Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-16

Landgericht Rostock 9 O 286/14 vom 29.02.2016

1. Entgegen der Ansicht der eintrittpflichtigen Haftpflichtversicherung haftet die Beklagtenseite zu 100 Prozent.
2. Die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger deshalb nicht aktivlegitimiert sei, weil Verantwortliche der Fahrzeug-finanzierenden Bank die Abtretung nicht eigenhändig unterschrieben hätten, ist unbeachtlich.
3. Die Höhe des geltend gemachten Mietwagentarifes ist nicht zu beanstanden.

Wie der Bundesgerichtshof mehrfach bestätigte, ist die Schwackeliste als anerkannte Schätzgrundlage anzusehen.
4.
Allgemeine Einwendungen dagegen und zu Vorzügen der Fraunhoferliste vermögen diese Auffassung nicht zu erschüttern.
5. Konkreter auf den Fall bezogener Sachvortrag fehlt, der Verweis auf behauptete Internetangebote sind unerheblich.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Zustellen/Abholen sind ebenso zu erstatten.
7. Kosten für wintertaugliche Bereifung sind nicht erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Rostock bestätigt seine Mietwagenrechtsprechung und schätzt diese Schadenersatzposition anhand der Schwackeliste. Die Anwendung der Werte der Fraunhoferliste wird abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Bis auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten wintertauglicher Bereifung liegt der Landrichter voll auf BGH-Linie. Schwacke ist taugliche Schätzgrundlage, lediglich allgemein gehaltener dagegen gerichteter Vortrag nicht relevant.

Das Urteil ist zum derzeitigen Datum am 7.3.16 noch nichts rechtskräftig.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-16

Landgericht Stuttgart 5 S 146/15 vom 17.12.2015

1. Das Berufungsgericht darf eine eigene Bewertung vornehmen - auch wenn es die Entscheidung des Erstgerichtes für vertretbar hält - und den Prozessstoff nach allen Richtungen neu prüfen und bewerten.
2. Der BGH hat wiederholt, dass der Tatrichter den Normaltarif anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels schätzen kann.
3. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist wegen geografischer Differenzierung und Berücksichtigung nicht nur des Internetmarktes auch die richtige Schätzgrundlage.
4. Der Beklagten kommt die Beweislast für günstigere Angebote zu, da die Erforderlichkeit im Sinne des 249 BGB nicht zu vermischen ist mit der Frage der Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB.
5. Pauschalen Angriffen gegen die Anwendung der Schwackeliste muss deshalb nicht nachgegangen werden.
6. Forderungen aufgrund erforderlicher Nebenleistungen sind - soweit angefallen - zu erstatten.
7
. Da der regionale Markt nur aus einem Anbieter bestand, sind auch die geringfügig über den Schätzbetrag hinausgehenden Mietwagenkosten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hält allein die Schwackeliste für anwendbar. Da die Beklagte dagegen nichts Konkretes vorgetragen hat, sind restliche Mietwagenkosten zuzusprechen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht stellt die Beweislastregeln klar. Der Fehler anderer Gerichte wird dabei offenkundig, die dem Geschädigten eine generelle Erkundigungspflicht und die Beweislast dafür auferlegen, dass er kein anderes Angebot erhalten konnte. Anders dieses Gericht, es lässt Schwacke gelten, weil der BGH das mehrfach bestätigt hat und lehnt unkonkreten Sachvortrag der Beklagten mangels greifbarer Substanz ab.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-16

Amtsgericht Hagen 19 C 404/15 vom 18.12.2015

1. Die Schwackeliste erhält den Vorzug vor der Anwendung der Fraunhofer-Liste.
2. Der BGH gibt keiner Liste den Vorzug.
3. Schwacke-Werte sind ortsnaher und damit korrekter, weil sich der Geschädigte auf den allgemeinen regionalen Markt verweisen lassen muss, den 3-stellige PLZ-Gebiete besser abbilden. Weitere Kritikpunkte sind die Vorbuchungsfrist und die Internetlastigkeit,     die kleinere Anbieter diskreditieren.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt. Den Beispielen fehlen Details wie einschränkende Bedingungen, erhebliche Teile der konkret für den Geschädigten relevanten Gesamtleistung und damit das maßgebliche Endergebnis der Preisnennung.
5. Geltend gemachte Kosten liegen im Rahmen der Schwacke-Werte und sind somit zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hagen spricht restliche geforderte Mietwagenkosten in voller Höhe und weitere Kosten der Reparatur und der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht wendet allein die Schwackeliste an und begründet das BGH-konform. Gerade weil die Fraunhoferliste und der Vortrag der Haftpflichtversicherung mittels Internetscreenshots die konkrete Anmietsituation des Geschädigten ausblenden, ist die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht erschüttert.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-16

Amtsgericht Landshut 2 C 1389/15 vom 08.01.2016

1. Das Gericht und das zuständige Berufungsgericht schätzen die Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste.
2. Der BGH hat nicht entschieden, dass nur die Fraunhoferliste angewendet werden könne.
3. Die Fraunhoferwerte rekrutieren von Internetanbietern in der Stadt Landshut. Außerhalb der Stadt sind diese Vermieter jedoch nicht präsent. Hier vermietet der Mittelstand, dessen Angebote bei Fraunhofer unterrepräsentiert bzw. weggelassen worden sind.
4. Durch die bei Fraunhofer in 2-stelligen PLZ-Gebieten zusammengefassten Werte werden in weiträumigen Gebieten lediglich Internetpreise ausgewiesen, das schließt die Anwendung der Fraunhoferwerte aus.
5. Selbst die von den Beklagten in Prozesse eingebrachte Internetwerte zeigen auf, dass die Fraunhofer-Werte zu niedrig liegen.
6. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote eines Vergleichsportales sind keine konkreten vergleichbaren Mietwagenangebote, sie stammen von einem Broker und nicht von einem Autovermieter.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Landshut spricht sich gegen die Anwendbarkeit der Werte der Fraunhoferliste aus. Für den ländlichen Raum gelte das bereits aufgrund des Fehlens solcher Angebote außerhalb der städtischen Zentren.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht befasst sich nicht mit der Frage, ob ein Geschädigter auf Internetbuchungen zu verpflichten ist. Bereits weil es außerhalb einer größeren Stadt solche Internetangebote nicht mehr gibt, können Fraunhoferwerte nicht zur Schätzung von Mietwagenkosten verwendet werden. Eine solche Argumentation ist in vielen anderen Fällen geeignet, einen Mietwagenanspruch oberhalb der Fraunhofer-Werte zu begründen.

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Haftpflichtversicherung scheut Klärung beim Bundesgerichtshof

Die Versicherungsgruppe R+V / Kravag hat im Verfahren LG Wiesbaden 3 S 117/14 (Berufungsentscheidung vom 30.07.2015 wegen restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall) den bis dahin unrechtmäßig zurückgehaltenen Restbetrag bezahlt. Trotz vom Gericht eingeräumter Möglichkeit wurde von dem Versicherer also keine "Revision" beim BGH eingelegt. Eine große Gelegenheit ist somit verstrichen, die für und gegen die Fraunhoferliste aufgebauten Positionen der jeweiligen Seiten höchstrichterlich klären zu lassen.

