Vermietung nach Unfall

Allianz vergisst die guten Manieren

Prüfberichte: Allianz kürzt Mietwagenkosten mit offensichtlich untauglichen Argumenten.

Wohin der harte Verteilungskampf um Verträge, Prämien und Renditen führen kann, lässt sich gerade an Deutschlands größtem Versicherer ablesen. Die Damen und Herren müssen ganz schön unter Druck sein. Das lässt sich an ihrem Verhalten ablesen.

Nachdem die Allianz vor Jahren mit dem FairPlay-Konzept Akzente setzen wollte und einen vermeintlichen Schulterschluss mit dem Kfz-Gewerbe versuchte, kürzt sie Abrechnungen heute rigoros und lässt sich von den Betroffenen reihenweise verklagen.

Wer zu Zeiten des "FairPlay" Mietwagenabrechnungen (in der Höhe nach dem Willen der Allianz) erstellte, bekam diese Forderungen mehr oder weniger anstandslos bezahlt. Allerdings spielte es schon damals vor allem eine Rolle, was die Allianz bezahlen wollte und nicht, was der Marktpreis einer Mietwagenleistung ist oder was nach der Rechtsprechung zu bezahlen wäre.

Heute lautet die Strategie nur noch "Kürzen!". Der Versicherer Allianz, der neben der Nürnberger dem Kfz-Gewerbe am nächsten steht, kürzt die Abrechnungen und damit Schadenersatzforderungen genauso weit oder manchmal noch rigoroser herunter, als Versicherer, die bereits zuvor für ein solches Verhalten bekannt waren.

Dabei bedient man sich eines Feigenblattes "Prüfbericht", welcher von einer externen Prüforganisation LOGICHECK erstellt wird. Und diese Berichte enthalten durchaus Brisantes.

Der Eindruck, der durch den Prüfbericht entstehen soll, ist ein neutraler Blick auf die Mietwagenkostenabrechnung. Die Details der Rechnungsaufstellung des Vermieters werden aufgegriffen und die Hintergründe der gekürzten Zahlung der Allianz sollen mit dem Prüfbericht verdeutlicht werden. Doch sind die Angaben dazu häufig falsch, ignorieren gesicherte Erkenntnisse oder verweisen auf falsche, überholte oder nicht zutreffende Rechtsprechung.

Beispiele:

- Die Kosten der erweiterten Haftungsreduzierung, für Zustellen oder den Zusatzfahrer werden mit einer abenteuerlichen Begründung (gemäß Schwacke/Fraunhofer) mit einem 20-Prozent-Abschlag versehen.

- Mit Bezug auf eine Karenzzeit verweist die Allianz darauf, einen Miettag streichen zu können.

- Die Erstattung der Kosten eines Zusatzfahrers macht die Allianz davon abhängig, ob ein weiterer Fahrer das Fahrzeug nutzen musste.

- Der Normaltarif wird mit Fraunhofer bemessen, auch wenn die Rechtsprechung anderes sagt. Die örtliche gefestigte Rechtsprechung wird ausgeblendet und es werden Mietwagen-Prozesse provoziert. Wenn doch auf örtliche Rechtsprechung verwiesen wurde, war diese schon veraltet und auf Nachfrage hieß es, dass die Allianz dem Prüfberichtersteller diese Vorgaben mache. Einen Hinweis auf einen Irrtum kann man sich also getrost sparen. Das ist alles so gewollt, was dort steht.

Der verständlichere, klarere und damit bessere Weg für die Allianz wäre sicherlich, die Kürzung ohne eine solche sinnlos verschleiernde Begründung vorzunehmen und das Verwirrspiel zu lassen, dieses Verhalten mit einer vermeintlich neutralen Begründung (Prüfbericht) zu versehen, die als untauglich zu bezeichnen ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-18

Amtsgericht Freiberg 3 C 211/17 vom 10.01.2018

1. Aus einer Vielzahl verfügbarer Mietwagentarife kann der Geschädigte zwar nur den günstigeren Betrag ersetzt verlangen, doch daraus ergibt sich keine Pflicht zu einer umfangreichen Marktanalyse bis hin zum günstigsten Preis.
2. Anlässe für Nachfragen und Erkundigungen nach günstigeren Tarifen ergeben sich, wenn sich die Unangemessenheit den angebotenen Tarifes aufdrängt.
3. Zur Schätzung der Höhe üblicher Preise können insbesondere Werte der SchwackeListe-Automietpreisspiegel herangezogen werden.
4. Deren Eignung bedarf nur dann der Klärung, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt wurden, dass sich behauptete Mängel erheblich auf den Fall auswirken.
5. Allgemeiner Vortrag zu Vorzügen der FraunhoferListe und mittels beklagtenseits vorgelegter Internet-Screenshots sind in diesem Sinne untauglich.
6. Da sich der Fahrbedarf des Klägers aus der gefahrenen Strecke ergibt und auch schon die Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit eine Anmietung rechtfertigen kann, dringt die Beklagte nicht damit durch, die Berechtigung der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Zweifel zu ziehen.
7. Es steht dem Schadenersatzanspruch nicht entgegen, dass der Kläger die restlichen Mietwagenkosten noch nicht selbst an den Vermieter bezahlt hat, seine Zahlungsverpflichtung reicht hierfür aus.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Freiberg wendet die SchwackeListe zur Schätzung des erstattungsfähigen Schadenersatzanspruches aufgrund Ersatzanmietung an. Der Vortrag der Beklagten gegen die Eignung der SchwackeListe wird mit bemerkenswerter Begründung zurückgewiesen. Auf die Einbeziehung der Kosten für Haftungsreduzierung und Winterreifen kommt es nicht mehr an. Der Vortrag der Beklagten, der Geschädigte hätte kein Fahrzeug gebraucht, wird ebenso zurückgewiesen, wie der Versuch, trotz klassenniedrigerer Anmietung einen Abzug für Eigenersparnis zu erreichen.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält vor allem eine sehr wichtige Begründung dazu, warum der Vortrag der Beklagten als unsubstantiiert anzusehen ist, insoweit er sich gegen die Anwendbarkeit der Werte aus der SchwackeListe richtet. Die Linie der Argumentation der Versicherer ist immer die gleiche. Schwacke soll falsch sein, weil man im Internet Preise findet, die weit unterhalb des Mittelwertes von Schwacke liegen, das ergebe sich auch mit dem Blick auf die Fraunhofer-Werte. Gerichte weisen das oft mit dem durchaus richtigen Argument zurück, dass die Internetangebote nicht vergleichbar sind (kein Endpreis, Bedingungen wie Vorfinanzierung usw. unpassend) und/oder aus einem anderen Zeitraum stammen (die Behauptung, das galt damals auch, ins Blaue hinein erfolgt, also unkonkret ist). Doch hier begründet das Amtsgericht mit einem weiteren sehr treffenden Argument, warum es sich nicht um konkreten Sachvortrag handelt, mit dem die SchwackeListe in Zweifel gezogen werden könnte. Das Argument lautet, dass einige Internet-Screenshots immer nur Einzelbeispiele sind und kein Marktüberblick. Soweit sich diese Beispiele in dem Bereich zwischen Minimum und Maximum der Liste bewegen, können sie der Anwendbarkeit der SchwackeListe nichts anhaben. Denn ein Mittelwert besteht nun mal aus niedrigeren und höheren Werten. Ein Bruchteil der am Markt befindlichen Angebote kann also keine ausreichende Aussagekraft haben, um die Anwendbarkeit der SchwackeListe zu bezweifeln. Damit ist auch das Beweisangebot mittels Sachverständigengutachten abzulehnen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-18

Amtsgericht Schwandorf 2 C 9307/17 vom 22.12.2017

1. Reparaturkosten, die sich vollständig im Rahmen des Schadengutachtens bewegen, wären selbst dann komplett ersatzfähig, wenn ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt Mehrkosten verursacht worden wären.
2. Restliche Mietwagenkosten, die das Gericht anhand der Schwackeliste schätzt, sind vollständig zu erstatten.
3. Dem Geschädigten ist keine Marktforschung nach dem günstigsten Preis zuzumuten, sondern es kommt darauf an, welchen Preis er für erforderlich halten durfte.
4. Im Fall der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges entfällt ein Eigenersparnisabzug.
5. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigeres Fahrzeug ohne weiteres zur Verfügung gestanden hätte, welches sie ihm angetragen habe.
6. Die Beklagten-Hinweise an den Geschädigten enthielten kein vergleichbares und annahmefähiges Angebot, so fehlte die Angabe des Fahrzeuges und des für den Geschädigten relevanten Preises.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schwandorf bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten. Es wendet die Schwackeliste an und legt Wert auf die subjektbezogene Schadenbetrachtung, nach der der Geschädigte nicht zur Marktfortschung verpflichtet werden kann. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nach einem Vermittlungsangebot des Versicherers für einen Ersatzwagen sieht das Gericht nicht als gegeben an.

Bedeutung für die Praxis: Da sich aufgrund des Vortrages der Beklagten keine konkreten Zweifel an der Schwackeliste ergeben haben, konnte das Gericht bei seiner Linie zur Anwendung der Schwackeliste bleiben. Aber auch einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadengeringhaltungspflicht hat das Gericht verneint. Der Geschädigte hatte unstreitig Kontakt mit dem eintrittspflichtigen Versicherer und auch Hinweise zur Ersatzanmietung erhalten. Doch bestanden diese eben nicht in einem konkreten Mietwagenangebot, sondern nur in einer Belehrung, wo der Geschädigte sich hinwenden könne und was Fahrzeuge verschiedener Mietwagengruppen dort pro Tag kosten sollen. Weder wurde ihm mitgeteilt, welche Mietwagengruppe seinem Anspruch entspricht, noch dass er eine Gruppe niedriger anmieten müsste.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-18

Amtsgericht Wiesbaden 93 C 1675/17 (40) vom 31.08.2017

1. Bis zur Höhe eines Normaltarifes sind Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ohne weitere Voraussetzungen erstattungsfähig.
2. Zur Bestimmung der Höhe des Normaltarifes wendet das Gericht in ständiger Rechtsprechung die SchwackeListe Automietpreisspiegel an.
3. Von der Beklagten vorgelegte Rechercheergebnisse aus dem Internet sind kein konkreter Sachvortrag, da später eingeholte Angebote nicht vergleichbar sind.
4. Die Kosten der vertraglich vereinbarten Haftungsreduzierung sind wegen des erhöhten wirtschaftlichen Risikos des Geschädigten zu erstatten.
5. Die Kosten der wintertauglichen Bereifung und Zustellung sind ebenso erstattungsfähig.
6. Da dem Geschädigten bei einer Schadenersatzforderung im Rahmen des Normaltarifes keine generelle Erkundigungspflicht obliegt, ist ihm auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wiesbaden weist auf seine ständige Rechtsprechung hin, erstattungsfähige Mietwagenkosten mit der SchwackeListe-Automietpreisspiegel zu schätzen. Der Vermieter hatte einen Betrag sogar unterhalb der Schwacke-Werte berechnet, sodass dem Geschädigten auch keine Erkundigungspflicht nach einem noch günstigeren Anbieter oblag. Für die Reduzierung der Haftung für Schäden am Mietwagen und für die Winterbereifung entstehende Kosten sind ebenso zu erstatten. Einen Abzug wegen Eigenersparnis verneint das Gericht, da klassenniedriger angemietet wurde.

