Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-19

Landgericht Berlin 50 S 62/18 vom 06.12.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin Mitte 101 C 3065/17 vom 06.04.2018)

1. Es besteht keine generelle Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten für Ersatzmietfahrzeuge.
2. Die Bezeichnung eines Tarifes als Normaltarif oder Unfallersatztarif ist nicht relevant, sondern ob der Tarif in Bezug auf seine Höhe als Normaltarif gelten kann.
3. Die Höhe des Normaltarifes kann anhand des arithmetischen Mittels der SchwackeListe und des Fraunhofer-Preisspiegels geschätzt werden.
4. Es obliegt dem Schädiger, zu beweisen, dass dem Geschädigten ein anderes Angebot zu einem günstigeren Tarif ohne weitere zumutbar und zugänglich gewesen ist.
5. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote können eine solche Behauptung nicht beweisen, da es sich nur um ein Reservierungsangebot handelt, Verfügbarkeit und Mietbedingungen unklar sind, sie aus einer Zeit zwei Jahre nach dem Unfall stammen und sie zudem mit den konkreten Leistungen der Klägerin nicht vergleichbar sind.
6. Der Einwand gegen die Anmietdauer von 15 Tagen ist materiell-rechtlich unbeachtlich, da die Beklagte durch Teilregulierung die Erforderlichkeit für diesen Zeitraum durch schlüssiges Verhalten anerkannt hatte.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt eine vollständig klageabweisende Entscheidung des AG Mitte auf. Das Amtsgericht hat nach dem Prinzip "Alles oder Nichts" gemeint, weil die Kläger nicht dargestellt haben, mit welchen Ergebnissen sich der Geschädigte erkundigt habe und der klägerische Vortrag auch den erforderlichen Schadenersatz nicht korrekt darstelle, sei kein weiterer Anspruch zuzusprechen. Das Landgericht Berlin schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten mit dem Mischmodell.

Bedeutung für die Praxis: Die Auffassung des Amtsgerichts, dem Geschädigten sei weiterer Schadenersatz nicht zuzusprechen, weil er sich nicht nach Mietwagenangeboten erkundigt habe und daher ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliege, wird in eindeutiger Weise korrigiert. Eine Erkundigungspflicht besteht nur in besonderen Fällen. Auch das vom Erstgericht diesbezüglich angewandte Prinzip "Alles oder Nichts" wird verworfen. Richtig ist: Eine Erkundigung ist Pflicht bei deutlicher Preisüberhöhung, aber nur dann. Der BGH spricht von "mehrfach überhöht". Auch die Äußerung des Erstgerichtes, das erforderliche Maß könne anhand des Klägervortrages nicht festgestellt werden, wird verworfen. Das Berufungsgericht wertet zudem die Vorlage konkreter Internetscreenshots durch die Beklagte als einen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) und nicht als einen Versuch des Angriffes auf die Anwendung einer Schätzmethode (§ 249 BGB). Und als solcher wird der Versuch zurückgewiesen, da damit kein Beweis geführt sei, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt eine vergleichbare Leistung weit günstiger verfügbar gewesen ist.

MRW 04-2018 Titelblatt

Die aktuelle Ausgabe der Mietwagenrechtswissen MRW ist auf dem Weg zu den Empfängern. Hier sehen Sie das Titelblatt mit den Inhaltsangaben.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 52-18

Landgericht Stuttgart 5 S 20/18 vom 20.11.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Stuttgart 45 C 5974/16 vom 12.01.2018)

1. Die Abtretung der Forderungen erfolgte erfüllungshalber, weshalb die jeweilige Forderung gegen den Mieter bis zum Ende einer anderweitigen Befriedigung gestundet ist. Daher sind Mietzinsansprüche nicht verjährt und die Klägerin in allen Fällen aktivlegitimiert.
2. Egal ob Stundung oder pactum de non petendo - die Folge ist jeweils ein Leistungsverweigerungsrecht des Geschädigten und damit eine Hemmung der Verjährung.
3. Daher kann es dahinstehen, ob die Geschädigten aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wären, den Einwand der Verjährung zu erheben.

Zusammenfassung: Lässt sich der Autovermieter die Forderung des Geschädigten "erfüllungshalber" abtreten und klagt erst viel später aus der Abtretung gegen den Schädiger, kann dieser nicht einwenden, die Mietzinsforderung sei verjährt und damit mangels weiter bestehendem Schaden auch keine Aktivlegitimation mehr gegeben.