Man kann auch sagen, die Versicherung hat sich das nicht getraut, weil das Gericht die Argumente des Versicherers geprüft und mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen hat. Ein Haftpflichtversicherer will wie in anderen Fällen geschehen lieber weiterhin mit allen unangemessenen Rohren gegen Geschädigte und Autovermieter vorgehen, anstatt eine Chance zur Klärung wahrzunehmen, ...bitter, aber eigentlich nicht anders zu erwarten.

Zum Hintergrund:

Das Landgericht Wiesbaden hatte in einem Verfahren um restliche Mietwagenkosten entschieden, dass dem Geschädigten erheblicher Schadenersatz vorenthalten wurde und nachzuzahlen ist. Das Gericht hatte dem Versicherer die Möglichkeit gegeben, das Urteil beim Bundesgerichthof überprüfen zu lassen.

Urteil: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7467108

Urteilsbesprechung bei MRW: http://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2353-mietwagenrechtswissen-mrw-aktuell-51-15-2.html

Das Verfahren wurde geführt und das Urteil zugesandt von der Hamburger Kanzlei Ochsendorf und Collegen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-16

Amtsgericht Köln 269 C 147/15 vom 18.12.2015

1. Erstattungsfähige Mietwagenkosten sind nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu schätzen, da sich dieser an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert.
2. Der Verweis auf eine alternative Schätzgrundlage stellt keine konkrete Kritik dar, die eine Schätzung nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ausschließen würde.
3. Internetrecherchen variieren stark, sind unzuverlässig und nicht reproduzierbar und stellen keine verbindlichen Endpreise dar. Es ist nicht erkennbar, ob die dort aufgelisteten Fahrzeuge der Mietwagenklasse des Geschädigten entsprechen. Internet-Screenshots eines Autovermieters sind nicht geeignet, den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage infrage zu stellen.
4. Ein Geschädigter kann nicht auf Internet-Angebote verwiesen werden, da die Mietzeit von vornherein festgelegt ist und dies bei einer Reparatur des Unfallfahrzeuges problematisch sein kann. Eine Zusicherung eines bestimmten Fahrzeugmodells wird nicht angegeben, die Postleitzahlengebiete sind zu groß. Von einem Geschädigten ist außerdem nicht zu verlangen, eine Kreditkarte einzusetzen. Internetangebote stellen einen Sondermarkt dar, auf den ein Geschädigter nicht zu verweisen ist.
5. Für die Behauptung, Vermieter würden auf die offene Frage der Firma Eurotax Schwacke überhöhte Preise nennen, fehlt es an einem konkreten Nachweis.
6. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde eine unzulässige Ausforschung bedeuten.
7. Ein arithmetisches Mittel von Tabellenwerken weist keinen Preis aus, den ein Geschädigter im Rahmen seiner Nachfragepflicht erfragen kann.
8. Bei der Schätzung von Mietwagenpreisen ist auf den Modus-Wert, hilfsweise auf das arithmetische Mittel, abzustellen.

Zusammenfassung: Mit sehr ausführlicher Begründung stellt das Amtsgericht Köln seine Linie in der Mietwagenrechtsprechung dar. Das Gericht wendet die Schwackeliste an und erteilt gegenteiligen Argumenten mittels Fraunhofer und Internetscreenshots eine Absage.

Bedeutung für die Praxis: Die detaillierte Auseinandersetzung des Amtsgerichtes Köln mit den Internetscreenshots der Beklagten ist hervorzuheben. Das Gericht führt an, dass die Internetabbildungen schon nicht mit dem relevanten Zeitraum übereinstimmen. Dass solche Preise immer gelten, habe die Beklagte lediglich pauschal behauptet. Sodann weist das Gericht darauf hin, dass die Abbildungen keine verbindlichen Angebote seien, denn Preise seien im Sondermarkt Internet nicht gleichbleibend, sondern würden stark schwanken. Auch würden keine Endpreise dargestellt. Den Abbildungen könne ein Mieter auch nicht entnehmen, ob die dargestellten Fahrzeuge mit seinem eigenen Fahrzeug vergleichbar sind. Insgesamt ergebe sich, dass den Angeboten ist nicht zu entnehmen sei, ob sie mit den hier tatsächlich zu betrachtenden Anmietsituationen vergleichbar sind. Schließlich sei der Sondermarkt Internet in der Situation des Geschädigten sowieso unzumutbar, da eine feststehende Mietdauer, die notwendige Vorfinanzierung, eine Kreditkartendaten-Übertragung in das Internet, die Belastung eines eigenen Kreditkartenkontos in zunächst unbegrenzter Höhe und eine vorgegebene Vorbuchungsfrist mit der Situation eines Geschädigten nach einem Unfall nicht zu vereinbaren sind.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-16

Oberlandesgericht Dresden 7 U 192/14 vom 06.05.2015

1. Rechtsfehlerfrei hat das Erstgericht die Schwackeliste zur Schätzung der Mietwagenkosten angewendet. Erheblich günstigere Angebote hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
2. Vorgelegte Internetangebote sind ungeeignet. Etliche Beispiele weisen eine Kilometerbegrenzung auf.
3. Alternativbeispiele sind auch dann nicht vergleichbar und stellen damit keinen konkreten Sachvortrag dar, wenn die Mobilität ohne Zustell-Leistungen und der Information der dafür anfallenden Kosten lediglich am Standort des Vermieters angeboten ist.
4. Weit später eingeholte Angebote lassen nicht den Schluss zu, dass diese auch zum Anmietzeitpunkt vorrätig gewesen sind.
5. Angebote mit fester Mietdauer lassen unberücksichtigt, dass der Geschädigte den genauen Termin der Rückgabe nicht wissen kann.
6. Eine Missbrauchsgefahr der gehäuften Abrechnung "Schwacke + 50 %" ist irreal. Diese Obergrenze konkretisiert die vom BGH aufgeworfenen Begriffe des "erheblichen" bzw. "auffällig hohen" Abweichens von Vergleichswerten.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Dresden konkretisiert seine Linie in der Mietwagenrechtsprechung und stellt den Zusammenhang her zur BGH-Rechtsprechung der ausnahmsweisen Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen, wenn angebotene Tarife erheblich von Marktpreisen abweichen. Die von der Haftpflichtversicherung behauptete Gefahr der Etablierung eines Anreizes zur Abrechnung um 50 Prozent überhöhter Marktpreise sieht das Gericht nicht gegeben.

Bedeutung für die Praxis: Die Linie des OLG ist nicht nur nachvollziehbar, sondern auch praxisnah, da die Schwackeliste laut BGH eine geeignete Schätzgrundlage darstellt und der Geschädigte sich damit auf eine Erstattung verlassen können muss, sofern die Forderung nicht auf Werten erheblich über Schwackeniveau beruht.

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Versicherer-App und Schadenregulierung: Nachteile für Unfallopfer

Der Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes engagiert sich immer stärker gegen Schadenmanagement. Zum wiederholten Male macht er sich in Person von Wilhelm Hülsdonk (ZDK-Vizepräsident) für Themen der Schadenregulierung stark und weist auf Probleme für Kfz-Betriebe und Verbraucher hin, die dadurch entstehen, dass Haftpflichtversicherer vermeintlich vorteilhafte Angebote für Autofahrer abgeben, die bei näherem Hinsehen als Mogelpackung bezeichnet werden können.

