Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-23

Amtsgericht Rostock 49 C 11/23 vom 28.09.2023 

1. Das Gericht schätzt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Berufungsgerichtes und des OLG den Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Vom Grundbetrag des Fracke-Normaltarifs ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 5 Prozent als angemessen anzusehen.
3. Für angefallenen Mehraufwand des Autovermieters wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen, Winterreifen und Zweitfahrer sind grundsätzlich ebenso erstattungsfähig.
5. Die Desinfektion ist seinerzeit für die Nutzung des Fahrzeuges als Mietwagen erforderlich gewesen und daher sind die entstanden und für angemessen gehaltenen Kosten vom Haftpflichtversicherer zu zahlen.
 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rostock wendet zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten bei unfallbedingtem Ausfall des eigenen Fahrzeuges den Mittelwert aus den Listen an. Darauf wird ein Pauschalaufschlag bei unfallbedingten Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent zugesprochen und auch die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Bei der Frage der Höhe des Grundbetrages des Normaltarifs gegen die Amtsgerichte den weg von Berufungsgericht und Oberlandesgericht: Fracke ist die bevorzugte Methode. Allerdings wird auch ein Aufschlag für erstattungsfähig erklärt, wenn eine Eil- und Notsituation vorliegt oder wie hier wenn das Mietende offen bleiben muss, weil der Mieter den konkreten Rückgabe-Zeitpunkt des Ersatzfahrzeuges zu Beginn der Miete nicht angeben kann. Einen Abzug für ersparte Eigenkosten sieht das Gericht lediglich in Höhe von 5 Prozent für gerechtfertigt und dieser Abzug erfolgt korrekt auch lediglich vom Grundbetrag und nicht von Nebenkosten.
Auch die Frage des Erstattungsanspruchs der Desinfektionskosten für das Mietfahrzeug wurde durch das Gericht mit ausführlicher Begründung positiv beantwortet.

 

 

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Preisvorgaben und Direktvermittlung: Neues Beispiel für unlauteres Gebaren

Wieder so ein Fall: Der Haftpflichtversicherer des Schädigers will dem Geschädigten Vorgaben zum Ersatzwagen machen und schon geht die Lügerei los.

Diesmal war der Geschädigte zufällig ein mittelständischer Autovermieter. Daher wusste der ganz genau was passiert und hat auch - anders als ein normaler Verbraucher das als Unfallopfer könnte - genauer hingesehen und genauer nachgefragt.

Die vollständige Eintrittspflicht des Versicherers stand fest, da sich ein Anhänger beim Schädiger gelöst hat und an einer Ampel auf die Front des stehenden Mietwagens geprallt ist. Der Versicherer, die Zurich-Versicherung, hat sich auch schnell beim Halter des Unfallfahrzeuges gemeldet. Der Vermieter hat geantwortet, dass er selbst Vermieter sei UND KEIN ERSATZFAHRZEUG BENÖTIGT WIRD.

Und dann kommt doch tatsächlich ein Schreiben der Zurich beim Halter des Fahrzeuges - dem Vermieter - an, in dem behauptet wird, dass man durch die Zurich einen Mietwagen angeboten bekommen habe und der konkrete Schadenersatzanspruch, die konkreten Konditionen und die Inhalte der Mietwagen-Dienstleistung miteinander besprochen wurden. Das ist eine dreiste Lüge des Versicherers. Denn soweit kam es in dem Telefonat nicht. 
(Zwar steht da auch, dass der Geschädigte sich selbst kümmern wollte, aber die Konditionen sind trotzdem nicht besprochen worden.)

Anlage: Schreiben der Zurich

Der Fahrzeughalter, der als mittelständischer Autovermieter immer wieder Kunden bedient, die bei Enterprise kein Auto bekommen konnten, hat nun genauer wissen wollen, ob das angeblich bereitstehende Fahrzeug tatsächlich bei Enterprise auf ihn wartet. Also rief er die von der Zurich genannte Telefonnummer an und das Callcenter verneinte: Im Umkreis von 50 km kein vergleichbares Fahrzeug.

Auf die Bitte hin, dem Geschädigten das schriftlich zu bestätigen, denn man müsste ja der Zurich irgendwie erklären, dass das nicht funktioniert hat und daher ein Mietwagen zum Marktpreis anstatt zum minimalen Direktvermittlungspreis schadenrechtlich von der Zurich gefordert werden könnte: "Nein wir geben nichts schriftlich raus, ich kann gar keine externen Mails versenden."