Bedeutung für die Praxis: Durch ein Urteil des OLG Stuttgart wurde (bei einer Sicherungsabtretung) vor einiger Zeit ein Fass geöffnet, das den Versicherern auf den ersten Blick die Möglichkeit bot, Schadenersatzprozesse zu torpedieren. Der (vermeintliche) Angriffspunkt lag in der Frage, ob der Vermieter den Mietzinsanspruch überhaupt noch beim Mieter durchsetzen könnte oder ob dieser verjährt sei. In mehreren Verfahren hatte die 5. Kammer des Landgerichtes zur Frage der Verjährung zu entscheiden. Die Position des Gerichtes ist eindeutig: Jedenfalls eine "Abtretung erfüllungshalber" (im Unterschied zur Sicherungsabtretung) führt auch nach Jahren nicht zu einem Verjährungsproblem. Auf die Frage, worin der Schaden eigentlich liegt, der abgetreten worden ist, musste das Gericht nicht eingehen. Bereits dieser Punkt wäre geeignet gewesen, die Beklagtenauffassung zurückzuweisen, da der abgetretene Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Kosten von Ersatzmobilität im Augenblick des Unfalls entsteht und sich in der Mietwagenabrechnung lediglich konkretisiert.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-18

Landgericht Koblenz 5 S 45/17 vom 05.11.2018 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 C 195/17 vom 08.09.2017)

1. Die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung des Normaltarifes anhand der SchwackeListe ist nicht zu beanstanden.
2. Deren Eignung bedurfte keiner Klärung, da die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gehalten hat, sondern lediglich pauschale Behauptungen aufstellte.
3. Der unfallbedingte Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent begegnet keinen Bedenken.
4. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten vor, da die Beklagte kein konkretes Angebot unterbreitet hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendung der Schätzgrundlage nach § 287 ZPO. Schwacke wird bestätigt, Fraunhofer dagegen nicht angewendet. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif und Kosten von erforderlichen Nebenleistungen kommen hinzu. Es wurde der Vorwurf des Versicherers zurückgewiesen, der Geschädigte hätte sich ein günstigeres Ersatzfahrzeug nehmen müssen, weil er von ihm über solche Angebote informiert worden sei. Die Beklagte hatte lediglich auf ihre Serviceangebote hingewiesen, aber kein konkretes und annahmefähiges Angebot unterbreitet. Weder ein konkreter Mietwagenanbieter noch Vertragskonditionen und Preis wurden benannt. Das reichte dem Gericht nicht aus.

Bedeutung für die Praxis: Von großer Bedeutung sind Entscheidungen von Landgerichten in Bezug auf die Versuche der Versicherer, ihre Direktvermittlungs-Bemühungen als unzureichend zurückzuweisen. Die Frage der Sonderkonditionen musste hier nicht diskutiert werden, da der Versuch des Versicherers schon an der Konkretheit eines Angebotes an den Geschädigten gescheitert ist. So bleibt dem Gericht die Schätzung der erforderlichen Kosten (Schwacke + Aufschlag + Nebenkosten).

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-18

Landgericht Dresden 3 S 552/17 vom 09.11.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 103 C 2516/17 vom 02.11.2017)

1. Die Auffassung der Beklagten zur Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten nach einem ergangenen telefonischen Mietwagenhinweis wird zurückgewiesen.
2. Das Berufungsgericht wendet in ständiger Rechtsprechung die SchwackeListe-Automietpreisspiegel zur Schätzung des Normaltarifs der Mietwagenkosten an.
3. Einzelne Internetangebote können die Anwendbarkeit der SchwackeListe nicht erschüttern.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt.
5. Kosten für Nebenleistungen wegen Winterreifen und Haftungsbefreiung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden entscheidet in der Berufung auf ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Dresden hin, dass keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliegt, wenn der Versicherer den Geschädigten anruft, ihm jedoch kein konkretes Mietangebot unterbreitet wird. Erforderliche Mietwagenkosten werden mittels Schwacke geschätzt und Kosten der Nebenleistungen sind ebenso erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist die Klarstellung bedeutsam, dass ein konkretes Angebot vorliegen muss, wenn der Geschädigte an ein Vermittlungsangebot des Haftpflichtversicherers gebunden sein soll. Dem Geschädigten ist daher kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu machen. Denn die Zeugin der Beklagten hat nicht mit dem Kläger telefoniert, sondern mit einer dritten Person. Zudem wurde dieser Person kein konkretes Angebot unterbreitet, sondern nur grundlegende Daten von ihr abgefragt und ein Höchstpreis vorgegeben. Zu einem Angebot ist es letztlich gar nicht gekommen. Auf die Frage der Sonderkonditionen musste das Gericht nicht eingehen. Sodann wird der Auffassung entgegengetreten, einige Internetangebote könnten die Anwendbarkeit der SchwackeListe erschüttern. Das liegt für das Gericht fern, da die bloße Behauptung einiger günstigerer Anmietmöglichkeiten grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass von einer Schätzungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden kann (BGH). Auch der angebotene Sachverständigenbeweis ist hier untauglich, weil es Aufgabe des Sachverständigen ist, aufgrund seines Wissens Wertungen und Schlussfolgerungen zu ziehen. Das ist aber nicht das Ziel des hiesigen Beweisantritts der Beklagten. Die vorgelegten günstigeren Anmietmöglichkeiten unterliegen zudem unzumutbaren Bedingungen. Eine Vorfinanzierung ist dem Geschädigten grundsätzlich nicht zuzumuten, da er das Risiko einer späteren Beitreibung der Forderungen beim Schädiger nicht tragen muss.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-18