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung in Wiesbaden scheint bisher wenig beachtet. Daher lohnt der Hinweis, dass sich am örtlichen Gericht auch Mietwagenabrechnungen im Bereich der Schwacke-Werte durchsetzen lassen. Eine andere Abteilung wendet allerdings die Mittelwert-Methode an. Die Argumente der Beklagten mittels Verweis auf später eingeholte Internetangebote weist das Gericht als unkonkreten Sachvortrag zurück. Der immer wieder festzustellende Versuch, dem Geschädigten eine generelle Erkundigungspflicht anzudichten, wird zurückgewiesen. Offen bleibt, ob nach Auffassung des Gerichtes zeitlich passende Internetangebote die Anwendbarkeit der SchwackeListe erschüttert hätten. Klägervortrag hätte in einem solchen Fall zu verdeutlichen, dass auch niedrigere Angebote einen berechneten Mittelwert nicht in Frage stellen können, denn ein Mittelwert berücksichtigt bereits auch niedrigere Werte bis hinunter zum örtlichen Minimum dieser Liste.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-18

Amtsgericht Linz 21 C 441/17 vom 09.01.2018

1. Die Abtretung der Forderung aufgrund Abrechnung der Kosten eines Ersatzfahrzeuges ist entgegen der Ansicht der Beklagten wirksam vereinbart worden, da sie sich nicht auf eine Mehrheit von Forderungen bezieht, sondern nur auf die Mietwagenkosten.
2. Erforderliche Mietwagenkosten werden nach dem PLZ-Gebiet des Anmietortes aus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel 2016 geschätzt.
3. Der Verweis der Beklagten auf die bessere Anwendbarkeit der Fraunhoferliste ist unkonkret und unbeachtlich.
4. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass dem Geschädigten in seiner konkreten Situation ein vergleichbares Angebot zu wesentlich günstigeren Konditionen zur Verfügung gestanden hat.
5. Telefonische Hinweise der Beklagten zur Vermittlung eines Ersatzfahrzeuges begründen keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
6. Aufgrund Besonderheiten der Anmietung ist in der Regel ein Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen zu erstatten.
7. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zustellen und Zusatzfahrer sind zu erstatten.
8. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gerade wegen der uneinheitlichen Rechtsprechungspraxis der Gerichte für zweckmäßig gehalten werden durfte.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung restliche Forderungen wegen Mietwagenkosten nach einem Unfall vollständig zu. Das Gericht wendet die Schwackeliste an, fügt einen 20 %igen Aufschlag und alle Nebenkosten hinzu. Von der Beklagten mit dem Geschädigten geführte Telefonate zur Empfehlung bestimmter Mietwagenanbieter führen in ihrer rechtlichen Bewertung nicht dazu, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorgeworfen wird.

Bedeutung für die Praxis: Neben der Anwendung der Schwackewerte und der grundsätzlichen Zubilligung eines Aufschlages wurde hier über die Frage der Schadenminderungspflicht-Verletzung gestritten. Die mit dem Geschädigten geführten Telefonate begründen keinen Verstoß gegen § 254 BGB. Es fehle an einem unter Beweis gestellten, umfassenden Sachvortrag dazu, dass der Geschädigte eine vergleichbare Leistung für die Mietdauer von 10 Tagen zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Eine Vergleichbarkeit scheiterte bereits daran, dass die Beklagte lediglich Nettotages- bzw. Nettowochenpreise genannt hatte. Dem Geschädigten wurde durch die Angabe der Nettopreise eine falsche Vergleichsgrundlage suggeriert. Zudem war das Angebot nicht hinreichend spezifiziert. Die für den Geschädigten wichtigen Fragen samt Höhe des Selbstbehalts wurden nicht genannt. Überdies fehlte eine Information dazu, ob der Mietwagen tatsächlich unmittelbar verfügbar war. 

Zum Urteil... (Das Urteil ist ggf. noch nicht rechtskräftig)

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BAV-Urteilsdatenbank mit 5.000 Dokumenten

Die öffentliche Datenbank für Gerichtsurteile und andere Dokumente des BAV wächst weiter. Heute konnte das 5.000-ste PDF-Dokument eingestellt werden und steht nun den Nutzern zum Download zur Verfügung. Es handelt sich um ein Urteil des Amtsgerichts Dresden mit dem Aktenzeichen 111 C 5067/16 zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten durch Haftpflichtversicherungen.

Die Datenbank-Inhalte stehen BAV-Mitgliedern kostenlos zur Verfügung. Sie haben dazu einen Benutzernamen und ein Passwort von uns erhalten.

Auch Mitglieder des VDA profitieren in Zukunft von der Datenbank des BAV. Sie können sich kostenlos selbst in der Datenbank anmelden und nach Dokumenten suchen, die sie interessieren. Doch anstatt ein Dokument kostenpflichtig zu kaufen, können sie eine E-Mail senden an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! und um Zusendung eines Dokumentes bitten. Dazu ist nur das Gericht und das Aktenzeichen anzugeben, also zum Beispiel "AG Dresden, 111 C 5067/16". Der Versand erfolgt zeitnah und kostenlos per E-Mail.

Internetadresse: urteilsdatenbank.bav.de
Kostenlose Registrierung: http://urteilsdatenbank.bav.de/login/signup

Zum Urteil Nr. 5000: Amtsgericht Dresden 111 C 5067/16

-> Ob der Mietvertrag im Verhältnis des Geschädigten zum Vermieters wirksam geschlossen wurde, ist für den Schadensersatzanspruch unerheblich
-> Geschädigter muss keine Alternativangebote einholen, wenn das Angebot Schwacke entspricht, da Gerichte dies als taugliches Schätzungsmittel ansehen; mehr muss der Geschädigte nicht leisten
-> Screenshots von günstigeren Angeboten sind nur erheblich, wenn sie aus dem Zeitraum des Unfalls stammen und ihre Konditionen denen der tatsächlichen Anmietung entsprechen (offene Mietdauer)
-> Schätzung nach Schwacke
-> Nach günstigeren Angeboten muss sich der Geschädigte erkundigen, wenn diese Tarife um mehr als 50 % überschritten werden
-> Berechnung durch Addition der Pauschalen
-> Kosten für Vollkaskoversicherung, Zustellung/Abholung sind zu erstatten
-> Abzug i.H.v. 10 % für Eigenersparnis bei klassengleicher Anmietung

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-18

Amtsgericht Wittlich 4b C 165/17 vom 04.12.2017

1. Durch die unterzeichneten Formulare sind die Forderungen wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
2. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt anhand der SchwackeListe.
3. Die Werte der Fraunhoferliste haben den Charakter einer für den Geschädigten nicht zumutbaren Marktforschung.
4. Die Vorlage von Screenshots nicht vergleichbarer Alternativangebote genügt nicht den Substituierungsanforderungen an einen konkreten Sachvortrag, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht infrage kommt.
5. Aufgrund der Erforderlichkeit spezifischer Mehrleistungen zur Erlangung von Ersatzmobilität nach einem Unfall ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % angemessen.
6. Die Kosten der Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zweitfahrer und Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die restlichen Schadenersatzforderungen aus vier Unfällen werden der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung vollständig zugesprochen. Eine Schätzung erfolgt anhand der Schwackeliste, ein Aufschlag wird ebenso zugesprochen wie die abgerechneten Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind die ausführliche Begründung für den Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und die Zusprechung eines Aufschlages auf den Normaltarif. Wenn die SchwackeListe-Automietpreisspiegel eine höchstrichterlich anerkannte Schätzgrundlage ist, müssen deren Werte im Rahmen der Darlegung der Erforderlichkeit der Schadenersatzbeträge auch Berücksichtigung finden, da die Beklagte hiergegen keine konkreten und ausreichenden Einwendungen vorbringen konnte. Sämtlicher Beklagtenvortrag wird zurückgewiesen. Die Fraunhoferliste hat mit Telefon- und Interneterhebungen eine Methode ähnlich einer Marktforschung verwendet, die dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, solange das ihm vorliegende Angebot preislich im Rahmen bleibt. Die vorgelegten Internetscreenshots betreffen eine erhebliche Zeit nach dem tatsächlichen Mietbedarf und unterliegen zum Beispiel in Bezug auf die Mietdauer und den Buchungsweg Bedingungen, die nicht dem Fall entsprechen oder unklar bleiben.

Zum Urteil ... (Das Urteil ist ggf. noch nicht rechtskräftig)

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Liste Urteile Schadenminderungspflicht mit kopierfähigen Zitaten

... wird permanent um Urteile und Zitate aktualisiert, nun 37 Urteile (Stand 22.03.) zum Thema "Kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht nach Mietwagenhinweis des Haftpflichtversicherers".

Diesen Beitrag finden Sie in Zukunft weiterhin unter der Rublik "Vermietung nach Unfall", jedoch nur noch als Mitglied oder Fördermitglied des BAV, wenn Sie sich mit dem Benutzernamen und Passwort angemeldet haben.

Diese Beiträge haben wir mit dem Zusatz "NUR FÜR MITGLIEDER" versehen.