Nochmals kurz zusammengefasst:

1. Der Versicherer behauptet, mit dem Geschädigten mündlich im Detail besprochen zu haben, was sein Mietwagenbedarf sei und was er tun solle, um der Preisvorgabe der Zurich entsprechend mobil zu sein und am Ende nicht auf den Schaden sitzen zu bleiben. Tatsächlich ist das eine Lüge.
(Der Vorgang ist hier bekannt und Belege können - soweit entstanden - vorlegt  / Zeugnis kann erbracht werden.)

2. Über die Tatsache hinaus, dass hier in Bezug auf den Inhalt der Informationen gelogen wurde, hätte der Geschädigte auch keinen Ersatzwagen bekommen. Denn der Kooperationspartner hatte kein Fahrzeug. In einem solchen Fall braucht der Geschädigte dazu einen Nachweis, damit sein Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB später nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB gekürzt wird. Diesen Nachweis kann er aber nicht führen, weil ihm der Beleg verwehrt wird.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-23

Amtsgericht Sinzig 14 C 68/23 vom 05.10.2023 

1. Die Forderungen der Klägerin angelehnt an die Werte aus der Schwacke-Liste Automietpreisspielgel sind angemessen und vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
2. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste, alternative Internetbeispiele und ein angebotenes Sachverständigengutachten sind keine Ersatz für ihren konkreten Sachvortrag.
3. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist ein Aufschlag für erforderliche und erbrachte unfallbedingte Mehrleistungen zu gewähren.
4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte eigene Aufwendungen des Geschädigten.
5. Dem Geschädigten obliegen keine generellen Erkundigungspflichten nach preiswerteren Alternativen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Sinzig sieht zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten die Werte der Schwacke-Liste als verwendbar an. Auch einen unfallbedingter Aufschlag hat die Versicherung zu erstatten. Dem Geschädigten obliegt es nicht generell, sich am Markt zu erkundigen, sondern lediglich wenn der Ersatzwagenanbieter einen überhöhten Mietwagenpreis verlangt. 

Bedeutung für die Praxis: Auch hier wird die Schwacke-Liste als Maßstab für die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten angesehen. Die üblichen Einwendungen des Versicherers ändern daran nichts, wenn man die BGH-Rechtsprechung anwendet. Denn weder der Einwand Fraunhofer, die Internetscreenshots und auch kein Beweisangebot per einzuholendem Sachverständigengutachten stellen einen konkreten Sachvortrag dar, warum die Schwacke-Liste nicht anwendbar sein sollte.
Zudem wird das Instrument des pauschalen Aufschlages so eingesetzt, wie es der BGH gemeint hat: Liegen Aufschlagsgründe vor, dann ja und dann pauschal.
So lange die vom Geschädigten akzeptierten Mietwagenpreise im Rahmen von Schwacke (sicherlich so lange, wie nicht weit darüber) liegen, kann das Gericht auch keine Erkundigungspflicht nach alternativen und günstigeren Angeboten erkennen.

Kammergericht Berlin greift BAV-Gutachten bezüglich Fraunhofer auf

Der 22. Zivilsenat des Kammergerichtes in Berlin (Oberlandesgericht) hat die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bestätigt und das explizit damit begründet, dass die Klägerin unser BAV-Gutachtens eingereicht habe, welches deutlich macht, dass die Werte der Fraunhofer-Liste nicht der Wirklichkeit entsprechen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-23

Kammergericht Berlin 22 U 49/23 vom 06.10.2023 (Beschluss)
(Vorinstanz Landgericht Berlin 50 O 113/22 vom 24.04.2023)

1. Mittels Beschluss nach § 522 ZPO weist der Senat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hin, dass ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die vom Landgericht angeführten Gründe zur Anwendung der Schwacke-Liste seien nicht zu beanstanden, insbesondere dort zum Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und zum lediglich allgemein gehaltenen Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste.
3. Der Senat verweist darüber hinaus auf das klägerseits vorgelegte BAV-Gutachten zu tatsächlichen und von Fraunhofer erheblich abweichenden Internetpreisen. Auch deshalb sei es sachgerecht, lediglich die Schwacke-Liste als anwendbar anzusehen.
4. Der Verweis der Beklagten auf angebliche günstigere Anmietmöglichkeiten für Geschädigte bleibt unberücksichtigt, weil zu unkonkret. Es fehlt der Beweis, dass den Geschädigten solche angeblich zumutbaren und verfügbaren Angebote konkret vorgelegen haben.
5. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Winterreifen ist nicht abhängig von der Ausstattung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten sondern von den zu erwartenden Witterungsverhältnissen.
6. Die Kosten auch für ein Navigationsgerät sind erstattungsfähig unabhängig von ihrem festen Einbau, sofern sie Teil der gebuchten Fahrzeug-Leistungen sind.