Zitat: "Die Verbraucher wählen den vermeintlich bequemen Weg und erfahren erst beim späteren Werkstattbesuch oder von einem Gutachter von den Nachteilen."

http://www.kfz-betrieb.vogel.de/verbaendeundpolitik/articles/519746/?cmp=nl-125

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-15

Landgericht Wiesbaden 3 S 117/14 vom 30.07.2015

1. Die Fraunhofer-Liste geht von falschen Voraussetzungen aus und ist für die Ermittlung der Kosten eines Ersatzfahrzeuges nicht sachgerecht.
2. Das auf Antrag der Beklagten erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten ist unbrauchbar, da die konkreten Anmietbedingungen nicht berücksichtigt wurden.
3. Ein Geschädigter ist bei der Ermittlung von erstattungsfähigen Mietwagenpreisen nicht auf das Internet zu verweisen, welches allgemein bekannt besonders unzuverlässig und teilweise unseriös ist.
4. Einem Geschädigten ist zuzubilligen, im Internet keine Kreditkarte zu nutzen; Vertragsschlüsse im Internet beinhalten allgemein bekannte Risiken, auf die ein Geschädigter nicht verwiesen werden kann.
5. Internetpreise berücksichtigen nicht, dass Fahrzeuge für unbestimmte Dauer zu mieten sind, auch eine Vor-Ort-Recherche in Niederlassungen von Autovermietern ist einem Geschädigten nicht zuzumuten.

Zusammenfassung: Mit überzeugender Begründung kommt das entscheidende Gericht zu dem Ergebnis, dass das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten unbrauchbar ist, da es sich nicht mit der konkreten Anmietsituation auseinandergesetzt hat. Ferner hat das Sachverständigengutachten ergeben, dass je nach Abfrage - ob per Internet, per Telefon oder persönlich und je nach Bezahlweise, zeitlichem Vorlauf oder der Sorte der Kreditkarten - unterschiedliche Preise gelten. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Geschädigter nicht auf Mietwagenpreise aus dem Internet zu verweisen ist und dass das Internet insoweit nicht zuverlässig oder nicht seriös ist. Das Gericht schlussfolgert, dass damit auch die Werte der Fraunhofer-Liste zur Schätzung von Mietwagenkosten nach einem Unfall völlig ungeeignet sind.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht befasst sich mit der konkreten Situation der Geschädigten. Es wird deutlich, dass die Segelanweisungen des BGH, über einen bisher nicht definierten "Normaltarif" die Mietwagenrechtsprechung zu vereinheitlichen, ins Leere gehen. Scheinbar wurde verkannt, dass es eine Vielzahl von Normaltarifen mit unterschiedlichsten Leistungsspektren und dementsprechenden Preisen gibt. Die von Fraunhofer unterstellte Normaltarif-Konstellation, mit Vorbuchungsfrist, feststehender Mietdauer, Kreditkarte, Vorfinanzierung, Internetbuchung, Kaution usw. Marktforschung zu betreiben, ist mit der Realität des Normaltarifs nach einem Unfall auch dann nicht zu vergleichen, wenn der Geschädigte zunächst in Vorleistung geht, sofern er das kann. Da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen ist, hat der in Wiesbaden ansässige Versicherer nun die Wahl, dieses Urteil beim BGH vorzulegen oder die Forderung zu bezahlen und auch damit ein eindeutiges Signal zu setzen.

Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-15

Amtsgericht Rostock 44 C 291/15 vom 01.12.2015

1. Der Schadenersatzverpflichtete hat den Zustand herzustellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.
2. Das Gericht zieht zur Schätzung des erforderlichen Betrages für Ersatzmobilität den Automietpreisspiegel von Schwacke heran.
3. Die Klärung der Eignung einer Schätzgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn sich geltend gemachte Mängel erheblich auf den konkreten Fall auswirken. Ein Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag.
4. Gegen Fraunhofer bestehen außerdem Bedenken wegen einer PLZ-Vergröberung (kein regionaler Markt), der Konzentration auf Internetangebote und der Anwendung einer erheblichen Vorbuchungsfrist.
5. Auch die vorgelegten Internetangebote stellen keine vergleichbaren Angebote dar.
6. Da der zugrundeliegende Preis einem Normaltarif entspricht, ist dem Geschädigten keine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten zu unterstellen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht verweist auf die Rechtsprechung des OLG Rostock und wendet nach Prüfung der Argumente der Beklagten die Schwackeliste-Automietpreisspiegel zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten an.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht prüft den Vortrag der Beklagten und weist ihn als unsubstantiiert zurück. Die von der Beklagten - neben Vortrag pro Fraunhofer - aufgezeigten Internetangebote werden als nicht vergleichbar zurückgewiesen, vor allem wegen des offenes Mietendes, mit dem die tatsächliche Anmietung erfolgte. Weitere Gründe: Ein anderer Zeitraum lässt die Frage nach den Gegebenheiten zum Anmietzeitraum offen und es bleibt unklar, ob diese Anbieter aus den Internetscreenshots zum Anmietzeitpunkt überhaupt leistungsfähig gewesen sind.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-15

Landgericht Bonn 8 S 107/15 vom 17.11.2015

1. Die Kammer schätzt den Normaltarif in ständiger Rechtsprechung anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Klärung der Eignung einer Schätzgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn sich Einwendungen auf den konkreten Fall beziehen und erhebliche Auswirkungen festzustellen sind.
3. Vorgelegte Preislisten sind dazu nicht geeignet. Dazu müsste belegt sein, dass für eine der konkreten Leistungen eine entsprechende Alternative mit allen Kategorisierungsmerkmalen zu einem erheblich günstigeren Gesamtentgelt im Zeitpunkt der Anmietung für den Geschädigten zugänglich gewesen wäre.
4. Die Klägerin hat unabhängig von einer Eil- oder Notsituation einen Anspruch auf einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent. Auch andere Umstände wie ein offenes Mietende oder die Vorfinanzierung reichen jeweils hierfür aus.
5. Die tatsächlich angefallenen Nebenkosten sind zu berücksichtigen, soweit die dahinterstehenden Zusatzleistungen erforderlich gewesen sind.

Zusammenfassung: Die Mittelwertrechtsprechung des Landgerichtes Bonn wird beibehalten. Allerdings schließt sich das Landgericht der Rechtsprechung des OLG Köln zur Erstattungsfähigkeit eines unfallbedingten Aufschlages an, der nun in der Regel zugestanden wird, wenn unabhängig von einer Not- oder Eilsituation unfallbedingte Merkmale vorliegen.

Bedeutung für die Paxis: Kritisch zu hinterfragen ist es zunächst, dass das Berufungsgericht seit Ende 2013 die Anwendung des Mittelwertes ausschließlich mit der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk mit der Rechtsprechung des OLG Köln begründet (beginnend Ende 2013, Az. 8 S 81/13). Damit ist bisher in keinem der vielen Verfahren eine Begründung erfolgt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-15