Liste Urteile November/Dezember 2017

NUR FÜR MITGLIEDER

Hier haben Sie Zugriff auf die Liste von ca. 70 Urteilen aus Ende 2017, die bei uns eingegangen sind bzw. die wir bei Gerichten angefordert haben.

Diese Urteile werden schnellstmöglich bearbeitet und in die Urteilsdatenbank eingestellt.

AG Freising

14 C 1123/17

01.12.2017

S+

AG Bremen

1 C 47/17

09.08.2017

Mittelwert

AG Bremen

2 C 23/17

07.11.2017

Mittelwert

AG Bremervörde

5 C 195/17

17.11.2017

Mittelwert

AG Hannover

438 C 81/17

22.11.2017

Mittelwert

AG Niebüll

8 C 258/17

27.11.2017

Mittelwert

AG Köln

264 C 37/17

22.11.2017

S+ / F-

AG Sondershausen

2 C 238/17

27.10.2017

S+ / F-

AG Köln

269 C 102/17

01.12.2017

S+ / F-

OLG Köln

15 U 145/16

07.12.2017

Mittelwert

AG Nordenham

3 C 161/17

17.11.2017

S+

AG Prüm

6 C 106/17

29.11.2017

S+ / F-

LG Bonn

8 S 94/17

28.11.2017

Mittelwert

AG Starnberg

7 C 609/17

16.11.2017

Mittelwert

AG Köln

270 C 58/17

07.12.2017

S+ / F-

AG Hamburg-Altona

314a C 65/17

22.11.2017

F+

AG Norderstedt

44 C 281/16

05.12.2017

S+ / F-

AG Hamburg-Harburg

650 C 104/16

11.12.2017

F+

AG Aachen

113 C 15/17

01.12.2017

Sonstiges

AG Köln

270 C 148/17

07.12.2017

S+ / F-

AG Reinbek

12 C 629/17

15.12.2017

Mittelwert

LG Essen

7 S 21/17

15.11.2017

Mittelwert

LG Schweinfurt

12 O 237/17

07.12.2017

Sonstiges

AG Köln

264 C 117/17

11.12.2017

S+ / F-

LG Hagen

1 S 82/17

01.12.2017

S- / F+

AG Aurich

12 C 428/17

14.12.2017

S+ / F-

AG Hannover

454 C 2590/17

08.12.2017

Mittelwert

AG Bonn

113 C 183/17

19.12.2017

Mittelwert

AG Mönchengladbach-Rheydt

20 C 274/16

22.12.2017

S- / F+

LG Dresden -Beschluss-

3 S 339/17

15.11.2017

S+

AG Leonberg

7 C 110/17

10.11.2017

S+ / F-

LG Erfurt

1 S 72/17

29.09.2017

Mittelwert

AG Berlin-Mitte

4 C 3133/16

02.11.2017

S+ / F-

AG Offenbach am Main

33 C 152/17

31.08.2017

S+ / F-

AG Berlin-Mitte

123 C 3069/17

13.11.2017

S+

AG Daun

3b C 161/17

27.10.2017

S+ / F-

AG Tostedt

4 C 96/17

09.11.2017

Mittelwert

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

10 C 1214/17

15.11.2017

S+ / F-

AG Bremen

18 C 232/16

13.06.2017

Mittelwert

AG Köln

270 C 56/17

14.11.2017

S+ / F-

AG Hamburg-St. Georg

924 C 7/17

24.10.2017

F+

LG Würzburg

42 S 1066/17

18.10.2017

Erkundigungspflicht

AG Köln

267 C 91/16

10.11.2017

S+ / F-

AG Coburg

11 C 1186/17

13.11.2017

Mittelwert

AG Bonn

101 C 372/16

08.11.2017

Mittelwert / DV

AG Nürnberg

37 C 3342/17

16.08.2017

Örtl. Zuständigkeit / Sonstiges

AG Wolfenbüttel

19 C 31/17

19.10.2017

Mittelwert

AG Berlin-Mitte

115 C 3146/15

23.10.2017

S+ / F-

AG Hamburg

25b C 321/17

18.10.2017

S- / F+

AG Hannover

552 C 8276/16

18.10.2017

Mittelwert

AG Köln

262 C 65/17

09.10.2017

S+ / F-

AG Köln

262 C 102/17

09.10.2017

S+ / F-

AG Köln

271 C 320/16

02.11.2017

S+ / F-

AG Köln

268 C 127/17

07.11.2017

S+ / F-

AG Köln

261 C 157/17

25.10.2017

S+ / F-

AG Hamburg-Harburg

650 C 4/17

10.11.2017

Sonstiges

AG Ludwigshafen am Rhein

2e C 149/17

16.10.2017

S+ / F-

AG Waldbröl

15 C 123/17

27.10.2017

Mittelwert

LG Hanau

2 S 116/17

08.11.2017

S+ / F-

AG Pinneberg

73 C 51/17

10.11.2017

Sonstiges

AG Euskirchen

17 C 517/15

14.11.2017

S+ / F-

AG Böblingen

19 C 1122/17

25.10.2017

S+ / F-

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

5 C 1455/17

10.11.2017

S+ / F-

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Amtsgericht Dresden 116 C 3289/17 vom 06.10.2017

1.   Für einen Nutzungswillen spricht die Lebenserfahrung insoweit, dass ein privat genutztes Fahrzeug ohne das schädigende Ereignis genutzt worden wäre.
2.    Die Beklagte hat entstandene Kosten in voller Höhe zu erstatten.
3.    Der Geschädigte ist zu umfangreicher Marktforschung nicht verpflichtet.
4.    Die Schätzung des Normaltarifes kann anhand der Schwackeliste erfolgen.
5.  Vorgelegte Internet-Screenshots zeigen lediglich solche günstigeren Angebote, die keine vergleichbare Leistung beinhalten und betreffen nicht den Anmietzeitraum.
6.    Nebenkosten wie für Haftungsreduzierung, Zustellung und Winterreifen sind zuzusprechen, soweit angefallen und erforderlich.

Zusammenfassung: 

Das Amtsgericht Dresden wendet die im dortigen Gerichtsbezirk des LG und OLG Dresden gefestigte Rechtsprechung konsequent an. Der Normaltarif eines Selbstzahlers für Mietwagenkosten wird mittels Schwacke geschätzt und Nebenkosten werden hinzugerechnet. Ein Abzug für Eigenersparnis wird in Höhe von 10 Prozent berücksichtigt.

Bedeutung für die Praxis: 

Die Beklagte konnte mittels Internetscreenshots die Verwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht erschüttern. Grund hierfür war, dass die vorgelegten günstigeren Angebote mit der Leistung, die der Geschädigte nach dem Unfallereignis benötigte und erhalten hat, nicht vergleichbar waren. Denn der Geschädigte konnte nicht angeben, wie langer er Ersatz benötigt. Die Internet-Screenshots betrafen auch einen völlig anderen Zeitraum und ließen somit nicht den Schluss zu, dass dem Geschädigten ein konkretes günstigeres Angebot zur Verfügung gestanden hätte. Zudem war die Abrechnung des Vermieter nicht auffällig überhöht, sodass der Geschädigte nicht annehmen musste, einen zu teuren Anbieter gewählt zu haben und sich nicht nach günstigeren Angeboten erkundigen musste. Grundsätzlich reicht ein grobes „Ins Bild setzen“ zum Beispiel durch Einsicht in die Schwackeliste. Wenn Schwacke zur gerichtlichen Schätzung anwendbar ist (BGH), dann können dortige Preisangaben auch ein Instrument zur Erkundigung sein. Eine Internetrecherche vor Anmietung ist nicht zumutbar. Zu der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, dass dem Geschädigten ein günstigeres Angebot zur Verfügung gestanden hätte, ist kritisch anzumerken, dass ein solche Anmietungsalternative die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage auch gar nicht erschüttern könnte. Denn der Markt besteht aus vielen Angeboten und einzelne, auch wenn sie günstiger sind, können die Anwendung eines Mittelwertes nicht diskreditieren, der diese vielen Angebote zu einem arithmetischen Mittelwert verarbeitet hat.

Zum Urteil...

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Lassen Sie uns das mal gemeinsam anschauen

Sie sind ein Vermieter von Fahrzeugen, der Kunden nach einem Unfall mobil hält und erhalten die Forderungen immer wieder nicht vollständig erstattet, Sie sind Autohaus, Reparaturbetrieb, Abschleppunternehmer, jedenfalls (auch) Autovermieter. Und Sie wissen nicht, ob es sich lohnt, gegen den Schädiger vorzugehen und sich Restforderungen zu holen?

Buchen Sie lieber nicht aus, sondern lassen Sie sich helfen!

Wir können Ihnen sagen:

- ob Ihre Forderung gerechtfertigt ist,
- wie und wo Sie gegen die zahlungsverpflichtete Versicherung vorgehen sollten,
- ob Ihr Anwalt es richtig macht und welche Hinweise und Tipps ihn besser machen.

Die Situation könnte so beschrieben werden:

Ihre Restforderung gegen eine Versicherung von 45 % des Rechnungsbetrages nach Vermietung an einen Geschädigten lautet noch 750 Euro. Doch Sie wissen nicht, ob es ratsam ist, einen / Ihren Anwalt mit der Durchsetzung der Restforderungen zu beauftragen. Bisher ging das oft nicht gut aus und Sie haben dann zu dem Kleckerbetrag, den Sie zugesprochen bekommen haben, noch Kosten für Ihren Anwalt und das Gericht ausgeben müssen, sodass nichts übrig blieb oder gar noch weitere Kosten bei Ihnen verblieben sind? Ihre Erfahrungen sind negativ und doch halten Sie es für eine Sackgasse, die Restbeträge immer wieder auszubuchen oder vor sich herzuschieben.

Zu klären wäre folgendes: 
- korrekte und nachvollziehbare Abrechnung, korrekte Abtretung (viele Formulare sind problematisch), Mietvertrag mit den bestehenden Möglichkeiten abgeschlossen?
- Auswahl des Gerichtsortes,
- Aufbau Klage und Argumente für meine Replik gegen den Angriff des Versicherers auf mein Geld,
- was muss mein Anwalt besser machen, um zu obsiegen, ... Lernkurve?