Landgericht Köln 11 S 44/18 vom 13.11.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 264 C 141/17 vom 15.01.2018)

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes haben die Geschädigten nicht gegen ihre Schadenminderungsverpflichtung verstoßen.
2. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird die SchwackeListe angewendet.
3. Einwendungen der Beklagten gegen die Anwendbarkeit von Schwacke sind unkonkret und daher unerheblich.
4. Ein unfallbedingter Aufschlag aufgrund der Vorfinanzierung durch den Vermieter ist erstattungsfähig.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen, Navigation und Winterreifen sind ersatzfähig.
6. Es sind keine Abzüge wegen Eigenersparnis vorzunehmen, da klassenkleinere Fahrzeuge vermietet wurden.
7. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Klageerhebung rechtzeitg vor dem Eintritt der Verjährung erfolgte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln weist den Vorwurf der Beklagten zurück, die Geschädigten hätten nach einem Anruf durch den Versicherer ein annahmefähiges Mietwagenangebot nicht angenommen und daher gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Das Verweisungsangebot gab dem Geschädigten mangels Detailinformationen nicht die Möglichkeit, es zu prüfen und mit seinem Anmietbedarf abzugleichen. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgte mit Schwacke zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag, soweit erforderlich sowie Kosten angefallener Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält fast alle derzeit wichtigen Facetten der Mietwagenrechtsprechung: Direktvermittlung, Schätzgrundlage, Aufschlag und Verjährung. In allen diesen Aspekten setzt sich der Vermieter mit seiner Auffassung durch. Bemerkenswert ist vor allem die Begründung, warum es sich nicht um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht handelt, wenn der Geschädigte ein telefonisches "Angebot" ala "alles inklusive" ausschlägt, das auch noch lediglich mit dem Ehepartner geführt wurde: Das ist für ihn nicht überprüfbar und damit kein bindendes Angebot.

Liste aktueller Urteile 09/10-2018

Urteilsliste September und Oktober 2018

(Bitte senden Sie uns unbedingt, was Sie haben, denn wir können nur auswerten und verteilen, was bei uns ankommt.)

AG Berlin-Mitte

106 C 3265/17

30.08.2018

S+ / F-

AG Betzdorf

37 C 130/18

23.08.2018

S+

AG Eschweiler

26 C 447/16

01.06.2017

Mittelwert

AG Chemnitz

15 C 949/18

29.08.2018

Mittelwert

AG Frankfurt am Main

29 C 3059/17 (97)

21.08.2018

S- / F+

LG Düsseldorf

11 O 367/14

16.03.2018

S+ / F-

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-18

Oberlandesgericht Naumburg 3 U 37/18 vom 08.11.2018 
(Vorinstanz Landgericht Halle 6 O 318/17 vom 05.06.2018)

1. Die unterhalb der - als Schätzgrundlage anwendbaren - SchwackeListe liegenden Mietwagenkosten sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
2. Der Vergleichswert aus der Liste ist das gewichtete Mittel (Modus).
3. Kosten der Nebenleistungen sind gesondert zu betrachten und ebenso nach den Schwacke-Werten zu beurteilen.
4. Von der Beklagten dagegen vorgebrachte günstigere Reservierungsangebote dreier Internetanbieter sind unerheblich, weil dort eine feststehende Anmietdauer unterstellt ist.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten kann entfallen, wenn die Schadenersatzforderung aus Mietwagenkosten unterhalb der anzuwendenden Schätzliste liegt.
6. Eine höhere Geschäftsgebühr zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist gerechtfertigt, da sich bereits die vorprozessuale Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten als umfangreich und in Anbetracht des Gebarens der Beklagten auch als schwierig erwiesen hat.

