bei 20 km pro Tag zur Berechtigung, für Ersatzmobilität ein Fahrzeug anzumieten, ist nicht starr. Besondere Umstände können trotz geringer Fahrleistung ein Grund für einen Erstattungsanspruch von Mietwagenkosten sein. Bereits bisher sind Gründe geläufig wie schlecht ausgebauter öffentlicher Nahverkehr, ländlicher Lebensraum, keine oder schlechte Taxi-Abdeckung, besondere Bedürfnisse ständig und kurzfristig verfügbarer Mobilität usw. Aber auch die Frage, ob der Geschädigte für sich bereits vor dem Unfall die Entscheidung getroffen hatte, trotz Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit pro Kilometer immer ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu haben, ist ein treffendes Argument zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Das ergibt sich aus Überlegungen zur Grundnorm des Schadenersatzrechts § 249 BGB, nachdem der Zustand herzustellen ist, als wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten.

Hier gehts zum Urteil...

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Der 1. Senat des OLG Düsseldorf liegt wieder einmal daneben

(Mit Ergänzungen vom 28.04.2015)

Der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat sich leider wieder vergaloppiert. Seitdem dort in 2008 der Vorsitzende Richter Dr. Eggert in den Ruhestand verabschiedet wurde, sind die Zeiten vorbei, in denen man einen wirklich sattelfesten "Blechsenat" in Deutschlands OLG-Landschaft vorfinden konnte. Unter dem neuen Düsseldorfer Vorsitzenden Dr. Scholten ist nun vieles anders.

So zog man z.B. in 2012 die Grenzen der Wertminderung an einem Unfallfahrzeug zu eng. Damals ...

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Erstattung der Kosten für Ersatzmietwagen nach Unfall mit gewerblich zugelassenem Fahrzeug

In vielen Fällen sind auch gewerblich zugelassene Fahrzeuge nach einem Unfall beschädigt und die Firma benötigt ein Ersatzfahrzeug. Sofern der Gegner als Versursacher feststeht und Schadenersatz zu leisten hat (Haftpflichtschaden), stellt sich die Frage, ob auch der "gewerbliche Geschädigte" einen Ersatzwagen anmieten kann und dem Schädiger diese Kosten auferlegt werden können.

Auch wenn der BGH hierzu noch keine abschließenden Festlegungen getroffen zu haben scheint, geht er erkennbar davon aus, dass der gewerbliche Geschädigte grundsätzlich mindestens den "entgangenen Gewinn" geltend machen kann. Daneben kommen eine Nutzungsausfallentschädigung und die Kosten eines Mietwagens in Frage.

Ob der geschädigte Gewerbebetrieb Mietwagenkosten als Schaden geltend machen kann, hängt wie so oft vom Einzelfall ab. Als entscheidend wird die Antwort auf die Frage nach den ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-15

Amtsgericht Nürnberg Az. 24 C 4756/13 vom 30.10.2013

1. Die Anlehnung der klägerischen Forderung an die Schwackeliste ist nicht zu beanstanden. Hierzu verweist das  Gericht  auf  die
    Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichtes.
2. Eine Überlegenheit der Fraunhoferliste, welche ebenso wie die Schwackeliste auf Umfragen beruht und nicht so  differenziert  ist,
    erschließt sich nicht.
3. Konkrete Mängel der Schätzung anhand Schwackeliste, die - sich auf den Fall beziehende - erhebliche  Auswirkungen aufzeigen,  
    sind nicht aufgezeigt.
4. Aufgrund von Schwacke-Preiserhöhungen werden 17 % Abschlag auf den Normaltarif vorgenommen.
5. Die Kosten für Winterreifen sind zu erstatten, weil der Vermieter  den  Mietwagen  mit  Winterreifen  ausgestattet  hatte  und  der
    Geschädigte sein Fahrzeug auch mit Winterreifen gefahren war. Die Verpflichtung zur Vermietung nur verkehrssicherer Fahrzeuge
    ändert daran nichts.
6. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 3 % als ausreichend angesehen, da der fortschreitende technische Fortschrift  die  Fahrzeuge
    langlebiger macht.