Wenn Sie also wissen möchten, was Sie bereits ab dem Zeitpunkt der Unterschrift unter dem Mietvertrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung besser machen müssen und wenn Sie das Ausbuchen von Mietwagenforderungen beenden wollen, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Werden Sie Mitglied im BAV! Wir prüfen Ihren Fall und Ihre Dokumente und wenn alles in Ordnung ist, kümmern wir uns darum, dass Sie den Ihnen zustehenden Restbetrag erhalten.

Ablauf der Zusammenarbeit:

1. Auswahl eines geeigneten Falles.
Bereits die Auswahl des Falles bringt Ihnen Erkenntnisse für die zukünftige Erzeugung besser durchsetzbarer Forderungen. 

2. Auswahl des geeigneten Gerichtsortes
Es wird darüber befunden, welches Gericht infrage kommt, ob unter- oder oberhalb der Berufungsgrenze geklagt wird, ob mehrere Fälle zusammengenommen werden oder gegen wen die Klage zu richten ist.

3. Abwägung der Höhe der Geltendmachung
Gesamte Forderung einklagen oder Teile daraus zur Verbesserung der Ergebnis- und Kostenquote? Das ist fallabhängig und nur mit Erfahrung zu beurteilen, die ein Anwalt eher nicht mitbringt, der nur wenige Fälle pro Jahr bearbeitet oder neu damit beginnt.

4. Anwalt
ggf. ist ein Anwalt für den Fall zu suchen; besser noch, Ihr Anwalt wird mit unserer Hilfe besser

5. Klage, Erwiderung, Replik, Berufung, ...
Wir helfen mit Argumenten, Anlagen, Hinweisen bis hin zur Besprechung der einzelnen Schriftsätze, die eingehen und selbst gefertigt werden müssen.

Ergebnis: Wir sind uns sehr sicher, dass sich Ihre Ergebnisse schlagartig verbessern werden. Bei einer ersten Restforderung von beispielsweise 750 Euro, die erfolgreich eingeklagt werden könnte, hätten sich die Kosten unserer Hilfe in Höhe einer Jahresmitgliedschaft von 500 Euro bereits beim ersten Rechtsstreit mehr als amortisiert.

Mit der BAV-Mitgliedschaft erhalten Sie fallbezogen unsere konkreten Hinweise. Sie bekommen Zugriff auf 5.000 Urteile und andere 2.700 andere Dokumente und Beiträge, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Sie und Ihre Region betreffen. Wir arbeiten mit Ihnen und Ihrem Anwalt an der Durchsetzung Ihrer konkreten Forderungen. Wir nehmen von Ihnen dafür keine konkreten Gebühren, sondern wir wollen nur Ihre Unterstützung für unseren Verband und unsere wichtige Arbeit für Sie. Wir haben unsere Expertise vielfach unter Beweis gestellt; Anwälte und Vermieter lesen täglich unsere öffentlichen Informationen. Es macht Sinn, dass wir wegen Ihrer Forderungen konkret zusammenarbeiten.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-17

Amtsgericht Nordenham 3 C 161/17 vom 17.11.2017

1. Die SchwackeListe ist eine taugliche Schätzgrundlage der zur Herstellung erforderlichen Aufwendungen bzgl. Mietwagenkosten.
2. Die Vorlage von Internet-Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung der Schätzgrundlage Schwacke.
3. Sich nicht nach günstigeren Angeboten zu erkundigen, stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.
4. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung eines in der Vergangenheit liegenden örtlichen Mietpreisniveaus ist ungeeignet.
5. Auch ein Fahrbedarf unter 20 km kann die Anmietung eines Ersatzwagens rechtfertigen, wenn bereits die Verfügbarkeit individueller Mobilität notwendig ist und es daher auf die tägliche Fahrleistung nicht mehr ankommt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Nordenham spricht restliche Mietwagenkosten zu und wendet zur Schätzung der erforderlichen Kosten die SchwackeListe an. Auch bei einem Fahrbedarf unter 20 Kilometern sieht das Gericht im ländlichen Raum mit schlechter Anbindung an den öffentlichen Personenverkehr die Notwendigkeit eines Ersatzfahrzeuges. Die Grenze bildet eine lediglich auf Bequemlichkeit fußende Anmietung. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist die Argumente der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe ab. Die vorgelegten Internetangebote seien unpassend und das Internet für eine Anmietung nach einem Unfall nicht generell verfügbar. Das Ersatzwagenangebot soll dem allgemeinen Markt entstammen und schnell und flexibel verfügbar sein. Die Mietbedingungen von Internetangeboten dagegen sind unpassend, zum Beispiel wegen des Kreditkarteneinsatzes und der fest vorbestimmten Mietdauer. Die auf den Screenshots abgebildeten Angebote sind zudem unkonkret und nicht überprüfbar. Das von der Beklagten angebotene Sachverständigengutachten hält das Gericht nicht für zielführend; es handelte sich um einen Ausforschungsbeweis, da die Beklagte lediglich Behauptungen aufgestellt hat, ohne ausreichend darzulegen, inwieweit diese vor ihr selbst bereits überprüft wurden. Zur Frage der Mindestnutzung verweist das Gericht darauf, dass dem Geschädigten eine Einschränkung seiner Lebensumstände nicht zuzumuten ist. Im ländlichen Bereich sei die Verfügbarkeit eines privat nutzbaren Fahrzeuges Grundlage individueller Lebensgestaltung und anders zu betrachten als im großstädtischen Bereich. 

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BGH warnt vor Überlastung

Der Bundesgerichtshof befasst sich nahezu wöchentlich mit Fällen aus dem Bereich der Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen. Durch eine wichtige Änderung in der Anwendung der Zivilprozessordnung ZPO, die wie es scheint bevorsteht - so warnt der BGH selbst - würde sich eine Überlastung des höchsten deutschen Zivilgerichtes ergeben.

Dabei geht es um die Schwelle des Streitwertes, die erreicht sein muss, bevor sich ein Rechtssuchender gegen die Nichtzulassung der Revision eines Berufungsgerichtes beim BGH beschweren kann. Die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde ist bisher an den Streitwert von 20.000 Euro gebunden. Weil der Gesetzgeber bisher keine neue Regelung geschaffen hat, droht diese Schwelle im kommenden Jahr einfach wegzufallen. Die Folge wäre wohl, dass man sich mit jedem zweitinstanzlich verlorenen Verfahren zur Überprüfung an den BGH wenden kann.

Mietwagenkosten nach Unfall: Aktueller Stand der OLG-Rechtsprechung

NUR FÜR MITGLIEDER

Hiermit wollen wir eine Übersicht zur OLG-Rechtsprechung zur Verfügung stellen, da sich in letzter Zeit einige Oberlandesgerichte zur Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall geäußert haben.

Schwacke geeignete Schätzgrundlage, Vorzug vor Fraunhofer

OLG Naumburg (Urteil vom 15.06.2017, 9 U 3/17)

OLG Dresden

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Neue Masche im Mietwagenstreit

Weil Haftpflichtversicherer es bisher nicht geschafft haben, die SchwackeListe ins Abseits zu stellen, soll eine neue Masche helfen. Es werden in konkreten Fällen Vermieter gefragt, ob zum Beispiel vor einem Jahr ein mit dem Mietwagen des Falles vergleichbares Fahrzeug konkret verfügbar gewesen sei und was das inklusive aller den Fall betreffenden Leistungen gekostet hätte. Mit dieser Aussage will der Haftpflichtversicherer in einem konkreten Gerichtsverfahren erreichen, dass der Richter zu dem Schluss kommt, dann hätte der Geschädigte also zu teuer angemietet, wenn er mit seinem Rechtsanwalt eine höhere Mietwagenforderung durchsetzen möchte.

Warum diese Gefälligkeitsschreiben einiger Vermieter aus methodischer Sicht keine Relevanz für die Frage der Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage haben können, wurde ausführlich in Mietwagenrecht§wi§§en MRW 2-2017, Seite 2 ff. dargestellt, siehe Titelblatt

Beispiel-Schreiben des Vermieters an den Versicherer für den Gerichtsprozess des Versicherers: http://www.bav.de/images/aktuelles/pdf/gs%20vermieter%201.pdf

Weiteres Beispiel-Schreiben: http://www.bav.de/images/aktuelles/pdf/gs%20vermieter%202.pdf

Bei der Durchsicht von aktuellen Gerichtsentscheidungen fällt ein besonderes Phänomen auf, auf welches hier noch einmal Bezug genommen werden soll. Viele Gerichte, die... 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-17

Amtsgericht Bonn 115 C 199/16 vom 30.08.2017

1. Der Klägerin stehen wegen Vermietung nach Unfällen in acht Fällen restlicher Schadenersatz in Höhe eines ortsüblichen Normaltarifes, eines unfallbedingten Aufschlages und Kosten für erforderliche Nebenleistungen zu.
2. Den ortsüblichen Normaltarif schätzt das Gericht anhand des Mittelwertes aus den anerkannten Listen.
3. Die von der Beklagten in einer Vielzahl vorgelegten Alternativangebote "vergleichbarer Kfz" entstammen dem Sondermarkt Internet und/oder sind bereits nicht als konkreter Sachvortrag zu berücksichtigen, da grundlegende Angaben wie Vorbuchungsfrist, Vorfinanzierungsregelung, Verhalten bei ungewisser Mietdauer, Kilometereinschränkungen fehlen.
4. Konkret dargestellte Angebote der Firma Enterprise erschüttern die Schätzgrundlage wegen mangelnder Vergleichbarkeit nicht, da es sich um Sonderkonditionen der Beklagten handelt.
5. Kosten der Nebenleistungen für Winterreifen sind zu erstatten, da zwar ein verkehrstaugliches Fahrzeug geschuldet wird, Kosten hierfür aber trotzdem separat ausgewiesen werden können.
6. Ist der Geschädigte nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet, ist ein unfallbedingter Aufschlag erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bestätigt seine Rechtsprechung in Bezug auf die Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen Schwacke und Fraunhofer. Der umfangsreiche Vortrag der Beklagten mittels preisgünstigerer Beispiele wird beachtet und zurückgewiesen. Auf den Normaltarif wird ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugesprochen. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben ist zweierlei. Einerseits reicht es für das Gericht zum Feststellen der Erstattungsfähigkeit des pauschalen Aufschlages auf den Normaltarif bereits aus, dass der Geschädigte den Mietzins nicht vorfinanzierte und der Autovermieter somit ein erhöhtes Risiko des Forderungsausfalls zu tragen hat. Zum anderen wird die Vielzahl von alternativen preisgünstigeren Angeboten, die die Beklagte zum angeblichen Beleg der Unrichtigkeit der SchwackeListe vorlegt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Beispiele unvollständig und damit nicht vergleichbar mit der tatsächlich vom Autovermieter erbrachten Leistung sind, ihnen damit keine Aussagekraft zukommt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-17