Zusammenfassung: Das

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LG Stuttgart: Keine Verjährung der Ursprungsforderung

Einige Versicherer versuchen in aktuellen Gerichtsverfahren, die Gerichte mit dem Argument zu verunsichern, dass bei Klagen aus abgetretenem Recht (Mieter hat eine Abtretung unterschrieben und Vermieter klagt) und bei vorliegen eines älteren Falles oder einem bereits lang andauernden Prozesses die Klagebefugnis mit dem hanebüchenen Argument angezweifelt wird, die Forderung gegen den Geschädigten sei ja schon verjährt und daher habe der keinen Schaden mehr, den man dem Haftpflichtversicherer gegenüber geltend machen könne.

Einige Gerichts sind bereits darauf hereingefallen, weshalb die Kläger in die Berufung gegangen sind. Nicht aber das Landgericht Stuttgart. In mehreren zeitgleich anberaumten Verfahren wurde entschieden, dass eine "Abtretung erfüllungshalber" eine Stundung der Mietzinsforderung gegen den Mieter bedeutet. Die erfüllungshalber vorgenommene Abtretung ist die übliche Form der Abtretung einer Forderung an den Leistungserbringer in Fällen der Schadenbeseitigung nach Haftpflichtschäden im Straßenverkehr. Die Folge der Stundung ist es, dass die Forderung nicht verjähren kann, so lange sie gestundet ist, also bis die Gerichte den Streit zwischen Vermieter und Versicherer entschieden haben.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-18

Amtsgericht Leipzig 103 C 3529/18 vom 13.11.2018

1. Eine Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel erfolgen.
2. Die Anwendung des Mischmodells zwischen Schwacke und Fraunhofer ist abzulehnen.
3. Fraunhofer-Werte sind ungeeignet, weil per Telefon und Internet erhoben wurde, eine erhebliche Vorbuchungsfrist galt und die Liste wenig repräsentativ ist.
4. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, nachdem die Beklagte dem Geschädigten einen Hinweis auf günstigere Anmietmöglichkeiten erteilt hatte.
5. Örtliche und zeitliche Verfügbarkeit sowie der tatsächliche Preis der Angebote sind zweifelhaft.

Zusammenfassung: Das ...

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Hessische Landgerichte machen Mischmodell Fracke

Wie zuvor bereits bekannt wurde, haben sich die Landrichter in Frankfurt am Main zusammengesetzt und über ihre zukünftige Linie in Mietwagensachen ausgetauscht. Das Ergebnis liegt hier zwar noch nicht schwarz auf weiß vor, aber wie man hört, wird in Zukunft für die Schätzung des Grundpreises ersatzfähiger Mietwagenkosten das ...

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Datenbank wird weiter befüllt, jetzt über 5400 Urteile

In die Urteilsdatenbank des BAV werden weiter fleißig Urteile eingestellt. Derzeit sind dort 5415 Dokumente abrufbar. Das jüngste Exemplar ist dieses hier:

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-18

Oberlandesgericht Dresden 7 U 146/18 vom 27.09.2018 
(Vorinstanz Landgericht Dresden 2 O 199/17 vom 18.01.2018)

1. Der Senat wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall auch in neuer Besetzung weiterhin die Werte der SchwackeListe an.
2. Aus den drei von der Beklagten vorgelegten Internetscreenshots ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte eine vergleichbare Leistung zum Anmietzeitraum günstiger hätte bekommen können.
3. Offen bliebe hier die unklare Mietdauer bzw. jederzeitige Rückgabemöglichkeit des Mieters.
4. Aus keinem der Internetbeispiele der Beklagten ergibt sich ein mit der erfolgten Anmietung vergleichbarer Gesamtpreis.
5. Die vorgebrachten Argumente der Beklagten sind daher kein hinreichend konkreter Sachvortrag.
6. Die Einholung von Vergleichsangeboten ist dem Geschädigten nur abzuverlangen, wenn der ihm angebotene Tarif ab 50 % über Schwacke merklich überhöht ist.