Zusammenfassung: Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg und schätzt anhand der Schwackeliste unter Abzug von 17 %. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten. 

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Nürnberg zieht die Schwackeliste zwar der Fraunhoferliste vor. Doch der stereotype Abzug von 17 % vom Normaltarif kann nicht überzeugen. Dieser wird nur allgemein mit dem Verweis auf Preissteigerungen in der Schwackeliste begründet. Schaut man in die Schwackelisten 2010, 2011 und 2012 - das Gericht bezieht sich auf 2011 - , ergeben sich im PLZ-Gebiet 904 keine erheblichen Preissteigerungen, sondern eher Preissenkungen. Die Werte der Listen sind für Gerichte schwer zu durchschauen, selbst wenn sie nur die Schwackeliste heranziehen. Beispielfragen sind, ob die Haftungsreduzierung enthalten ist und ob Modus oder Mittelwert betrachtet werden. Dem klägerischen Anwalt obliegt es, hierzu konkrete Ausführungen zu leisten. Sofern diese Preissteigerungen wie hier nicht vorliegen, reicht der Verweis auf die Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht aus, diesen willkürlich erscheinenden Abzug zu begründen.

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Kravag macht sich die Finger schmutzig

Ein inzwischen typisches Gerichtsverfahren, geführt durch den Rechtsvertreter der KRAVAG, zeichnet sich dadurch aus, dass gegen alles vorgetragen wird, was man sich denken kann.

Beispiel: Urteil AG Fürstenwalde/Spee Az. 26 C 299/13

1. Obwohl ein Teil der Mietwagenkosten reguliert wurde, wird die Berechtigung der Anmietung dem Grunde nach bestritten, der Geschädigte hätte nach Auffassung der Versicherung gar keinen Mietwagen nehmen dürfen.

2. Die Forderung in Bezug auf die Reparaturkosten wird insgesamt bestritten, indem die Vertragsvereinbarung ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-15

Landgericht Siegen 3 S 26/14 vom 15.12.2014

1. Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil der ersten Instanz, welche die Anwendbarkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens verneint und den Normaltarif auf der Basis des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt hatte.
2. Das Gericht wendet den Mietpreisspiegel aus 2003 an, da dessen Werte des Normaltarifes frei sind von irgendeinem Manipulations-Vorwurf.
3. Ein Angriff auf eine anerkannte Schätzgrundlage erfordert den Vortrag konkreter Tatsachen, dass sich Mängel auf den Fall erheblich auswirken.
4. Das Fehlen einer Eignung hat der Schädiger zu beweisen, indem wesentlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt werden. Das hat die Beklagte nicht getan.

Zusammenfassung: Das Landgericht Siegen bestätigt in der Berufung seine gefestigte Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Unfällen, indem auf die Schwackeliste 2003 zurückgegriffen und ein Inflationszuschlag hinzugerechnet wird.

Bedeutung für die Praxis: Von Bedeutung ist vor allem die klare Aussage zur Beweislast. Die Beklagte scheitert mit dem Versuch, unkonkrete und nicht vergleichbare Beispiele von Internetangeboten zur Erschütterung der Schätzgrundlage einzusetzen. Damit könne sie nicht beweisen, dass der Geschädigte ein vergleichbares Fahrzeug zu wesentlich günstigeren Konditionen hätte anmieten können.