Amtsgericht Goslar 4 C 364/16 vom 31.08.2017

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens nach § 254 BGB liegt nicht vor. Das Telefonat mit der Information zu einem konkreten Tagespreis bei einem Anbieter ist kein verbindliches Angebot.
2. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann der Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer herangezogen werden.
3. Ein Abweichen kann gerechtfertigt sein, wenn eine der Streitparteien konkrete Tatsachen aufzeigt, die eine der beiden Methoden als vorzugswürdig kennzeichnen. Das ist hier nicht ersichtlich.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote sind nicht vergleichbar, weil sie aus einem anderen Zeitraum stammen und keine vergleichbare Leistung beinhalten.
5. Zum Ausgleich der ersatzfähigen Forderungen gehören ebenso Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer sowie Zustellen und Abholen des Fahrzeuges. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Goslar wendet zur Schätzung des Grundpreises der erstattungsfähigen Mietwagenkosten den Mittelwert der Listen an. Die Kosten für Nebenleistungen werden mit Schwacke geschätzt und vollständig zugesprochen. Ein Eigenersparnisabzug bei klassengleicher Vermietung wird mit 5 Prozent bemessen. Der Vorwurf des Versicherers, der Geschädigte hätte nach einem Telefonat das empfohlene Fahrzeug annehmen müssen, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Wichtig erscheint die ausführliche Begründung des Gerichtes dazu, dass der Geschädigte nicht - wie von der Versicherung verlangt - ein günstigeres telefonisches Angebot hätte annehmen müssen. Auf Sonderkonditionen muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Dem Geschädigten stehe es grundsätzlich frei, einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers bei dem Autovermieter seiner Wahl anzumieten, anderenfalls würde sein Wahlrecht nach § 249 Abs. 2 BGB in unzulässiger Weise beschränkt. Um dessen Konditionen aus Preisvereinbarungen zu realisieren, müsse sich der Geschädigte nicht in die Hände des Schädigers begeben.

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Gefälligkeitsschreiben von Caro und Enterprise

Immer häufiger legt der in einem Rechtsstreit um offene Schadenersatzforderungen wegen Mietwagenkosten beklagte Haftpflichtversicherer sogenannte "Gefälligkeitsschreiben" von "befreundeten" Autovermietungen vor. Darin steht, dass dieser Vermieter dem Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeug viel billiger hätten vermieten können.

Dem gilt es aus Sicht des Geschädigten zu begegnen, denn in diesem Vorgehen liegt kein relevantes Argument aus Sicht des Schadenersatzrechts. Das ist sehr einfach mit zwei Aussagen erklärt:

1. Zur juristischen Diskussion einer eventuellen Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten taugt es nicht, denn dann hätten diese Firmen dem Geschädigten vor Anmietung ein kostengünstigeres Angebot machen müssen, das der Geschädigte selbst am Markt zum Anmietzeitpunkt nicht gesucht oder nicht gefunden hat. 

2. Zur Erschütterung einer Schätzgrundlage, die bei diesem Gericht favorisiert wird, taugen diese ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-17

Landgericht Landshut 15 S 709/17 vom 17.08.2017 (Beschluss)

1. Die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des AG Freising hat keine Aussichten auf Erfolg.
2. Die Berufungskammer ordnet sich der BGH-Rechtsprechung unter, nach der jede Schätzgrundlage grundsätzlich anwendbar sei.
3. Den lediglich allgemeinen Einwendungen gegen die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke durch den Hinweis auf Fraunhofer hat das Gericht nicht nachzugehen.
4. Vorgelegte Internet-Screenshots sind unkonkret und damit nicht vergleichbar, können somit die Anwendung der Schätzgrundlage nicht erschüttern.
5. Darum war dem Beweisangebot der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenso nicht nachzugehen.
6. Die Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos für den Geschädigten im Umgang mit einem Mietfahrzeug rechtfertigt grundsätzlich den Abschluss einer weitreichenden Haftungsreduzierung, deren Kosten als Schadenersatz zu erstatten sind.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung und weist den Vortrag der Beklagten zurück, die Werte der SchwackeListe würden nicht dem tatsächlichen Marktgeschehen entsprechen. Da der Beklagtenvortrag unkonkret ist, ist auch kein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten einzuholen, denn das Beibringen der Anschluss- oder Anknüpfungstatsachen sei Sache der beweispflichtigen Partei und dortige Defizite könnten nicht durch ein Sachverständigengutachten behoben werden.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat sich mit den Inhalten der Internet-Screenshots genauer befasst und erkannt, dass sich mit ihnen aus inhaltlichen Gründen Schwacke und die klägerische Abrechnung nicht erschüttern lassen. Denn in den Screenshots fehlen notwendige Informationen oder vorhandene Informationen stehen im Widerspruch zu den tatsächlich erforderlichen und für den Geschädigten erbrachten Leistungen.
Jedoch ist dem Berufungsgericht in einem zentralen Punkt seiner Rechtsauffassung zu widersprechen. Anders als das Gericht in seiner Begründung angibt, kann es keine Rolle spielen, ob dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt auch günstigere Angebote offeriert worden wären, wenn er einen anderen Anbieter ausgesucht hätte. Auch in einem solchen Fall des Vortrages der Beklagten könnte nicht die Feststellung getroffen werden, die Anwendung der Schätzgrundlage sei erschüttert. Denn es ist in jedem Fall davon auszugehen, dass der Markt Angebote zu niedrigeren und ebenso zu höheren Preisen bereithält als der Mittelwert einer zur Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehenden Schätzgrundlage, hier Schwacke. Es kann deshalb zur Bestätigung der Anwendung oder zur Ablehnung einer Schätzgrundlage nicht darauf ankommen, ob es tatsächlich zum Anmietzeitpunkt günstigere Angebote als das vom Geschädigten gewählte oder als dem rechnerischen Mittelwert der Liste gab. Es ergibt sich aus der Logik der Zusammenstellung von Einzelpreisen für eine Preissammlung: günstigere und teurere Preise ergeben einen Mittelwert. Gerichte verstehen zunehmend den Inhalt und das Entstehen einer statistischen Preiserhebung nicht (mehr). Es wird nur noch der veröffentlichte und in der Rechtsprechung angewendete Wert - der „Mittelwert“ bzw. das „arithmetische Mittel“ oder der „Modus“ - wahrgenommen. Korrekt wäre es, wenn das Gericht seine Formulierung "ob der Geschädigte ein günstigeres Fahrzeug bekommen hätte" ergänzt hätte mit dem Hinweis "und davon wusste und es trotzdem ausgeschlagen hat". Denn weder war der Geschädigte zur Erkundigung nach günstigeren Tarifen verpflichtet noch hat die Beklagte ihn auf ihr bekannte bzw. ihr zur Verfügung stehende Angebote hingewiesen. Wenn er davon nichts wusste, spielt das spätere Feststellen eines damals vorhandenen günstigeren Preises keine Rolle mehr. Marktforschung muss der Geschädigte nämlich nicht betreiben. Alles andere würde dazu führen, dass der Geschädigte, der nicht den noch viel später feststellbaren niedrigsten aller damaligen Preise gefunden hat, sich trotz Forderungen im Rahmen der erforderlichen Kosten (Marktpreis-Mittelwert) im Prozess Kürzungen gefallen lassen muss, ohne dass der Schädiger nachweisen müsste, ihm ein konkret vergleichbares, zumutbares und annahmefähiges Angebot gemacht zu haben. Das wäre eine Verkehrung der Schadenersatzrechtrechtsprechung aus §§ 249 und 254 BGB.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-17

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 C 30/17 vom 16.06.2017

1. Die Beklagte wird zur Zahlung der Restforderungen aufgrund Ersatzmietwagenkosten verurteilt.
2. Die Abtretungsvereinbarung ist hinreichend bestimmt, wenn sie das Unfallereignis und den Geschädigten benennt und sich auf die Erstattung der Mietwagenkosten bezieht.
3. Erforderliche Mietwagenkosten werden mit dem Modus der Schwacke-Liste bestimmt, da hiergegen lediglich generelle Einwendungen vorgebracht wurden.
4. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist auf den Grundpreis der Anmietung ein Aufschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingt erforderlicher Nebenleistungen des Vermieters gerechtfertigt.
5. Die schriftliche Stellungnahme der Firma Enterprise zu einem Angebot zur konkreten Anmietzeit ist nicht mit dem konkreten Fall vergleichbar.
6. Auch telefonische Preisanfragen sind mit der Vermietung nach einem Unfall nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler orientiert sich an seiner Berufungskammer in Koblenz und schätzt den Normaltarif in Anlehnung an die Werte der Schwacke-Liste zuzüglich eines 20-%igen Aufschlages und weiterer angefallener Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Entscheidend für den Ausgang des Prozesses war auch hier wieder die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten. Diese hatte auf drei Säulen aufbauend argumentiert: Fraunhofer, Internet-Beispiele und Gefälligkeitsschreiben eines unbeteiligten Vermieters dazu, dass zum Anmietzeitpunkt dort ein günstigeres vergleichbares Fahrzeug auf dem Hof gestanden habe. Das Gericht hat sich mit diesen drei Teilen der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt, weil ihm die Kläger hierfür die überzeugenden Argumente lieferten: Fraunhofer ist kein konkreter Einwand; Internetangebote sind wegen fehlender Informationen nicht vergleichbar, ebenso wie die Schreiben der Firma Enterprise. Damit ist die Schätzgrundlage, die das Gericht für anwendbar hält, nicht erschüttert und wird zur Grundlage der Entscheidung verwendet. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-17

Amtsgericht Montabaur 10 C 496/16 vom 09.02.2017

1. Zur Schadenschätzung nach § 287 ZPO kann die Schwackeliste-Automietpreisspiegel herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel aufgezeigt werden, die sich auf den konkreten Fall auswirken.
2. In der Behauptung, es wären günstigere Tarife möglich gewesen - in Verbindung mit dem Verweis auf die Fraunhofer-Liste - liegt kein konkreter Sachvortag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu erschüttern.
3. Vorgelegte Internetangebote sind nicht mit den konkreten Anmietbedingungen vergleichbar, da sie von einer festen Mietdauer ausgehen und auf ihnen kein vergleichbarer Gesamtpreis ersichtlich ist.
4. In Ansatz gebrachte Kosten für Nebenleistungen sind in Bezug auf eine weitergehende Haftungsreduzierung, die Eintragung eines zweiten Fahrers und die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges erstattungsfähig.
5. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ist der vom Kläger geltend gemachte Aufschlag von 10 Prozent auf den Normaltarif erstattungsfähig.
6. Für die Ersparnis von Eigenkosten werden 5 Prozent in Abzug gebracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Montabaur folgt dem Berufungsgericht LG Koblenz und wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall die Schwackeliste an. Die Einwände der Beklagten werden zurückgewiesen, ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten hinzuaddiert und ein Eigenersparnisabzug von 5 Prozent vorgenommen.