Zusammenfassung: Der seit ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-18

Amtsgericht Oschersleben 3 C 220/18 vom 28.09.2018

1. Eine telefonische Preisnennung durch die Beklagte an den Geschädigten ist kein konkretes Mietwagenangebot, das den Geschädigten bindet.
2. Erfolgt nach dem Telefonkontakt mit dem Versicherer keine Preisrecherche, fällt der erstattungsfähige Betrag auf den zu schätzenden erforderlichen Marktpreis zurück.
3. Die im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden anhand der Mittelwerte der Listen geschätzt.
4. Das Aufzeigen von Internetangeboten, die nicht vergleichbar sind, erschüttert die Anwendung der Schätzgrundlagen für eine Mittelwertbildung nicht.
5. Kosten für Nebenleistungen wie erweiterte Haftungsreduzierung und Zustellen/Abholen des Ersatzfahrzeuges sind ebenso zu schätzen und zu erstatten

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Oschersleben

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-18

Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 67/18 vom 17.10.2018

1. Die Abtretung erfüllungshalber führt zur Stundung der Grundforderung des Vermieters gegen den Mieter.
2. Die Stundung wirkt fort, wenn der Inhaber der abgetretenen Forderung in unverjährter Zeit gegen den Versicherer vorgeht.
3. Eine Stundung hemmt die Verjährung, solange der Geschädigte aufgrund der erfüllungshalber erfolgten Abtretung vorübergehend zur Verweigerung der Leistung gegenüber dem Vermieter berechtigt ist.
4. Der besonders freigestellte Tatrichter kann den Schwacke-Mietpreisspiegel zur Schätzung der Mietwagenkosten heranziehen.
5. Der Verweis auf Fraunhofer und Internetscreenshots ist kein ausreichend konkreter Sachvortrag.
6. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt günstigere Angebote ignoriert hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Urteil des Erstgerichtes auf, das die Klage abgewiesen hatte, weil die Mietzinsforderung inzwischen verjährt und der Schaden somit  entfallen sei. Die Forderung des Vermieters gegen den Mieter ist nicht verjährt. Das Gericht wendet die SchwackeListe an.

Bedeutung für die Praxis: Die Thematik ...

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Nutzungsausfall anstatt Fraunhofer

In einigen Regionen verwenden Oberlandesgerichte und Landgerichte - wenig nachvollziehbar - bei der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Fraunhofer-Liste.

Was kann man als Vermieter und als vermietendes Autohaus tun?

1. Fälle mit blitzsauberen Argumenten produzieren, wir sind hierfür Ihr Partner, wenn Sie sich helfen lassen wollen.
2. In Prozessen gut vortragen, auch hierbei helfen wir Ihnen und Ihrem Anwalt.
3. Der Geschädigte kann statt die Mietwagenkosten geltend zu machen, auf den Nutzungsausfall setzen. Der ist oft höher als der Fraunhofer-Wochentarif.

 

Gruppe Woche F 17 Woche NA 17 Abweichung
1 140,95 161 14
2 151,02 203 34
3 184,38 245 33
4 241,11 301 25
5 222,97 350 57
6 243,67 413 69
7 256,59 455 77
8 350,03 553 58
9 471,13 833 77
10 698,3 1225 75

Das AG Ettlingen hat nun wieder entschieden (in Anlehnung an BGH VI ZR 290/11 vom 05.02.2013), dass auch bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Nutzungsausfall zuzusprechen ist (Az. 6 C 63/17 vom 16.10.2018).

Zum Thema haben wir auch einen ausführlichen Aufsatz veröffentlicht in der MRW, Ausgabe 1-15, zum Thema "Nutzungsausfallentschädigung geltend machen und daraus den Mietwagen bezahlen?".

Die folgende Tabelle stellen den Nutzungsausfall für eine Woche dem angeblichen Marktpreis für eine Woche nach Fraunhofer 2017 (Bundesdurchschnitt) gegenüber. Hiermit sind bis zu 77% mehr vom Haftpflichtversicherer zu erlangen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-18

Landgericht Köln 11 S 343/17 vom 16.10.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 269 C 71/17 vom 09.08.2017)

1. In einem der streitigen Schadenfälle ist der unfallbedingte Aufschlag wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters erstattungsfähig.
2. Dieser pauschale Aufschlag wird mit 20 Prozent bemessen.
3. Durch eine Unfallsituation veranlasste erforderliche Mehrleistungen des Vermieters können im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Mietpreises oder mit der Flexibilität der Laufzeit des Mietvertrages stehen.
4. Es wird die Rechtsauffassung aufgegeben, dass die Erstattungsfähigkeit des unfallbedingten Aufschlages allein von einer Eil- und Notsituation abhängig zu machen ist.
5. Für Einwendungen, die erbrachten unfallbedingten Mehrleistungen seien nicht erforderlich gewesen, trägt der Schädiger die Beweislast.
6. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt dann, wenn das Geschädigtenfahrzeug der Gruppe 1 zuzuordnen ist und daher keine gruppenkleinere Vermietung möglich ist.
7. Jeder Fall für sich einer Sammelklage ist eine eigene Angelegenheit und demzufolge sind jeweils gesonderte Rechtsanwaltsgebühren und Auslagenpauschalen angefallen.