Hier das gesamte Urteil  ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-15

Amtsgericht Oranienburg 21 C 197/14 vom 18.12.2014

1. Grundsätzlich hat der Schädiger die Schadenbehebung zu finanzieren. Der Einsatz eigener Mittel des Geschädigten kommt allenfalls in Betracht, wenn das ohne die Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist.
2. Der Geschädigte darf die Beauftragung der Reparatur davon abhängig machen, dass die Haftpflichtversicherung die Kostenübernahme erklärt, sofern die eigene finanzielle Situation eine Beauftragung ohne diese Kostenübernahme nicht zulässt.
3. Höhere Kosten infolge fehlender Kostenübernahmeerklärung sind ebenfalls zu erstatten, wenn dem Versicherer ein Warnhinweis erteilt wurde.
4. Die den geforderten Mietwagenkosten zugrundliegende Mietdauer von 58 Tagen ist deshalb nicht zu beanstanden, da die Beklagte eine Reparaturkostenübernahme nicht erklärte, obwohl die Klägerin auf ihre finanzielle Situation und auf die Notwendigkeit von Ersatzmobilität mehrfach hingewiesen hatte. 
5. Ein Warnhinweis ist nicht deshalb unsubstantiiert, weil er nicht "in angemessener Form" erfolgt sei. Ein bloßer Warnhinweis an den Versicherer  genügt.
6. Die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten scheitert auch nicht an mangelndem Fahrbedarf. Dem Schwerbehinderten steht diese Schadenersatzforderung auch ohne Angabe der im Mietzeitraum zurückgelegten Kilometer zu.

Zusammenfassung: Die Forderungen aus Mietwagenkosten wurden dem Geschädigten zugesprochen, obwohl die Haftpflichtversicherung im Prozess mangelnden Fahrbedarf eines Schwerbehinderten ebenso einwandte wie eine mangelnde Konkretheit des Warnhinweises wegen fehlender finanzieller Mittel zur Beauftragung der Reparatur.

Hinweise für die Prozesspraxis: Das Urteil weist den Versuch des Versicherers zurück, den Geschädigten darauf zu verpflichten, bereits außergerichtlich und zu Beginn der Reparatur / Ersatzwagenanmietung konkret zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzutragen, nur um das beschädigte Fahrzeug reparieren lassen zu können und einen Mietwagen beanspruchen zu dürfen. Zudem wird einem Schwerbeschädigten zugestanden, unabhängig von einer Mindestnutzung eine individuelle Mobilität nach einem Unfall beanspruchen zu können.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-15

Landgericht Leipzig 08 S 339/14 vom 13.02.2015

1.    Die vom Amtsgericht vorgenommene Anwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage des Normaltarifes der
       Mietwagenkosten wird in der Berufung bestätigt.
2.    Ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten liegt nicht vor.
3.    Vorgelegte Angebote großer Internetanbieter sind unerheblich, da anders  oder  gar  nicht  datiert,  auf  einen
       feststehenden Gesamtzeitraum bezogen und/oder eine Vorreservierungszeit notwendig ist.
4.    Die von der Beklagten aufgezeigten Preise liegen auch im Intervall der Schwacke-Werte. Der  Minimumwert der
       Schwackeliste liegt teilweise erheblich unterhalb der Internetwerte, wie sie die Beklagte anführt.
5.    Forderung liegt unterhalb des Mittelwertes von Schwacke und somit berechtigt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht begründet konkret, warum die Schätzung anhand der Schwackeliste Bestand hat.

Hinweise für die Praxis: Die Substanz der von der Beklagten vorgelegten Internetangebote wird auch deshalb verneint, weil das Preisniveau, das sich aus diesen Internetangeboten ergibt, in der Schwackeliste am unteren Ende der Bandbreite der Werte berücksichtigt ist. Diese Bandbreite der Nennungen der Schwackeliste umfasst mehr als die überregionalen Anbieter, was die Eignung der Liste unterstreicht.

Hier das gesamte Urteil:

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Zur Frage der Notwendigkeit und Berechtigung der Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach einem Unfall

Die Unfallregulierung ohne Anwalt ist fahrlässig, das sagt nun schon das Oberlandesgericht Frankfurt / Main. Kosten hat der Versicherer zu tragen, sofern keine Mitschuld vorliegt.

"Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-15

Landgericht Dresden 3 S 480/14 vom 20.02.2015

1. Zu erstatten sind die Kosten, die ein wirtschaftlich denkender Geschädigter in seiner Lage für notwendig halten darf.
2. Der Geschädigte muss keine umfassende Marktanalyse durchführen.
3. Im konkreten Fall kann keine umfangreiche Internetrecherche vor Fahrzeuganmietung gefordert werden.
4. Hätte  der  Geschädigte statt dessen  die  vom  BGH  bestätigte  Schwackeliste  eingesehen,  wären  demnach  die  sich  aus  dem Mietverhätlnis entstandenen Forderungen berechtigt.

Zusammenfassung:  Die Berechtigung der Mietwagenforderung wird hier anhand der Schwackeliste geprüft und bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht wendet die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Dresden an, wonach ein Verstoß gegen die Schadenminderungsverpflichtung vorliegen kann, wenn der vereinbarte und berechnete Preis mit 50 % über den Mittelwerten der Schwackeliste auffällig hoch ist und sich der Geschädigte dann nicht nach Alternativen erkundigt hat. Da die Forderung ziemlich im Bereich des Mittelwertes lag, ist die Forderung berechtigt.

Hier das gesamte Urteil:

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Urteilsdatenbank auch mit Aufsätzen

Neben mehr als 4.000 Gerichtsurteilen finden Sie in der BAV-Urteilsdatenbank auch Fachbeiträge / Aufsätze zu rechtlichen Fragen der Branche. Gehen Sie dazu auf die Seite der Urteilsdatenbank und dort auf "Neue Suche": http://urteilsdatenbank.bav.de/search (oder hier klicken)

Dort wählen Sie bitte den Gerichtsstand "Sonstige" und dort in der Liste "Aufsätze / Veröffentlichungen"

Zu folgenden Themen finden Sie dort z.B. einen Beitrag:

- Mietpreisvorgaben
- Schadenersatz und Internet
- Normaltarif
- BGH-Rechtsprechung
- Rechtsdienstleistungsgesetz
- Anwaltsvollmacht
- Angebliche Preissteigerungen bei Schwacke
- Mietwagenanspruch
- Versichereranschreiben
- Mietwagengruppe
- usw

Für externe Besucher der Seite sind Dokumente kostenpflichtig, der Betrag liegt meist aber nur bei einem Euro.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-15

Landgericht Bonn 6 S 215/14 vom 26.01.2015, Beschluss

1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen eine erstinstanzliche Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die Kammer hält auch die alleinige Anwendung der Schwackeliste weiterhin für nicht zu beanstanden.
3. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass das für sie zu einem noch ungünstigeren Ergebnis führen würde.
4. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs darin, dass das Amtsgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht macht seinen Spielraum zwischen der Anwendung allein der Schwackeliste und der Mittelwerte aus Schwacke und Fraunhofer deutlich.

Hinweis:
Am Tag dieser Veröffentlichung ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig.

Hier gehts zum vollständigen Beschluss ...