Amtsgericht Frankfurt am Main 31 C 4321/14 (17) vom 11.11.2015

1. Der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Auswahl des Ersatzanbieters, eine Marktforschung braucht er nicht zu betreiben.
2. Mängel an einer Schätzgrundlage zur Bemessung des ersatzfähigen Schadens nach § 287 ZPO sind mit konkreten Tatsachen und deren erheblichen Auswirkungen auf den zu entscheidenen Fall aufzuzeigen.
3. Das Gericht wendet die Schwackeliste an, da die Beklagten diesen konkreten Vortrag zu vergleichbaren Fahrzeugen zu gleichen Leistungen nicht gehalten hat.
4. Schwacke bildet den regionalen Markt ab, ist nicht internetlastig, enthält den Modus, anders Fraunhofer.
5. Für die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfall von 500 Euro ist eine zusätzliche Schadenersatzposition nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Frankfurt wendet die Schwackeliste zur Bemessung erforderlicher Mietwagenkosten an. Der Vortrag der Haftpflichtversicherung dahingehend, dass der Geschädigte auch günstigere Mobilität hätte erlangen können, wird als unsubstantiiert zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung der Schwackeliste stellt eine Änderung der Rechtsprechung des Amtsgerichtes zur Anwendung einer Schätzgrundlage dar. Bis zu diesem Urteil wurde ein Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer berechnet. Die nunmehrige Anwendung allein der Schwackeliste begründet das Gericht mit der ständigen BGH-Rechtsprechung, die eine Anwendung der Schwackeliste zulasse und der Überlegung, dass sodann eine darauf beruhende Schadenersatzforderung nicht grundsätzlich überhöht sein könne. Das Gericht erkennt, dass die in der Schwackeliste ausgewiesenen Haftungsreduzierungen (Selbstbeteiligung) nicht, wie von anderen Gerichten angenommen, konkret nur mit 500 Euro bemessen sind. Schwacke weist eine Spanne von 500 bis 1500 Euro als im Normaltarif inkludiert aus. Das Gericht hält deshalb bei einer SB 500 weitere Kosten der Haftungsreduzierung für angemessen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-15

Landgericht Köln 11 S 142/15 vom 05.11.2015, Beschluss nach § 522 ZPO

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste ist nicht zu beanstanden.
2. Fehler der Schwackeliste hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan.
3. Von ihr vorgelegten Mietwagenangebote erschüttern die Schwackeliste nicht. Wie das Amtsgericht richtig ausführte, sind diese mit der konkreten Anmietsituation nicht vergleichbar (feste Anmietzeiträume, Höhe der Selbstbeteiligung unklar, Details fehlen, falsche Selbstbeteiligung, nur Reservierung und keine Buchung, Notwendigkeit einer Vorbuchungsfrist unbekannt, unklare Bedingungen, nur bei Internetbuchung zu Internetbedingungen).
4. Der Beklagtenvortrag, diese Angebote wären auch anderswo zu erhalten gewesen, ist substanzlos.
5. Die Nebenkosten für Zustellung/Abholung, wintertaugliche Bereifung, Zweitfahrer und Navigationsgerät hat das Erstgericht zu Recht zugesprochen.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Köln spricht erforderlichen Schadenersatz wegen Ersatzmobilität durch Schätzung anhand der Schwackeliste zu. Auch Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind zu erstatten.

Bedeutung für die Paxis: Das Landgericht Köln verweist in einem Beschluss nach § 522 ZPO auf seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung der Schwackeliste. Der Beklagtenvortrag, der sich lediglich auf unvergleichbare Internetangebote stützt, wird als unsubstantiiert angesehen. Die Kammer weist auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung hin.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-15

Landgericht Düsseldorf 22 S 188/15 vom 30.10.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet und wird zurückgewiesen.
2. Auch 7 Jahre nach Geltungsbeginn des Rechtsdienstleistungsgesetzes dringt die Beklagte nicht mit der Behauptung durch, die Abtretung der Mietwagenforderung sei nichtig.
3. Die Anwendung einer Liste bedarf nur dann der Klärung, wenn deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen, dass sich geltend gemachte Mängel erheblich auf den Fall auswirken. Das sieht das Gericht hier nicht als gegeben an.
4. Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf gebietet keine Abkehr von der Schätzung anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
5. Das OLG Düsseldorf räumt Bedenken gegen Fraunhofer nicht aus. Die angebliche Ungeeignetheit der Schwackeliste kann das OLG nicht mit Fraunhofer oder unkonkreten Erfahrungen des Gerichtes begründen.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen der Vermietung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf lehnt die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ausdrücklich ab, die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall allein anhand der Fraunhoferliste zu schätzen. Das Berufungsgericht wendet allerdings den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an.

Bedeutung für die Praxis: Die Kritik an einer Schätzung der Mietwagenkosten auf Basis einer Mittelwertbildung mittels der beiden Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer soll aufrecht erhalten sein, denn zwei nicht anwendbare Listen können nicht richtig werden, in dem man deren rechnerischen Mittelwert bildet, zumal die Institute wenig vergleichbare Methoden angewendet haben. Doch die Berufungskammer des Landgerichtes Düsseldorf hatte sich in der hier veröffentlichten Mittelwertentscheidung damit auseinanderzusetzen, dass das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf allein Fraunhofer für anwendbar hält. Die Begründungen des Oberlandesgerichtes fallen beim Landgericht vollständig durch, sie werden geradezu seziert.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-15

Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 13/15 vom 21.10.2015

1. Das Gericht wendet zur Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten die Schwackeliste an.
2. Hintergrund sind die lediglich sehr grobe Regionen-Einteilung in der Fraunhoferliste, deren Internetlastigkeit, die nur geringe Anzahl der berücksichtigten Anbieter und die Verzerrung durch eine lange Vorbuchungsfrist.
3. Die Unbrauchbarkeit einer Liste lässt sich nicht durch einen Aufschlag ausgleichen.
4. Die Schwacke-Methode entspricht den Verpflichtungen, die an einen Geschädigten zu stellen sind, wenn er sich erkundigen muss.
5. Nicht ein rechnerischer Mittelwert, sondern der Modus/häufigst genannte Wert der Marktpreise ist zur Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehen. Dadurch bedingte zufällige Verzerrungen sind hinzunehmen. Einen Mittelwert kann ein Geschädigter nicht erfragen, es würde ihn schlechterstellen, wenn er zufällig höhere Werte genannt und nur den rechnerischen Mittelwert erstattet bekäme.
6. Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, dass sich von ihr behauptete Mängel erheblich auf den Fall auswirken.
7. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre ein Ausforschungsbeweis.

Zusammenfassung: Das Gericht gibt der Berufung der Klägerin weitgehend statt und wendet zur Mietwagenschätzung die Schwackeliste an. Angefallene Nebenkosten werden zugesprochen, ebenso weitere Kosten der Rechtsverfolgung.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht geht ausführlich darauf ein, warum die Fraunhoferliste nicht verwendbar ist. Es wird konkret begründet, warum ein rechnerischer Mittelwert für eine Schätzung nach § 287 untauglich ist. Ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Marktpreise zum Zeitpunkt und am Ort der Anmietung wird als Ausforschungsbeweis angesehen und abgelehnt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-15