Zusammenfassung: In einem Verfahren am ...

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Schwacke-Schadenmanager Technic wird teurer

Wie uns die Firma Schwacke mitteilte, werden die Preise für die Internetanwendung SchwackeNet / Schadenmanager Technic erheblich erhöht. Alle Kunden, also Bestandskunden ebenso wie Neukunden, zahlen in Zukunft 648 Euro netto für den elektronischen Zugang zu den Mietwagenklassen und den Automietpreisspiegel.

Für die BAV-Mitglieder wurde uns ein Preis von 499 Euro in Aussicht gestellt, diesbezügliche Gespräche sind noch nicht beendet.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-18

Landgericht Köln 6 S 75/18, Beschlüsse vom 16.08.2018 und vom 13.09.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Leverkusen 20 C 162/17 vom 13.03.2018)

1. Eine Reduzierung des abgetretenen Anspruchs wegen eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht vorzunehmen.
2. Die Beklagte ist grundsätzlich zur Schadenkompensation verpflichtet.
3. Die notwendige umgehende Verfügbarkeit des Direktvermittlungsangebotes der Beklagten an die Geschädigte ist nicht aufgezeigt.
4. Auch die Behauptung, bei dem Direktvermittlungsangebot handele es sich um einen Normaltarif rechtfertigt keinen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht, denn hier hätte die Geschädigte mit Kreditkarte oder Bargeld für Mietzins und Kaution in Vorleistung gehen müssen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln ...

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Liste aktueller Urteile

Die aktuelle Liste der vorliegenden Urteile umfasst für Juli/August 2018 52 Dokumente. Hier erhalten Sie Zugriff auf diese Liste...

AG Peine

16 C 193/16

27.06.2018

Mittelwert

AG Brühl

24 C 85/18

26.06.2018

Mittelwert

AG Ratzeburg

17 C 485/15

06.07.2018

Mittelwert

AG Kiel

118 C 119/16

15.06.2018

Direktvermittlung

AG Hannover

554 C 12527/17

11.06.2018

Mittelwert

AG Gummersbach

16 C 409/17

20.06.2018

Mittelwert

LG Halle

3 O 278/14

01.02.2018

Sonstiges

AG Speyer

32 C 20/18

27.06.2018

S+ / F-

LG Dresden

3 S 95/18

03.07.2018

S+

AG Stuttgart  -Beschluss-

45 C 2019/18

29.05.2018

S+

...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-18

Landgericht Düsseldorf 11 O 367/14 vom 16.03.2018 

1. Die Kammer legt die SchwackeListe als Schätzgrundlage zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten zugrunde.
2. In den fünf zu entscheidenden Fällen hat die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gegen die Tauglichkeit der SchwackeListe vorgebracht.
3. Es fehlt an der Darlegung und einem Beweisangebot, zu welchem Preis, wann und wo die Geschädigten zum Unfallzeitpunkt eine vergleichbare Leistung hätten günstiger anmieten können.
4. Anderenorts erbrachte Gutachten aus anderen Verfahren sind lediglich unkonkreter Vortrag und daher unerheblich.
5. Einen Abzug für Eigenersparnis bemisst die Kammer ebenso nach den konkreten Werten der Firma Schwacke.
6. Wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters bei der Vermietung nach einem Unfall erscheint ein unfallbedingter Aufschlag von 20 Prozent angemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf wendet - anders als das OLG Düsseldorf - wieder die SchwackeListe an. Zur Begründung heißt es, dass die Beklagte es versäumte, den vom BGH geforderten konkreten Sachvortrag zu liefern, weshalb nach ihrer Auffassung die SchwackeListe nicht angewendet werden könne. Auf den Normaltarif gewährt das Gericht einen 20%igen unfallbedingten Aufschlag und die Erstattung der Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Es ist nicht bekannt, ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Doch sind die Ausführungen des Erstgerichtes interessant und werden daher hiermit veröffentlicht. Trotz eindeutig erscheinender Vorgabe des OLG-Senates in Düsseldorf kommt das Landgericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die erforderlichen Mietwagenkosten mittels SchwackeListe zu schätzen sind. Denn die Beklagte trägt lediglich vor, Fraunhofer sei anzuwenden, legt dazu - nicht vergleichbare - Internetangebote und sachfremde Gutachten vor und verweist auf das OLG. Das macht die Kammer nicht mit. Dazu beruft sie sich auf Passagen aus den OLG-Ausführungen, dass sich dessen Rechtsprechung auf die örtlichen Gegebenheites des OLG-Bezirks und nicht auf Fälle aus anderen Regionen beziehen und hakt dort ein, wo das OLG behauptet, der Beklagtenvortrag habe in seinen Fällen die Anwendung der SchwackeListe erschüttern können. Da das in dem hier am Landgericht zu entscheidenden Fall anders war, hat das Gericht folgerichtig die SchwackeListe angewendet.