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Liste Urteile Januar 2015

Liste Urteile Schadenersatz wegen Mietwagenkosten für Januar 2015

LG Stuttgart

20 O 315-14

19.12.2014

S+ / F-

LG Leipzig

07 S 329/13

03.02.2014

S+ / F-

LG Mühlhausen

1 S 178/12

16.01.2014

S+

LG Köln – Beschluss

11 S 409/14

19.01.2015

S+

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-15

Landgericht Schweinfurt 32 S 45/14 vom 07.11.2014

1. Die Schwackeliste ist zur Schätzung der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten geeignet.
2. Nur bei konkreten Tatsachen gegen eine Schätzgrundlage und sich daraus ergebenden Zweifeln im konkreten Fall besteht Anlass zur Beweiserhebung.
3. Zur Erforderlichkeit der Ersatzmobilität muss der Geschädigte nicht darlegen, an welchen Tagen er wie viele Kilometer gefahren ist, wann genau und wohin.
4. Die Relation zwischen Mietwagenkosten und Wert des Geschädigtenfahrzeuges ist für die Frage der Kostenerstattung einer Ersatzmobilität irrelevant.
5. Wegen der sofortigen Anmietung des Ersatzfahrzeuges ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % zu erstatten.
6. Kosten für wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten, da das Ersatzfahrzeug zur Winterzeit angemietet wurde. Einen von der Beklagten behaupteten Gesetzesverstoß wegen Berechnung dieser Nebenkosten kann das Gericht nicht ausmachen.
7. Kosten für Zustellung sind zu erstatten, für weitergehende Haftungsreduzierungen allerdings nicht.

Zusammenfassung: Das Gericht sieht die Obergrenze der im Rahmen der Erforderlichkeit erstattungsfähigen Mietwagenkosten in der Summe aus Schwacke-Normaltarif zuzüglich angefallener Kosten für Nebenleistungen und eines ggf. hinzuzufügenden Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters (abzüglich Eigenersparnis von 3 % auf Normaltarif und unfallbedingtem Aufschlag), das bezogen auf ein dem Geschädigtenfahrzeug vergleichbares Fahrzeug. Bei tatsächlich abgerechneten geringeren Kosten stellen diese die Obergrenze dar.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Schweinfurt bleibt bei seiner Linie  der Anwendung der Schwackeliste und begründet das damit, dass hiergegen kein ausreichender Sachvortrag erfolgt sei, der aufgezeigt hätte, wie sich angebliche Mängel auf den konkreten Fall auswirkten. Gemessen am BGH-Urteil vom 18.12.2012 könnte der Schluss gezogen werden, dass das Gericht seinen Schluss näher begründen müsste, den Vortrag der Beklagten als unzureichend anzusehen.

Hier gehts zur vollständigen Version des Urteils..

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 05 15

 


Landgericht Mühlhausen 1 S 178/12 vom 16.01.2014  

  1. Erforderlicher Aufwand für Mietwagenkosten ist, was der verständige, wirtschaftlich denkende Geschädigte für notwendig und zweckmäßig halten darf.
  2. Von mehreren verfügbaren und vergleichbaren Angeboten muss er sich für das günstigere entscheiden.
  3. Der gewählte Anbieter war im regionalen Markt allein und seine Preise bewegten sich doch im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes nach § 249 BGB.
  4. Zur Schätzung des Normaltarifes wird nach § 287 ZPO die Schwackeliste 2011 angewendet.
  5. Da die Dauer der Anmietung anfangs nicht bekannt war, war der Tagestarif anzuwenden. Selbst im Vergleich zum Wochentarif hätte sich aber nichts anderes ergeben, da der abgerechnete Preis nur knapp darüber lag.
  6. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und wintertaugliche Bereifung sind ebenso zu erstatten, weil angefallen.
  7. Dem Geschädigten ist auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, welche konkreten und vergleichbaren günstigeren Angebote ihm zugänglich und zumutbar gewesen sein sollen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der ersten Instanz zurück, mit welchem dem Kläger die erhobene Forderung aufgrund Mietwagenkosten vollständig zugesprochen wurde.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten korrekt verstanden. Diese hatte die üblichen Screenshots eingebracht und wollte damit den Nachweis erbringen, dass der Tarif des Mietwagens überhöht sei. Das Gericht hat das als unsubstantiiert zurückgewiesen und der Beklagten die Beweislast dafür auferlegt, dass dem Geschädigten ein zumutbares günstigeres Angebot zur Verfügung stand. Die vorgelegten Internetangebote genügten aus den im Urteil ersichtlichen Gründen nicht.

 Hier das gesamte Urteil...

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
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Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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