Amtsgericht Köln 268 C 96/15 vom 06.10.2015

1. Aufgrund des rechtsgültigen Abtretungsvertrages über einen hinreichend konkretisierten Anspruch ist die Klägerin als Inhaberin der Forderung  aktivlegitimiert.
2. Die Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten erfolgt anhand der Moduswerte der Klasse der vermieteten Fahrzeuge aus der Schwackeliste. Konkrete Mängel, die sich erheblich auf den Fall auswirken, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
3. Wegen der vertraglich vereinbarten weitergehenden Reduzierung der Selbstbeteiligung sind zusätzliche Kosten der Haftungsreduzierung nach der Schwacke-Nebenkostentabelle zu erstatten, auch wenn kein vollständiger Haftungsausschluss vereinbart wurde.
4. Weitere Nebenkosten für wintertaugliche Bereifung, Zusatzfahrer, Navigationsgerät sowie Zustellung und Abholung sind - soweit erforderlich und angefallen - erstattungsfähig.
5. Ein unfallbedingter Aufschlag wegen erforderlicher Sonderleistungen des Vermieters ist lediglich bei einer Eilanmietung zu berücksichtigen.
6. Das von der Beklagten an den Geschädigten übersandte Mietwagenangebot war für diesen nicht bindend.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln schätzt den Normaltarif und die Nebenkosten für Mietwagen anhand der Moduswerte der Schwackeliste Automietpreisspiegel. Dem Versuch des Versicherers, den Geschädigten an ein von ihm übersandtes Direktvermittlungsangebot zu binden, widerspricht das Gericht eindeutig.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist in der Frage der Relevanz von Direktvermittlungsangeboten der Haftpflichtversicherer an Geschädigte und der Bedeutung dieser Vermittlungsversuche darauf hin, dass für den Schadenersatzanspruch nur Marktpreise und keine Sonderkonditionen relevant sein können. Entsprechend der dem Geschädigten zugestandenen Ersetzungsbefugnis obliege ihm die Schadenbehebung in Eigenregie, was auch für die Ersatzmobilität gelten müsse, da es sich um konkrete Leistungen und nicht um eine fiktive Abrechnung handele.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-15

Landgericht Leipzig 07 S 302/15 vom 09.10.2015 Beschluss

1. Das Ersatzfahrzeug war für den Zeitraum der tatsächlichen Vermietung auch erforderlich. Denn die verspätete Beauftragung der Reparatur hat allein die Beklagte zu verantworten, die ein Zweitgutachten verlangte und keine Kostenübernahmebestätigung erteilte.
2. Der Tatrichter kann seiner Schätzung die Schwackeliste-Automietpreisspiegel zugrundelegen.
3. Einer Klärung ihrer Eignung bedurfte es nicht, denn die Beklagte hat lediglich mit drei unbrauchbaren Internetbeispielen und einem nicht auf den Fall bezogenen Gutachten argumentiert.
4. Die Konditionen der Online-Angebote zeigen Details nur unzureichend, wodurch wesentliche Faktoren der Preisbildung offen bleiben, wie die Selbstbeteiligung oder die feststehende Mietzeit.
5. Dem Geschädigten war nicht zuzumuten, nach dem der Mietvertrag schon abgeschlossen war, die Hilfe der Beklagten in Anspruch nehmen zu müssen und damit Beeinträchtigungen bei der Pkw-Nutzung in Kauf zu nehmen.
6. Ein Abzug aufgrund Eigenersparnis entfällt, wenn wie hier die Forderung auf einer Preisvereinbarung unterhalb der berechtigten Mietwagengruppe basiert.

Zusammenfassung: Das Landgericht weist die Berufung der Beklagten gegen ein Mietwagenurteil des Amtsgerichts Leipzig mittels Beschluss nach § 522 ZPO zurück.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht sieht keinen Grund, sich genauer mit der Geeignetheit der Schwackeliste zu befassen, denn die Argumentation der Beklagten mittels Internetscreenshots wird nicht als konkreter Sachvortrag zur Erschütterung einer Schätzgrundlage angesehen. Damit erscheint die Linie des Gerichtes BGH-konform.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-15

Amtsgericht Wetzlar 32 C 569/15 vom 24.09.2015

1. Das allgemeine Bestreiten der Beklagten dazu, dass der Geschädigte über kein anderes Fahrzeug verfügt habe und somit die Ersatzmiete nicht erforderlich gewesen sei, wird zurückgewiesen. Die Erforderlichkeit ergibt sich durch den Verbrauch von 1.300 Kilometern.
2. Die Rechtsprechung des BGH und des Landgerichts Limburg lassen zur Schätzung erforderlicher Kosten nach § 287 ZPO die Nutzung der Schwackeliste zu, die das Gericht anwendet.
3. Eine Überlegenheit der von der Versicherung favorisierten Fraunhoferliste erkennt das Gericht schon wegen der PLZ-Vergröberung nicht.
4. Beklagtenseits vorgelegte Internetangebote sind unzureichend, denn die Anmietzeitpunkte und die Anmietorte sind entweder falsch oder nicht angegeben. Es sind dort auch feste Anmietzeiträume gewählt, die Verfügbarkeit sowie der Preis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ersatzmobilität sind nicht erkennbar.
5. Aufgrund des unkonkreten Sachvortrages ist kein Sachverständigengutachten einzuholen.
6. Das Gericht weist auf das Manko hin, dass die Beklagte zu ihren Behauptungen keinen Zeugenbeweis angeboten habe.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wetzlar wendet wiederholt die Schwackeliste zur Schätzung der Mietwagenkosten nach einem Unfall an. Der Vortrag der Beklagten pro Fraunhofer wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht verweist darauf, dass die Anwendung der Schwackeliste auch dann möglich ist, wenn das Berufungsgericht in einer Entscheidung der Vergangenheit die Fraunhoferliste angewandt hatte. Dazu prüfte das Gericht den Vortrag der Beklagten daraufhin ab, ob auf den Fall bezogene erhebliche Auswirkungen der von ihr behaupteten Mängel einer Schätzgrundlage vorgetragen wurden. Da die Beklagte ihren Vortrag nicht auf den Fall bezog, sondern ihn mit unpassenden und nicht vergleichbaren Screenshots zu Internetangeboten und im Übrigen allgemein vorbrachte, blieb das Gericht bei seiner ständigen Rechtsprechung und wandte die Schwackeliste an.

Das Urteil ist bei Erstellung dieses Beitrages noch nicht rechtskräftig.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-15

Amtsgericht Coesfeld 11 C 58/15 vom 12.08.2015

1. Die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels.
2. Eine Erkundigung nach günstigeren Angeboten war nicht veranlasst.
3. Die Anwendung der Fraunhoferliste wird in diesem Fall ausgeschlossen, da die Erhebungsmethodik der Fraunhoferliste auf den Fall nicht passt.
4. Die Anwendung der Fraunhoferliste begegnet aufgrund der weiträumigen PLZ-Gebiete Bedenken in solchen Fällen, in denen der Mobilitätsbedarf im ländlichen Raum befriedigt werden muss.
5. Ein 30-prozentiger Aufschlag wegen unfallbedingter Abwicklung bedarf der Darlegung näherer Umstände. Der allein begründete erhöhte Vorhalteaufwand wird mit nur 10 Prozent berücksichtigt.