Bedeutung für die Praxis: Der Kläger hat konkret vorgetragen, dass unfallbedingt Mehrkosten entstanden sind, die aus Sicht des Geschädigten auch erforderlich gewesen sind. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Vermieter die Kosten vorfinanziert hat, weil der Geschädigte dazu nicht in der Lage gewesen ist, dass er ein zusätzliches Bonitätsrisko tragen muss, weil zum Beispiel bei Beschädigungen des Fahrzeuges oder grob fahrlässigem Verhalten des Mieters ein Schadenersatz gegenüber dem Vermieter unwahrscheinlich ist, weil wegen ungeklärter Haftung zum Anmietzeitpunkt ein Forderungsausfall droht und weil er für kurzfristige Nachfragen von Unfallgeschädigten eine komplette Flotte aller Mietwagengruppen vorhalten muss, um auf eine solche Nachfrage vorbereitet zu sein. Dem ist das Gericht gefolgt. Nicht nachvollziehbar begründet erscheint es, dass das Gericht die Kosten für die Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung für nicht erstattungsfähig hält. Die Begründung ist aus anderen Verfahren bekannt: Vermieter hätten das Fahrzeug verkehrssicher auszurüsten. Dem ist auch zu folgen. Doch hat das nichts mit der Frage zu tun, ob in einem Fall, dass eine solche Bereifung benötigt wird, die Kosten dafür auch berechnet werden können. Es gibt keine Vorschriften, die es Unternehmen verbieten, Teile des Entgeltes separat auszuweisen. Ein Beispiel ist die Umsatzsteuer, die sogar verpflichtend extra ausgewiesen sein muss. Die Alternative wäre ja nicht, die durch Umrüstung und Anschaffung weiterer vier Räder entstehenden Kosten nicht zu verlangen, sondern sie in den Grundpreis einzurechnen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-17

Landgericht Traunstein 3 O 3841/16 vom 07.07.2017

1. Ein Geschädigter kann sich grundsätzlich einen Ersatzwagen mieten, allein weil ihm der Gebrauch seines eigenen Fahrzeuges entzogen wurde und unabhängig davon, ob er darauf angewiesen ist.
2. Dem Geschädigten steht es frei, von wem er den Wagen anmietet. Zur Einhaltung der Pflicht, die günstigste gleichwertige Alternative zu nehmen, muss er keine Marktforschung betreiben.
3. Bei Sofortbedarf darf der Geschädigte Schadenersatz verlangen, der oberhalb erforderlicher Kosten für Ersatzmobilität liegt – hier zunächst für eine kurze Zeit.
4. Entstehen sehr hohe Mietwagenkosten, muss er sich ggf. nach günstigeren Sonder- und Pauschaltarifen erkundigen.
5. Ein Vergleich mehrerer Preisangebote der Anschlussmiete muss relevante Leistungsbestandteile berücksichtigen und die Auswahl nicht nur nach dem günstigsten Preis erfolgen.
6. Fehlen Anhaltspunkte für eine Preisüberhöhung, kann der Geschädigte das erstbeste Angebot annehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Traunstein spricht dem Geschädigten erstinstanzlich restlichen Schadenersatzanspruch aufgrund Mietwagenkosten eines kurzzeitigen Unfallersatztarifes und eines länger andauernden Normaltarifes vollständig zu. Aufgrund Eilbedürftigkeit kann der Geschädigte zunächst das erstbeste Angebot annehmen. Da er sich hernach nach Alternativen umhört und entsprechend günstiger anmietet, sind ihm auch diese - immer noch weit über den Vorstellungen des Haftpflichtversicherers liegenden - Kosten als Schadenersatz zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht äußert sich in einer Weise, wie es selten so deutlich zu lesen ist, zu den Grundsätzen der Erstattung von Kosten der Ersatzmobilität. Den Märchen der Versicherer von nicht notwendigen Anmietungen, weil die Geschädigten erst einmal nachweisen müssten, dass sie ein Auto bräuchten, bis zum Verlangen nach überhöhten Unfallersatztarifen, tritt das Gericht entgegen. Letztlich hat sich der Geschädigte bei einem der überregionalen Internetanbieter zu einem telefonisch erfragten Preis nach einer Preisrecherche bei drei Anbietern ein Fahrzeug geben lassen und beim Versicherer nachträglich entsprechenden Schadenersatz eingefordert. Dieser regulierte auch in diesem Fall der Anmietung bei einem der von Fraunhofer berücksichtigen Internetanbieter nur einen Bruchteil des offenen Betrages. Das Gericht sprach sämtliche restliche Forderungen unter Anwendung des § 287 ZPO zu (Schätzung im Rahmen der Erforderlichkeit). Es sah keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, gerade weil sich der Geschädigte erkundigt hatte. Nur waren die Ergebnisse der Preisrecherche nicht mit den Preisen, wie sie die Beklagte für marktgängig hält, in Einklang zu bringen. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-17

Amtsgericht Trier 32 C 160/17 vom 04.08.2017

1. Die aufgewendeten Kosten  für Ersatzmobilität entsprechen einem angemessenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
2. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass dem Geschädigten ein günstigeres annahmefähiges Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen ist.
3. Die Grundsätze des Schadenersatzrechts gebieten es, nicht dem Geschädigten mehr Pflichten aufzuerlegen als dem Schädiger.
4. Vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Einwand gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Trier spricht dem Kläger die restliche Schadenersatzforderung vollständig zu. Insbesondere ist es der beklagten Haftpflichtversicherung nicht gelungen, den in einem solchen Fall ihr obliegenden Nachweis zu führen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares und ohne Weiteres erreichbares günstigeres Direktvermittlungsangebot bekannt und zugänglich gewesen ist. Zur Schätzung erforderlicher Kosten des Normaltarifes wird die Schwacke-Liste angewendet, deren Geeignetheit durch den Vortrag der Beklagten nicht erschüttert werden konnte.  

Bedeutung für die Praxis: Zunächst von Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichtes zur Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten, wie sie die Beklagte behauptet. Die Beklagte war jedoch bereits nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, dem Geschädigten sei rechtzeitig ein günstigeres und für ihn verbindliches Angebot unterbreitet worden. Daneben blieb sie beweisfällig für ihre Behauptung, dass im entsprechenden Zeitraum ein entsprechendes Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Tarif zur Verfügung stand. Zur Anwendung einer Liste zur Schätzung erforderlicher Kosten der Ersatzmobilität nach § 287 ZPO stellt das Gericht klar, dass die Argumente der Beklagten mittels Fraunhofer und Internet-Screenshots die Richtigkeit der Schwacke-Liste nicht erschüttern. Dabei weist das Gericht auch darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung durch die Beklagte falsch interpretiert wird. Der BGH habe nicht entschieden, dass nur irgendwelche Internetangebote aufgezeigt werden müssten und die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste sodann erschüttert sei. Stattdessen wurde dem Berufungsgericht in der Revision aufgegeben, die Argumente der Beklagten mittels Internet-Screenshots nicht zu übergehen, sondern zu prüfen. Mit Nachdruck weist das Gericht den Vortrag der Beklagten sodann auch zurück, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil die Beklagte die Anwendung der Schätzgrundlage mittels Internet-Screenshots erschüttert habe. Im Gegenteil sei die Einholung eines solchen Gerichtsgutachtens lediglich dann angezeigt, wenn die Beklagte mittels konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Da das nicht erfolgt sei, würde die Einholung eines solchen Gutachtens einem Ausforschungsbeweis gleichkommen und wird abgelehnt. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-17

Amtsgericht Schwandorf 1 C 385/17 vom 18.07.2017

1. Restliche geltend gemachte Mietwagenkosten sind zur Wiederherstellung erforderlich und als Schadenersatzbetrag in voller Höhe erstattungsfähig.
2. Von mehreren erhältlichen Tarifen vergleichbarer Leistung kann der Geschädigte innerhalb eines gewissen Rahmens nur den günstigeren Betrag ersetzt verlangen, doch ist ihm Marktforschung nach dem günstigsten Preis nicht zuzumuten.
3. Der zur Schätzung (§ 287 ZPO) heranzuziehende Normaltarif ist auf der Grundlage der SchwackeListe-Automietpreisspiegel zu bemessen.
4. Der dagegen gerichtete Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung überzeugt nicht. Insbesondere die Preisauskünfte der Firma Caro-Autovermietung gebieten keine andere Sichtweise.
5. Für Eigenersparnis ist ein Abzug von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schwandorf spricht restliche Mietwagenkosten in voller Höhe zu und wendet zur Schätzung des erstattungsfähigen Betrages die SchwackeListe an. Der intensive Beklagtenvortrag gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe wird zurückgewiesen. Einen Eigenersparnisabzug bei Vermietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges nimmt das Gericht lediglich in Höhe von 5 Prozent vor.