Zum Urteil...

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Preisvergleich: Problem auf einen Blick erkennbar

Das erheblich unterschiedliche Werte-Niveau der im Rahmen der Mietwagenstreitigkeiten verwendeten Quellen wie Fraunhofer, Internet-Screenshots, DAT und Schwacke erkennt man am ehesten in einem DIAGRAMM. 

Dazu haben wir ein Beispiel aufbereitet für einen Preisvergleich Fraunhofer / Internetpreis Europcar 2017 / Internetpreis Sixt 2018 / DAT / Schwacke, der dann doch einige Worte der Erklärung benötigt (im Anschluss darunter), da man eine Vergleichbarkeit erst herstellen und dann verständlich machen muss.

Aussage 1: Der Fraunhofer-Wert liegt unter der Hälfte eines vergleichbaren Internet-Wertes.

Aussage 2: Die tatsächlichen Internet-Werte liegen im Bereich von DAT und Schwacke, obwohl sie eine Vorfinanzierung, Vorreservierung, Kaution, feste Buchungsdauer usw. erfordern.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-18

Landgericht Bonn 8 S 120/18 vom 24.08.2018, Beschluss
(Vorinstanz Amtsgericht Siegburg 108 C 187/17)

1. Ein Mitverschulden des Geschädigten im Rahmen seiner Wahlfreiheit bei der Schadenbeseitigung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn er marktübliche Preise überschreitet.
2. Die von der Beklagten benannten Preise sind Sonderkonditionen, erhältlich durch Vermittlung der Beklagten.
3. Die Einschränkung der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten kann nicht von internen Verträgen des Schädigers abhängen.
4. Ein Verschulden des Geschädigten besteht auch grundsätzlich nicht, eine falsche Reparaturwerkstatt ausgewählt zu haben, die eine Reparatur zu lange durchgeführt habe.

Zusammenfassung: Die Vorwürfe ...

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Verwendung von eigenen Internet-Screenshots in Mietwagen-Akten bei Gericht

Bringt der Kläger eigene Screenshots in Gerichtsverfahren dort ein, wo sich ein Gericht auf eine Verwendung lediglich der Fraunhofer-Werte festgelegt hat, kommen Gerichte mit ihrer Argumentation ins Straucheln. Gerichte versuchen, den Klägervortrag entweder zu ignorieren oder ihn als unkonkret beiseite zu schieben. Die Begründung des Gerichtes, warum Fraunhofer durch Internetscreenshots, die nicht mit den Fraunhofer-Werten in Einklang zu bringen sind, nicht erschüttert sein soll, trägt in keiner Weise. So geschehen zuletzt am Landgericht Potsdam. Es ist zu vermuten, dass lediglich die festgelegte Linie des Gerichtes gehalten werden soll. Rechtsprechung in einer angemessenen Form, die konkrete Argumente der klagenden Partei prüft und berücksichtigt, dass sich möglicherweise lediglich ein ehrbarer Unternehmer gegen eine ungerechtfertigte Behandlung durch Haftpflichtversicherer durchsetzen muss, um als Unternehmen am Markt zu bestehen, ist das nicht.

Warum sind die Internetbeispiele relevant?
Die Internetangebote, die Kläger aus dem Internet ziehen und dem Gericht vorlegen, sind teilweise mehrfach höher als Fraunhofer-Mittelwerte und liegen zumeist auch über den Fraunhofer-Maximalwerten. Und wenn das massenhaft festzustellen ist, kann das nicht ignoriert werden.

Beispiel:

Fraunhofer Gr. 1 in Düsseldorf 2017 Wochenpreis Mittelwert 139 Euro, Maximum 146 Euro;
Tatsächlicher Preis ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-18

Amtsgericht Bingen am Rhein 21 C 64/18 vom 24.08.2018

1. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten stützt sich das Gericht auf den Mittelwert aus den Mittelwerten der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Auf den Normaltarif kann der Geschädigte als Schadenersatz einen erforderlichen unfallbedingten Aufschlag von 20 Prozent verlangen.
3. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Sachvortrag, da sie nicht vergleichbar und Internetangebote per se indiskutabel sind.
4. Für eine zusätzliche Haftungsreduzierung sind marktübliche Preise erstattungsfähig.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis entfällt bei klassenniedrigerer Anmietung.