Zusammenfassung: Das Gericht spricht restlichen Schadenersatz weitgehend zu und schätzt die Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste. In der Begründung liegt das Gericht nicht auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Bedeutung für die Praxis: Trotz im Ergebnis nahezu vollständig zugesprochenem Schadenersatz überspannt das Gericht die Anforderungen an den Geschädigten. In der Urteilsbegründung weist das Gericht zur Rechtfertigung der Anwendung der Schwackeliste auf täglichen Fahrbedarf, das nicht fahrbereite Auto und den fehlenden Internetanschluss hin. Doch darauf kann es nicht ankommen. Mietwagenkosten sind Herstellungskosten und der Geschädigte, dem sein Fahrzeuge aufgrund eines unverschuldeten Unfalls zeitweise nicht zur Verfügung steht, hat einen grundsätzlichen Schadenersatz anspruch auf die erstehenenden Kosten wegen eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif. Es kann ja nicht ernstlich darauf ankommen, ob der Geschädigte über einen Internetanschluss verfügt. Auch ob er täglich mit einem Fahrzeug zur Arbeit muss, kann nicht entscheidend sein, wenn er einen hinreichenden Fahrbedarf nachweist (häufige Kilometer-Grenze ab 20 Kilometer pro Tag). Das Gericht verwechselt bei der Ermittlung des angemessenen Schadenersatzbetrages die Variante der erforderlichen Kosten (Schätzung der üblichen Marktpreise anhand einer Schätzgrundlage nach § 287 ZPO) und die Variante der ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit von Kosten, die nicht im Rahmen der Erforderlichkeit zu bewerten, aber dennoch zu bezahlen sind, da dem Geschädigten keine anderen Angebote zumutbar oder zugänglich gewesen sind. Die Schwackewerte stellen Normaltarife dar und sind im Rahmen der Schätzung erforderlicher Kosten anwendbar. Schwacke veröffentlicht seit 2008 keine Unfallersatztarife mehr, sondern nun noch Normaltarife. Das Gericht unterstellt bei der Methode Schwacke zudem mangelnde Anonymität, ohne die Quelle zu benennen oder seine Kenntnisse näher zu erläutern. So sieht das aus, als wäre diese Begründung des Für und Wider vom Hörensagen in das Urteil gelangt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-15

Landgericht Berlin 41 S 218/14 vom 15.09.2015, Beschluss

1. Das Berufungsgericht beanstandet die erstinstanzliche Schätzung anhand des Schwacke Automietpreisspiegels nicht.
2. Das Erstgericht hat die Einwendungen der Beklagten berücksichtigt.
3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist abzulehnen.
4. Schwacke berücksichtigt in Erhebungen ab 2008 insbesondere auch Mietwagen-Tarife aus dem Internet.
5. Die Anwendung der Schwackeliste Automietpreisspiegel ist gerade auch in Kenntnis der Unterschiede zu anderen Listen BGH-konform.
6. Sich auf den Fall erheblich auswirkende konkrete Mängel der angewendeten Schätzgrundlage hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Zusammenfassung: Auch die 41. Kammer des Landgerichtes Berlin bleibt bei seiner Auffassung, dass die Schwackeliste-Automietpreisspiegel eine verwendbare Schätzgrundlage bleibt. Das Gericht geht in seinem Beschluss konkret auf den Vortrag der Beklagten ein und weist ihn in seinem Beschluss als unsubstantiiert zurück.

Bedeutung für die Praxis: Trotz unverminderter Angriffe der Haftpflichtversicherer auf die Berliner Schwacke-Rechtsprechung bleibt auch diese Berufungskammer bei seiner Auffassung.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-15

Landgericht Ulm 4 O 133/14 vom 24.04.2015

1. Die klägerische Forderung wegen zu erstattender Mietwagenkosten liegt unterhalb vergleichbarer Werte des SchwackeListe-Automietpreisspiegels. Somit entbehrt die Behauptung eines Verstoßes des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht der Grundlage.
2. Die SchwackeListe ist eine geeignete Schätzgrundlage nach § 287 ZPO und findet Anwendung.
3. Die Fraunhoferstudie nimmt auf regionale Besonderheiten nicht ausreichend Bezug.
4. Die vorgelegten Rechercheergebnisse aus dem Internet werden nicht als konkreter Sachvortrag anerkannt, weil zeitlich unpassend und da Bedingungen nicht auf den Fall übertragbar sind.
5. Internetangebote sind Momentaufnahmen.
6. Es besteht für einen Geschädigten keine generelle Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen.

Zusammenfassung: Das Landgericht schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Werte der SchwackeListe und weist den Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Liste zurück.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht nimmt den kurzen Weg. Da die SchwackeListe als Schätzgrundlage grundsätzlich anwendbar und in diesem Prozess weder durch die Fraunhoferliste noch durch Alternativangebote aus dem Internet erschüttert worden ist, wendet das Gericht BGH-konform die SchwackeListe an. Das Gericht räumt mit der Behauptung auf, der Geschädigte müsse sich grundsätzlich nach Alternativen umschauen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-15

Landgericht  München I  13 S 1501/15 vom 25.08.2015

1. Voraussetzung einer Internetbuchung ist der Einsatz einer Kreditkarte, die Hinterlegung einer Kaution und die Angabe, bis wann der Mietwagen benötigt wird.
2. Da die Fraunhofererhebung vornehmlich auf Interneterhebungen beruht und der Geschädigte die Internetbedingungen nicht erfüllen konnte, ist die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten erschüttert.
3. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird der arithmetische Mittelwert der Schwackeliste-Automietpreisspiegel angewendet.
4. Eine Herabstufung der Mietwagengruppe aufgrund des Alters des beschädigten Fahrzeuges ist nicht vorzunehmen.

Zusammenfassung:  Das Landgericht München gibt der klägerischen Berufung statt und korrigiert die stereotype erstinstanzliche Schätzung der Mietwagenkosten durch das Amtsgericht München. Ausschlaggebend für diese Korrektur sind die einschränkenden Bedingungen, unter denen eine Internetbuchung zu erfolgen hat. Diese sind auf den Geschädigten nicht zutreffend.

Bedeutung für die Praxis: Die Richter erkennen eines der Grundprobleme des "Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen": Internetangebote folgen eigenen Regeln, die ein Geschädigter in der Regel nicht erfüllt. Der Geschädigte verfügte in diesem Fall nicht über die Voraussetzungen der Bezahlung von Internetangeboten. Der Geschädigte konnte auch nicht angeben, bis wann er den Mietwagen benötigen würde. Bereits der hierzu erfolgte Sachvortrag der Kläger ist konkret im Sinne der Anforderungen des Bundesgerichthofes an die Erschütterung einer Schätzgrundlage, sodass die Fraunhoferliste nicht verwendet werden konnte.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-15

Landgericht Düsseldorf 21 S 342/14 vom 13.08.2015

1. Die Beklagte hat hinreichende Umstände nicht vorgetragen, welche die Richtigkeit der Werte der Schwackeliste erschüttern könnten. Die von ihr aufgezeigten Beispiele sind zeitlich unpassend, enthalten keine Details zu den Anmietkonditionen und die betreffenden Fahrzeuge sind nicht vergleichbar. Zudem fehlt Vortrag dazu, dass solche Angebote für den Geschädigten zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfes erhältlich gewesen wären.
2. Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist kein Grund für eine hiervon abweichende Entscheidung, denn das OLG Düsseldorf sah aufgrund konkreten Sachvortrages die Schwackeliste als erschüttert an, was in dem hier zu entscheidenden Fall nicht zutrifft.
3. Gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste spricht zudem, dass deren Berechnungsmethode unvollständig und unklar ist in Bezug auf Fahrzeugklasse, Vorteilsausgleich, Zusatzkosten und anstatt einer Berechnung weitere Schätzungen notwendig wären.
4. Die Schwackeliste dagegen ist - vom BGH bestätigt - grundsätzlich ebenso geeignet und ihr sind die wesentlichen Berechnungskriterien zu entnehmen.
5. Nebenkosten der Ersatzanmietung für eine weitgehende Haftungsreduzierung, Zustellkosten, Kosten für einen Zweitfahrer und für die Ausstattung mit wintertauglicher Bereifung sind schadenersatzrechtlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Fraunhofer-Entscheidung des Erstgerichtes und schätzt den erforderlichen Schadenersatz für einen Mietwagen anhand der Schwackeliste. Neben den Vorzügen der Schwackeliste ist es die Unkonkretheit des Sachvortrages der Beklagten, welche das Gericht trotz Kenntnis der Fraunhofer-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf bei der Schwackeliste bleiben lässt.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgerichtes Düsseldorf sieht ihren Fall als nicht vergleichbar mit dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall an, da in dem zu entscheidenden Rechtstreit die Schwackeliste nicht erschüttert worden ist. Das Gericht stellt in der Urteilsbegründung - anders als das OLG Düsseldorf - konkrete Anforderungen an den Beklagtenvortrag, um die Schwackeliste zu erschüttern. Damit schafft das Gericht eine geeignete Grundlage zur weiteren Anwendung der Schwackeliste auch im OLG-Bezirk Düsseldorf. Denn es prüft die konkrete Begründung des OLG-Urteils, wendet die BGH-Linie auf den eigenen Fall an und kommt zu dem Ergebnis der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-15