Bedeutung für die Praxis: Das AG Schwandorf geht auf die Argumente der Beklagten konkret ein. Die Besonderheit bestand in diesem Fall darin, dass die Beklagte Schreiben eines unbeteiligten Vermieters vorgelegt hat, in welchen dieser Vermieter behauptete, dem Geschädigten hätte zum Anmietzeitpunkt dort ein weit günstigeres vergleichbares Fahrzeug vermietet werden können, wenn er denn danach gefragt hätte. Das Gericht stellt das zwar nicht in Abrede, weist es als Argument gegen die Erstattungsfähigkeit der aufgewendeten Mietwagenkosten trotzdem zurück. Das Argument hier: Es stehe nicht fest, dass dem Geschädigten dieses Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre. Die Beweislast hierfür liegt bei der beklagten Haftpflichtversicherung. Die Beklagte habe aber noch nicht einmal vorgetragen, wie der Geschädigte an dieses Angebot hätte gelangen sollen, an welches die Versicherung mit anderen Möglichkeiten herankommen könne. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB könne deshalb nicht gesehen werden.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-17

Amtsgericht Stuttgart 44 C 2984/16 vom 28.04.2017

1. Restliche Schadenersatzansprüche aus sieben Ersatzwagen-Anmietungen werden vollumfänglich zugesprochen.
2. Den ortsüblichen Betrag des Normaltarifes für den Mietwagen schätzt das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO anhand der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
3. Für einen Geschädigten existiert keine generelle Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen.
4. Für das Gerichtsverfahren nachträglich eingeholte und den Anmiettag betreffende Preisbeispiele der Firma Enterprise sind kein konkretes Argument gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung, Winterreifen, Navigationssystem und Zweitfahrer sind zu erstatten, soweit die Leistung erforderlich war und die angefallenen Kosten ortüblich sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart wendet die Schwackeliste zur Schätzung der Mietwagenkosten an. Da die tatsächlichen Abrechnungen, welche die Grundlage der Schadenersatzforderungen sind, unterhalb der Gesamtkosten liegen, die für Grundpreis und Nebenleistungen nach Schwacke geschätzt werden können, sind die Forderungen vollumfänglich zuzusprechen. Weder ist es angezeigt, die Fraunhoferliste vorzuziehen, noch gebieten konkrete für den jeweiligen Anmiettag ausgestellte Preisauskünfte der Firma Enterprise eine andere Sichtweise. Bei Ersatzmobilität mit einem gleichwertigen Fahrzeug wird ein 10-prozentiger Vorteilsabzug wegen Ersparnis am eigenen Fahrzeug vorgenommen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet den Vorzug der Schwackeliste vor Fraunhofer mit allgemeinen, aber schadenrechtlich einleuchtenden Erwägungen. Dazu verweist es auf die differenziertere Erhebung bei Schwacke in kleinteiligere Gebiete für eine Erfassung des ortsüblichen Marktes der Mietpreise für den Geschädigten. Anders bei Fraunhofer, denn hier wurden Werte in 1-stellige bzw. 2-stellige PLZ-Gebiete zusammengefasst. Schwacke begnügt sich im Gegensatz zu Fraunhofer auch nicht mit überwiegend aus dem Internet stammenden Angeboten mit verbindlicher Buchung. Konkrete Tatsachen, die gegen die Anwendung der Schwackeliste sprächen, hat das Gericht nicht gesehen. Auch die von der Beklagten bei einem überregionalen - auf Ersatzanmietungen durch Vermittlung der Versicherer spezialisierten - Anbieter eingeholten Auskünfte zur Verfügbarkeit und zum Preis zum Anmietzeitpunkt wurden als nicht vergleichbar zurückgewiesen, da dort davon ausgegangen wurde, dass die Mietzeit bereits zu Beginn feststeht und weil konkrete Kilometerregelungen fehlten. Auf die Frage, ob solche Auskünfte grundsätzlich überhaupt geeignet sein können, die Anwendbarkeit eines Mittelwertes einer Schätzliste in Zweifel zu ziehen, ging das Gericht nicht mehr ein.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-17

Oberlandesgericht Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017

1. Der Geschädigte war berechtigt, für eine lange Ausfallzeit einen Ersatzwagen anzumieten und die Mietwagenkosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt zu verlangen.
2. Es obliegt dem Versicherer, nach dem hier erfolgten zeitnahen und mehrfachen Warnhinweis zu mangelnden Möglichkeiten der Reparaturfinanzierung kurzfristig zu reagieren und so die Ausfallzeit zu minimieren.
3. Der Haftpflichtversicherer kann in der Regel nicht vom Geschädigten verlangen, die Schadenkosten selbst vorzufinanzieren oder mit der eigenen Vollkaskoversicherung zur regulieren.
4. Der Geschädigte kann bei drei Tagen Reparaturdauer keinen günstigen degressiven Mietwagentarif wählen, wenn die Ausfallzeit von 65 Tagen zu Beginn unbekannt ist.
5. Die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage, auf die sich der Kläger beruft, ist höchstrichterlich anerkannt.
6. Von der Beklagten vorgelegte Vergleichsangebote erschüttern die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht.

Zusammenfassung: Das OLG Naumburg spricht dem Geschädigten restliche Mietwagenkosten für 65 Tage Ausfallzeit zu. Das Gericht weist den Vorwurf des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten zurück, er habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, da er hätte die Reparatur vorfinanzieren oder seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen, um eine lange Ausfalldauer von 65 Tagen und hohe Mietwagenkosten zu vermeiden. Die Höhe der Mietwagenkosten wird nicht beanstandet und dabei darauf verwiesen, dass die Schwackeliste höchstrichterlich anerkannt sei.

Bedeutung für die Praxis: Vielfach erfordert es einigen Mut beim Geschädigten, seinem Anwalt und dem Vermieter, den Geschädigten auch für eine lange Ausfalldauer mobil zu halten und die Miete nicht abzubrechen, da mit der Summe des Schadenersatzes das Risiko zu steigen scheint, auf Kosten sitzen zu bleiben. Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht auf einen Mietwagen. Doch wenn mangels eindeutiger Aussagen des Versicherers und Möglichkeiten der Vorfinanzierung die Reparatur nicht beginnen kann, wird allzu oft zum Nachteil des Geschädigten auf die weitere Vermietung verzichtet.
Dass das nicht richtig ist, zeigt dieses Urteil. Voraussetzung ist die eindeutige Warnung an den eintrittspflichtigen Versicherer, dass die Kosten steigen werden, wenn er sich nicht bekennt oder einen Vorschuss leistet. Für einen sofortigen Beginn der Reparatur ist der Geschädigte nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, denn diese Versicherungsleistung hat er sich selbst erkauft und muss sie mithin nicht dafür einsetzen, für den Schädiger zu sparen. Auch sei die Pflicht zur Vorfinanzierung durch den Geschädigten nicht die Regel, sondern eine Ausnahme und der eintrittspflichtige Versicherer könne nicht lediglich mit Nichtwissen bestreiten, dass der Geschädigte zur Vorfinanzierung nicht ohne Weiteres in der Lage war. Zur Höhe der Mietwagenkosten ist der Beklagtenvortrag widersprüchlich, jedenfalls sind die Gesamtkosten der Mietwagenabrechnung inklusive Nebenleistungen nicht überhöht und auch nicht nach dem von der Beklagten favorisierten Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu regulieren.
Einerseits begründet die Haftpflichtversicherung ihr Nichtreagieren mit dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer und Unfallgegner den Unfall nicht gemeldet habe, somit die Haftung für sie unklar sei und sie keine Kostenübernahme erklären sowie keinen Vorschuss auf Gutachtenbasis für einen Reparaturbeginn zahlen könne. Andererseits wirft sie dem Geschädigten im Mietwagenprozess um 65 Tage Ausfalldauer sodann vor, er hätte die Reparaturkosten vorfinanzieren müssen, um die Ausfallzeit zu reduzieren. Das erscheint provokant, denn so verlangt der Prozessgegner vom Geschädigten die Vorfinanzierung per Kredit, obwohl dieser ja annehmen muss, dass der Versicherer entstehende Kosten nicht ausgleichen wird. Und das alles, um für den Schädiger zu sparen und das Nichtregulieren durch den Versicherer für diesen nicht zu teuer werden zu lassen. Das Urteil zeigt deutlich, wie Haftpflichtversicherer Schadenregulierung begreifen. Sachbearbeiter scheinen nur § 254 BGB und das Wort Schadenminderungspflicht zu kennen. Wer in einem Haftpflichtfall ohne Anwalt Kraft der eigenen Wassersuppe handelt, wird sich regelmäßig mit weniger Schadenersatz begnügen müssen, als ihm zusteht.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-17

Amtsgericht Meißen 103 C 1078/15 vom 21.06.2017

1. Die beklagte Haftpflichtversicherung wird zur Zahlung der restlichen Mietwagenforderungen verurteilt.
2. Die Erforderlichkeit einer Ersatzanmietung wird grundsätzlich bereits durch die Entbehrung des beschädigten Fahrzeuges indiziert.
3. Die Regulierungsschreiben der Beklagten, die die Grundlage einer bereits geleisteten Teilzahlung bilden, sind als Anerkenntnis der Eintrittspflicht dem Grunde nach und in Bezug auf die abgerechnete Mietdauer von 10 Tagen anzusehen.
4. Die Schwackeliste ist eine geeignete Schätzgrundlage. Die von der Beklagten eingereichten Screenshots und Gutachten zeigen nicht auf, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen ist.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geboten, da dem Sachverständigen keine überlegene Methode zur Verfügung steht und rückwirkend nicht erhoben werden kann.