Zusammenfassung: Auf den ...

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FINANZTEST und Medien benennen die Tricks der Versicherer in der Haftpfichtschadenregulierung

Das Verbraucher-Magazin Finanztest hat die Tricks der Haftpflichtversicherer erkannt und Verbraucher vor allem vor dem ungeschützten Kontakt ...

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Preisschwankungen bei Internet-Mietwagenkosten

Laut aktuellen Presseinformationen wurden im Interesse der Verbraucher bestehende Preisunterschiede bei Online-Angeboten genauer untersucht. Die Verbraucherzentrale Brandenburg: "Dynamische Preisdifferenzierung ist im Handel seit jeher gängige Praxis."

https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/pressemeldungen/presse-bb/onlinehandel-das-spiel-mit-dem-dynamischen-preis-28651

Auch die Preise der Internetanbieter von Mietwagen schwanken erheblich. So kostete dasselbe Fahrzeug an demselben Ort bei ... 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-18

Amtsgericht Achern 2 C 71/18 vom 07.08.2018

1. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor, noch ist die Forderung nicht bestimmbar, daher ist die Abtretung des Schadenersatzanspruches wirksam vereinbart.
2. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe 2017 bestimmt.
3. Lediglich allgemeinen und nicht auf den Fall bezogenen Angriffen auf eine Schätzgrundlage muss der Tatrichter nicht nachgehen.
4. Ergebnisse der Fraunhofer-Liste sind keine geeignete Schätzgrundlage, weil sie internetlastig und nicht auf den regionalen Markt bezogen erhoben worden ist.
5. Dass es günstigere Angebote als zum Mittelwert der SchwackeListe gibt, steht der Anwendung einer Schätzgrundlage nach § 287 nicht entgegen.
6. Eine Abstufung des Mietfahrzeuges aufgrund des Fahrzeugalters ist nicht geboten, da ein Anspuch auf ein vergleichbares Fahrzeug besteht.
7. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung sind zu erstatten, abzüglich 5 % Eigenersparnis auf den Grundpreis

Zusammenfassung: Das Gericht geht den ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-18

Amtsgericht Köln 271 C 72/18 vom 05.07.2018

1. Es steht nicht fest, dass der Geschädigten zum Anmietzeitpunkt ein günstigeres vergleichbares Angebot ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.
2. Das Amtsgericht Köln sieht in den Behauptungen der Beklagten - geäußert in einem Schreiben an den Geschädigten - kein konkretes Angebot, wenn dort lediglich allgemein auf ein "Ersatzfahrzeug derselben Schwacke-Mietwagenklasse" verwiesen wird und nicht auf ein bestimmtes individuelles Fahrzeug mit seinem Amtlichen Kennzeihen, Fahrzeugtyp, konkreter Motorisierung und bestimmter Ausstattung, das auch wie benötigt verfügbar ist.
3. Die Geschädigte konnte daher den Umfang des durch den Haftpflichtversicherer erteilten Ersatzangebotes nicht prüfen.
4. Die Schätzung erforderlicher Kosten zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (Grundpreis, Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen) erfolgt mittels der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Mieters wird mit 10 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Gericht schätzt erforderliche Kosten für Mobilität in ständiger Rechtsprechung durch Anwendung der SchwackeListe. Den vom Versicherer gegen die Geschädigte erhobenen ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-18

Landgericht Hannover 17 S 10/17 vom 16.05.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 468 C 14528/15 vom 26.05.2016)

1. Die Listen von Schwacke und Fraunhofer sind trotz erheblicher Differenzen beide grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen (Verweis auf BGH und OLG Celle).
2. Der Bundesgerichtshof hat die SchwackeListe als nicht rechtsfehlerhaft bestätigt und die FraunhoferListe auch nicht als geeigneter angesehen.
3. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die von der Beklagten behauptete Allgegenwärtigkeit der günstigen Preise nicht stimmt.
4. Telefonauskünfte stellen lediglich tagesaktuelle Preise dar und Zeugenaussagen zerstreuten eher die Zweifel an der kritisierten Schätzgrundlage.
5. Der Geschädigte muss nicht von vornherein einen Degressivtarif wählen, nur weil sich - ex post betrachtet - die Mietdauer von einer Woche ergeben hat.
6. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten erforderlicher Nebenleistungen wie des Haftungsausschlusses sind schadenersatzrechtlich nicht zu beanstanden, nicht jedoch Kosten wintertauglicher Bereifung.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Anwendung der ...

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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