Landgericht Dresden 3 S 484/14 vom 17.07.2015

1. Für den Geschädigten besteht keine generelle Verpflichtung, den Markt umfänglich zu prüfen. Das bedeutet konkret, dass ein Vergleich mit der Schwackeliste ausreichend wäre, denn die ist vom BGH anerkannt.
2. Für weitere Marktsondierungen besteht erst ab einem Missverhältnis von 50 % über dem maßgeblichen Schwacke-Wert ein Anlass.
3. Die von der Beklagten vorgelegten Internetausdrucke begründen keine Zweifel an der Schwackeliste.
4. Diese Angebote entstammen einem Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichbar ist.
5. Die Vergleichbarkeit der Anmietbedingungen ist zweifelhaft. Es fehlen Angaben zur Verfügbarkeit für Normalkunden. Oft bestehen Altersbeschränkungen oder es wird eine Mindestdauer des Führerscheinbesitzes vorausgesetzt.
6. Bereits die in der Regel bestehende Voraussetzung der Vorfinanzierung und die Bedingung des Einsatzes mindestens einer Kreditkarte machen diese Angebote unvergleichbar mit der konkreten Situation des Geschädigten und dem von ihm realisierten Angebot.
7. Selbst wenn alle diese Einschränkungen nicht zutreffen würden, käme es darauf nicht an, ob eine Internetbuchung günstiger gewesen wäre. Denn das dürfte gegen den Mittelwert einer Schätzgrundlage immer möglich sein, ohne dass deshalb ein Zweifel an der Schätzgrundlage gerechtfertigt wäre.
8. Der Beklagten obliegt es stattdessen, den Beweis dahingehend zu führen, dass dem Geschädigten alternativ ein konkretes, vergleichbares und zumutbares Angebot vorgelegen habe, welches einen niedrigeren Betrag gekostet hätte.
9. Der angebotene Sachverständigenbeweis ist dabei als ein Ausforschungsbeweis abzulehnen.

Zusammenfassung: Das Landgericht gibt der Berufung der Kläger statt und spricht die ausstehende Summe der Schadenersatzforderung zu. Das Gericht schätzt anhand der Schwackeliste und weist die intensiv vorgetragenen Argumente der Beklagten sehr ausführlich begründet zurück. Die Behauptung der Beklagten, das Oberlandesgericht Dresden habe seine Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendbarkeit der Schätzgrundlagen für Mietwagenkosten geändert, wird berichtigt.

Bedeutung für die Praxis: "Selbst wenn für die Anmietung im konkreten Fall die Einschränkungen ohne Bedeutung wären, weil die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt oder erfüllbar wären, so steht dies den vorbezeichneten Ausführungen nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob über irgendeine Internet-Buchung im konkreten Fall eine Anmietung günstiger gewesen wäre. Das dürfte nahezu in allen Fällen möglich sein, sondern ob durch die Vorlage von Screen-Shots die Schätzungsgrundlage für den konkreten Fall insgesamt in Frage gestellt wird. Dabei spielen unabhängig vom Einzelfall alle realen Bedingungen eine Rolle, die Einfluss auf den Wert der Schätzungsgrundlage haben können." (Zitat)

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-15

Amtsgericht Bonn 102 C 118/15 vom 06.07.2015

1. Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten als Schadenersatz ist uneinheitlich. Ein Geschädigter, der einen Automobilclub oder einen Anwalt befragt, welche Mietwagenkosten als erstattungsfähig anzusehen sind, bekommt ggf. einen Wert aus der Schwackeliste genannt, was der BGH immer wieder bestätigt hat. Deshalb wendet das Gericht zur Schätzung die Schwackewerte an.
2. Der Hinweis der Beklagten auf Fraunhofer ist kein konkreter Tatsachenvortrag. Vorbuchungsfrist, PLZ-Vergröberung und Internet-Lastigkeit sprechen zudem gegen deren Verwendbarkeit.
3. Die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen kommt wegen methodischer Bedenken nicht in Betracht.
4. Vorgelegte Screenshots sind zeitlich unpassend und setzen andere Bedingungen voraus, als sie der Geschädigte mitbrachte (Kreditkarteneinsatz, feststehener Tag der Rückgabe).
5. Zum Grundpreis hinzuzufügen sind Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie das Zustellen und Abholen sowie die wintertaugliche Bereifung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn spricht einen restlichen geforderten Schadenersatzbetrag vollständig zu, lehnt die Anwendung der Fraunhoferliste und der Mittelwertmethode zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ab. Die Anwendbarkeit der Schwackeliste werde auch nicht durch die Vorlage unpassender Internetausdrucke erschüttert.

Bedeutung für die Praxis: Aus dem Blickwinkel des Geschädigten muss das Ergebnis einer Schätzung des Schadenersatzanspruches für Mietwagenkosten immer der Schwackewert sein. Denn der BGH hat die Anwendung dieser Liste bestätigt. Dann kann ein Gericht einen solchen Anspruch später nicht auf die Hälfte oder weniger reduzieren. Dann wird die Disposition von Schadenersatz und die Einholung von Rechtsberatung unmöglich. Das Gericht begründet konkret, warum es weder die Fraunhoferliste noch die Mittelwertbildung für die Mietwagenkostenschätzung für anwendbar hält. Zudem weist es den Versuch der Beklagten zurück, mittels Internetausdrucken die Anwendbarkeit der Schwackeliste zu erschüttern.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-15

Amtsgericht Berlin-Mitte 111 C 3110/13 vom 06.02.2015

1. Das Gericht schätzt die Mietwagenkosten anhand des Normaltarifes der Schwackeliste.
2. Die Liste von Fraunhofer ist nicht geeignet, dort wird gewichtet, bereinigt und schlicht manipuliert.
3. Im Übrigen ist die Ungeeignetheit Fraunhofers nach der Erhebung von Niemann/Yousfi/Neidhardt erwiesen. Bereits diese Stichprobe für 2 Fahrzeugtypen, 64 Standorte und 3776 Einzelpreise reicht aus, das nachzuweisen.
4. Fraunhofers Argument der Anonymität ist weltfremd. Kein Geschädigter wird mit einem "Ätsch! Verrat ich nicht!" auf die Frage nach dem Anmietungsgrund antworten.
5. Die Internetbeispiele der Beklagten zeigen bereits nicht auf, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den Geschädigten verfügbar gewesen ist, geschweige denn inklusive der erforderlichen Gesamt-Dienstleistung zum relevanten Zeitpunkt.
5. Es erfolgt kein Abzug für Eigenersparnis bei mit dem Mietwagen gefahrener Strecke unter 1.000 km.
6. Für den Geschädigten bestand keine Verpflichtung, sich weitergehend nach niedrigeren Preisen umzutun, da er nicht zu einem vielfach überteuerten Angebot gegriffen hat (BGH).