Zusammenfassung:  Das Amtsgericht Meißen schätzt die zu erstattenden Forderungen aufgrund Mietwagenkosten anhand des Modus der Schwackeliste. Der umfangreiche Vortrag der Beklagten gegen die Geeignetheit der Schwackeliste wird zurückgewiesen. Auch die Einholung eines Gutachtens wird abgelehnt. Eine Eigenersparnis ist nicht abzuziehen, wenn das Fahrzeug und die Abrechnung der kleinsten Mietwagengruppe entsprechen. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis:  Das Gericht setzt sich zunächst mit mehreren Angriffen auf die Berechtigung der Anmietung und Abrechnung als Schadenersatzforderung gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung auseinander. Die Beklagte greift die grundsätzliche Notwendigkeit der Ersatzanmietung ebenso an wie die Dauer der Anmietung und die Gültigkeit des Mietvertrages. Die Argumente der Beklagten gegen die Anwendung der SchwackeListe-Automietpreisspiegel werden zurückgewiesen. Ungeeignet sind die hierzu vorgelegten Internetbeispiele vor allem wegen der Gültigkeit anderer Mietbedingungen und Leistungen, wegen anderer Inklusiv-Kilometer, eines anderen Anmietzeitraumes, wegen fester Mietdauer oder unklaren Informationen zum angebotenen Fahrzeug. Der Vortrag der Beklagten zeige nicht auf, dass ein vergleichbares konkretes dem Anspruch entsprechendes Fahrzeug zum Anmietzeitpunkt günstiger gewesen wäre. Diese Sichtweise kann jedoch nicht überzeugen, denn auch wenn das so wäre, würde das die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage nicht erschüttern, da dort ein Mittelwert gebildet und angewendet wird, um niedrige und hohe Preise des Marktes zur Bestimmung des Schadenersatzanspruches auszugleichen. Kein Geschädigter ist zur Marktforschung verpflichtet, um das günstigste Angebot zu finden. Die Einholung eines Gutachtens wird abgelehnt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung bereits in Verzug befand.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-17

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3064/16 vom 28.03.2017 

1. Zur Schätzung der berechtigten Schadenersatzforderung wegen erforderlicher Mietwagenkosten wird das arithmetische Mittel des Selbstzahlertarifs aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel herangezogen.
2. Eine Anwendung der Werte aus der Fraunhoferliste wird abgelehnt, da es sich bei dem Verweis auf Fraunhofer nicht um einen konkreten Sachvortrag handelt und diese Liste erheblichen Zweifeln begegnet.
3. Die Bildung eines Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer ist nicht nachvollziehbar, da die Methoden und Ergebnisse der Institute nicht vergleichbar sind.
4. Von der Beklagten vorgelegte günstigere Internetangebote sind nicht vergleichbar.
5. Der Verweis auf tatsächlich vorhandene günstigere Angebote zum Anmietzeitpunkt ist zur Erschütterung der Schätzgrundlage ungeeignet.
6. Die erkennbare Annahme des Haftpflichtversicherers, nur die Kosten des günstigsten Mietwagens seien grundsätzlich erstattungsfähig, wird als rechtsirrig zurückgewiesen.
7. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen den Geschädigten wegen nicht erfolgter Erkundigung nach günstigeren Alternativen wird verneint, da dieser zur Marktforschung nicht verpflichtet ist und der Preis des Ersatzfahrzeuges nicht als deutlich überhöht angesehen werden kann.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht wendet zur Mietwagenkostenschätzung die Schwackeliste an. Fraunhofer wird mit ausführlicher Begründung ebenso abgelehnt wie die Mittelwertberechnung aus beiden Listen. Die Argumente der Beklagten gegen Schwacke und gegen die klägerische Abrechnung sind für das Gericht nicht stichhaltig. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Forderung kann die Diskussion der Eilbedürftigkeit der Anmietung außen vor bleiben, da die Forderung einen vergleichbaren Normaltarif nicht übersteigt. Außer dem Normaltarif sind Kosten für Nebenleistungen wegen Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen des Ersatzwagens und Zweitfahrer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält eine Vielzahl von erwähnenswerten Aspekten. Ein Verweis im Mietvertrag auf die Preisliste des Vermieters wird zur wirksamen Vertragsgestaltung als vollkommen ausreichend angesehen. Das substanzlose Bestreiten der Beklagten in verschiedene Richtungen wie zu der Tatsache der Anmietung an sich, zur wirksamen Vertragsvereinbarung, zur Wirksamkeit der Preisvereinbarung und zum Fahrbedarf wird konkret zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste scheide aus, da Fraunhofer vornehmlich Internetangebote berücksichtigt habe. Gegen die Eignung von Fraunhofer spricht auch die unterstellte Vorabreservierung, der bei der Erhebung vorher feststehende Mietzeitraum, die Schwierigkeiten bei der Fahrzeugauswahl, die Zusammenfassung in große bzw. riesige PLZ-Gebiete (Telefonerhebung), wodurch der regionale Markt nicht abgebildet wird und die Werte nicht vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit der Anmietung des vorliegenden Falles mit den Internetangeboten, die die Beklagte vorlegte, scheitert bereits an der Unterstellung einer festen Mietdauer. Auf weitere klägerische Argumente gegen die Aussagekraft der Internetangebote musste das Gericht damit nach eigener Ansicht nicht mehr eingehen. Das Gericht befasst sich auch mit der immer weiter aufkommenden Praxis des Haftpflichtversicherers, sich von kooperierenden Vermietern bestätigen zu lassen, dass der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt dort hätte günstiger anmieten können. Da es naturgemäß erscheint, dass ein Mittelwert einer Schätzgrundlage auch günstigere (und höhere) Angebote berücksichtigt haben muss, um daraus einen Mittelwert zu errechnen, wird dieses Argument der Beklagten aus grundsätzlichen Erwägungen zurückgewiesen und eine Beweisaufnahme abgelehnt. Das Gericht nennt die Annahme des Versicherers rechtsirrig, dass nur der günstigste Preis erstattungsfähig ist. Aus der Schätzgrundlage Schwacke wendet das Gericht das arithmetische Mittel an, da die Anwendung eines Modus ggf. zu Verzerrungen führen könnte. (Anmerkung: Hintergrund ist das Problem, dass der Modus als der häufigste genannte Wert logischer Weise auch zufällig ein Minimum oder ein Maximum darstellen kann. Würde man ihn anwenden, da der Geschädigte mit der größten Wahrscheinlichkeit auf dieses Angebot trifft, käme es jedoch in allen anderen Fällen zu schwer zu vermittelnden Verzerrungen.)

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-17

Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst 380 C 1741/16 (14) vom 23.11.2016

1. Mietwagenkosten sind Herstellungskosten, gehören zum durch den Verkehrsunfall entstandenen und zu ersetzenden Schaden.
2. Mit Internetbeispielen und dem Verweis auf Fraunhofer-Werte gelingt der Beklagten kein Nachweis, dass der Geschädigte hätte günstiger anmieten können.
3. Bedenken gegen die Anwendung der Schwacke-Liste werden zurückgewiesen. Deren Eignung muss nicht geprüft werden, da die Beklagte keine konkreten Tatsachen dafür aufzeigt, dass sich von ihr behauptete Mängel in erheblicher Weise auswirken.
4. Ein Vorzug der Fraunhofer-Liste erschließt sich nicht, Zweifel bestehen bereits aufgrund der Beauftragung durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), weiterhin durch das Fehlen von Nebenkosten und das Übergewicht von Internetpreisen.
5. Die Schwacke-Methodik erscheint mit 3-stelligen PLZ, einer breiten Erhebungsbasis und der Einbeziehung kurzfristiger Angebote überlegen.
6. Ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen ist erstattungsfähig.
7. Eine Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach günstigeren Angeboten bestand nicht, weil sich die entstandenen Kosten nicht im Rahmen des Vielfachen der Erforderlichkeit bewegen.

Zusammenfassung: Die beklagte Haftpflichtversicherung wird zur Zahlung der offenen Mietwagenforderung und zur Übernahme der kompletten Prozesskosten verurteilt. Ihr Vortrag zur Erschütterung der Schwacke-Liste wird zurückgewiesen. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt. Die Begründung des Gerichtes ist ausführlich und durch die höchstrichterlichen Vorgaben gedeckt.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen unverstellten Blick auf die Methoden der beiden Listen von Schwacke und Fraunhofer. Auch wenn Schwacke vorgeworfen wird, eine offene Erhebung durchgeführt zu haben, ist die Methode richtig, tiefgehend zu erheben, detailliert die Werte des regionalen Marktes auszuweisen und mit relevanten Nebenkosten zu ergänzen. Fraunhofer dagegen wird als Auftragswerk der Versicherer gesehen, auf das Internet fokussiert und ohne den Endpreis einer Vermietung aufzuzeigen. Letztlich könne dem Geschädigten auch nicht vorgeworfen werden, er hätte sich nach günstigeren Angeboten im Internet erkundigen müssen, denn die Forderung aus den abgerechneten Kosten bewegt sich im Rahmen der Erforderlichkeit inklusive eines Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-17

 

Landgericht Meiningen (141) 4 S 193/16 vom 27.04.2017

1. Die Notwendigkeit der Erstattung von Mietwagenkosten ergibt sich aus der Anmietung selbst.
2. Sofern ein Tarif überhöht wäre, führte er zur Erkundigungspflicht des Geschädigten.
3. Die klägerische Abrechnung ist erstattungsfähig, denn sie liegt unterhalb vergleichbarer Schwacke-Werte.
4. Von der Beklagten vorgelegte günstigere Beispiele sind kein hinlänglich konkreter Sachvortrag, denn diese sind mit der tatsächlichen Anmietung nicht vergleichbar.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis von 10 Prozent ist auf den Grundbetrag zu beziehen, nicht auf die Gesamtkosten inklusive der Nebenleistungen.
6. Nebenkosten wegen Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind schadenrechtlich zu ersetzen, wenn erforderlich und angefallen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Meiningen hält die Schwackeliste für anwendbar. Die Argumente der beklagten Haftpflichtversicherung mittels Internetbeispielen greifen nicht. Das Gericht sieht Kosten von Nebenleistungen als erstattungsfähige Forderungen des Geschädigten an.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung nahezu vollumfänglich. Eine moderate Abrechnung des Vermieters unterhalb der Schwackewerte führt nicht dazu, dass sich der Geschädigte nach Alternativen umsehen muss. Die Versuche der Beklagten, mittels Screenshots aus dem Internet die Schätzung anhand der Schwackewerte zu verhindern, sind nicht erfolgreich. Bedeutsam erscheint ein bisher wenig beachteter Hinweis des Gerichtes zum Abzug wegen Eigenersparnis. Wenn schon ein Abzug vorgenommen wird, dann muss dieser rechnerisch auf den Grundpreis bezogen sein. Denn Nebenkosten oder die kalkulatorische Größe eines Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrleistungen kann der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug nicht sparen, während er einen Ersatzmietwagen verwendet.

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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