Zusammenfassung: Das Gericht macht deutlich, was es von der Fraunhofer-Methode hält: Nichts. Die Fahrzeug-Kategorien entsprechen nicht den Rechten des Geschädigten auf ein vergleichbares Ersatzfahrzeug, Fraunhofer übt sich in Bereinigungen und Gewichtungen und so seien die veröffentlichten Werte "schlicht manipuliert".

Bedeutung für die Praxis: Die Deutlichkeit der Formulierungen des Gerichtes macht es aus. Aufgrund der Erhebung von Niemann/Yusfi/Neidhardt lassen sich die Behauptungen der Beklagten in Bezug auf Schwacke, Fraunhofer und Alternativangebote prüfen und beantworten. Die Ergebnisse von Niemann/Yusfi/Neidhardt sind auf den Seiten des BAV nachzulesen (diesen Link anklicken).

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-15

Landgericht Hannover 7 S 38/14 vom 05.08.2015

1. Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann ein Geschädigter Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage eines Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er muss sich grundsätzlich am Normaltarif orientieren.
2. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste ist nicht zu beanstanden.
3. Die Eignung der Liste bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wurde, dass sich angebliche Mängel erheblich auf den Einzelfall auswirken.
4. Vorgetragene Einwände sind jedoch nur abstrakt, Internetausdrucke nicht mit der Situation des Zedenten vergleichbar. Sie betreffen auch andere Zeiträume und Rückgabezeiten, andere Fahrzeugklassen und vernachlässigen die erforderlichen Nebenkosten. Einen Zweifel an der zugrunde gelegten Schätzgrundlage können sie darum nicht begründen.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens scheidet wegen fehlender Anknüpfungstatsachen aus, weil Daten aus der Vergangenheit für den Sachverständigen nicht vorliegen.
6. Auch einem älteren Geschädigten steht die Kostenerstattung einer Notdienstpauschale bei einem Mobilitätsbedarf an einem Samstag außerhalb der regulären Öffnungszeiten zu.
7. Nicht immer sind höherwertige Fahrzeuge mit serienmäßigen Navigationsgeräten ausgestattet, weshalb auch die Erstattung der Kosten für ein solches Gerät als eine adäquate Schadenfolge anzusehen sind.
8. Die Kosten zur weiteren Haftungsreduzierung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung der Mietwagenkosten mittels Schwackeliste Automietpreisspiegel und weist die Berufung der Beklagten und ihre Argumentation zurück. Weil die Beklagte nicht in der Lage war, ihre Behauptungen konkret zu untermauern - sie hatte die üblichen Internet-Screenshots vorgelegt - sah das Gericht die erstinstanzliche verwendete Schätzgrundlage als nicht erschüttert an. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sah das Gericht nicht geboten.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Hannover liegt mit dieser Entscheidung auf BGH-Linie. Da die Schätzgrundlage zwar von der Beklagten angegriffen, dabei aber keine konkreten, den Fall betreffenden Tatsachen und keine "erheblichen" Auswirkungen auf den verhandelten Fall dargestellt wurden, war die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht als erschüttert anzusehen. Warum ein älterer Geschädigter - wie es der Haftpflichtversicherer wohl vorhatte - einen anderen Schadenersatzanspruch haben sollte als beispielsweise sein jüngerer Nachbar, wird ein Geheimnis des Versicherers bleiben, das aber das Selbstverständnis im Zusammenhang mit Zahlungsverweigerungen deutlich macht.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-15

Amtsgericht Aachen 102 C 169/14 vom 11.06.2105

1. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln sei zwar eine Mittelwertberechnung aus Fraunhofer und Schwacke vorzunehmen, doch nach der Rechtsprechung des BGH sei auch eine Schätzung mittels Schwackeliste möglich.
2. Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung des BGH, da wegen des Zustandekommens und der Interessen der Versicherungswirtschaft erhebliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste bestünden.
3. Der Geschädigte kenne die Inhalte der Fraunhoferliste nicht.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote erschütterten die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht. Sie seien fast zwei Jahre jünger und unvollständig. Zudem seien die Bedingungen unklar in Bezug auf die Notwendigkeit der Vorfinanzierung und einer Sicherheitsleistung.
5. Die Verpflichtung des Geschädigten zur Vorfinanzierung der Schadenfolgekosten betreffe die Schadenminderungspflicht. Mithin sei die Beklagte beweispflichtig dafür, dass dem Geschädigten z.B. der Einsatz einer eigenen Kreditkarte möglich und zumutbar war.
6. Die Beklagte sei auch ihrer Beweislast nicht nachgekommen, dass dem Geschädigten ein konkretes und vergleichbares Angebot zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung gestanden hätte.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Aachen wendet entgegen der "Vorgabe" des Oberlandesgerichtes in Köln allein die Schwackeliste als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO an. Eine Mittelwertbildung wird mit ausführlicher Begründung abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Mit eindeutiger und nachvollziehbarer Begründung wendet sich das Gericht gegen die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen. Es zeigt dem Versicherer den Weg auf, wie er seine minimalistische Auffassung zu den erstattungsfähigen Mietwagenkosten überzeugend begründen kann: Der Beweis eines konkreten billigeren Ersatzfahrzeuges, im Umfang der konkret erbrachten Leistung und zu den Bedingungen, die der Geschädigte mitbringt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-15

Landgericht Berlin 45 S 46/15 vom 14.04.2015 (Beschluss nach § 522 ZPO)

1. Obergerichte wie BGH und Kammergericht Berlin haben Schwacke ausdrücklich als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten zugelassen.
2. Das Amtsgericht musste das Argument der Internetangebote nicht prüfen, weil diese nicht vergleichbar waren.
3. Die Beklagte hat hier nicht vorgetragen, dass deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter zum streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt, für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung vorgelegen haben.

Zusammenfassung: Es wird angeregt, die Berufung zurückzunehmen, da die Argumente der Beklagten keinen konkreten, auf den Fall bezogenen Sachvortrag gegen die Anwendung der Schwackeliste darstellen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht widerspricht der Auffassung der Beklagten, sie habe mit ihren Internetbeispielen ausreichend konkret dazu vorgetragen, dass der Geschädigte auch zu einem anderen niedrigeren Preis hätte anmieten können, hätte er sich informiert. Da einigen Gerichten unkonkrete und nicht vergleichbare Angebote aus anderen Orten, zu anderen Zeiten oder zu nicht vergleichbaren Fahrzeugen als ausreichend anzusehen scheinen, kommt dieser deutlichen Stellungnahme des Landgerichtes Berlin eine Bedeutung zu.

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Eingetroffen und hier zu bestellen: Schwacke-Automietpreisspiegel AMS 2015

Der Schwacke Automietpreisspiegel 2015 ist erschienen und kann hier bestellt werden. Für Mitglieder des BAV liegt der Preis bei 230,05 Euro brutto (215 Euro netto bei einer Umsatzsteuer von 7 %). Damit ergibt sich eine Ersparnis von ca. 30 Prozent.

Bitte bestellen Sie hier (Faxformular aufrufen und ausdrucken).

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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