Zusammenfassung: In einem Hinweisbeschluss an die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers bestätigt das Kammergericht (Oberlandesgericht von Berlin) eine Entscheidung der Erstinstanz voll und ganz. Damit ist für Berlin die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste weiterhin als vorzugswürdig vor dem Mischmodell und vor der Fraunhofer-Liste anzusehen. Auch die Erstattungspflicht der Versicherer für Kosten erforderlicher Nebenleistungen ist nochmals bestätigt worden, hier für Winterreifen und Navigationsfunktion.

Bedeutung für die Praxis: Das Kammergericht sieht in den Urteilsgründen der Erstinstanz keine Ansatzpunkte für die Berufung der Beklagten gegen die Schwacke-Liste. Das Erstgericht hatte ausführlich dargestellt, warum die klägerische Abrechnung und der Vergleich mit der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden sind. Das Berufungsgericht sah auch im klägerseits vorgelegten BAV-Gutachten zu den Fraunhofer-Internetpreisen eine tragfähige Argumentation, warum Schadenersatzforderungen allein auf Basis der Schwacke-Liste als gerechtfertigt anzusehen sind. Entscheidungen wie die jüngst publik gewordenen des OLG Saarbrücken und des LG Hagen sind ein Ergebnis unzureichender Kenntnisse und/oder Mühen bei Vermietern, Anwälten und Gerichten, dem man möglicherweise abhelfen kann, wenn man will.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-23

Amtsgericht Leipzig 108 C 358/23 vom 03.07.2023

1. Einwände der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind zurückzuweisen, da sie selbst bereits einen Teil der Forderung gegenüber dem Kläger geleistet hat.
2. Die Dauer der Ersatzanmietung ist nachvollziehbar, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt daher nicht vor. 
3. Der Normaltarif der erforderlichen Mietwagenkosten ist mittels Schwacke-Liste zu schätzen, Vortrag der Beklagten dagegen ist unkonkret.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.
5. Nebenkosten der Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis, Zustellen und Abholen sind zusätzlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leipzig wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an und setzt weitere Kosten für angefallene Nebenleistungen hinzu. Vorwürfe der Beklagten, gerichtet an den Geschädigten, er hätte zur Verkürzung der Mietdauer und schadenmindernd auf die reparierende Werkstatt einwirken müssen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Relevant ist zunächst, dass das Gericht die Schwacke-Liste anwendet und den Vortrag der Beklagten gegen deren Verwendbarkeit als unsubstantiiert zurückweist. Das Gericht verweist auf die Auffassung des BGH, dass es einer Klärung der Anwendbarkeit einer Liste er erst dann bedarf, wenn drei konkrete Vergleichsangebote vorgelegt werden. Das war hier nicht erfolgt, daher wurde von Seiten des Gerichts über Schwacke auch nicht diskutiert.
Die Beklagte monierte vor allem eine nach ihrer Auffassung zu lange Mietdauer. Der Geschädigte hätte nach Ablauf der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturdauer beschleunigend auf die Werkstatt einwirken müssen. Auch das hat das Gericht nicht als eine Pflicht des Geschädigten angesehen, der ab der Reparaturbeauftragung auf die Leistung der Fachleute vertrauen darf und nur ausnahmsweise noch in der Lage und gehalten ist, Einfluss zu nehmen.
Das Gericht begründet sehr verständlich, warum der Geschädigte auch dann die Kosten einer Haftungsreduzierung ersetzt verlangen kann, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht kaskoversichert fährt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-23

Oberlandesgericht Celle 14 U 19/23 vom 13.09.2023
(Vorinstanz Landgericht Hannover 18 O 140/21 vom 18.01.2023)

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Minderung des Schadens ist nicht darin zu sehen, dass statt einer Notreparatur des beschädigten Fahrzeuges eine Ersatzanmietung vorgenommen wurde.
2. Eine Entscheidung für eine Notreparatur kann ebenso wie die Entscheidung dagegen den Vorwurf der Schadenminderungsverletzung aufwerfen.
3. Beschränkte Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten können nicht anspruchsmindernd wirken, sondern allenfalls anspruchserweiternd.
4. Die Höhe der Mietwagenkosten war nicht als unverhältnismäßig anzusehen, was keine besonderen Überlegungen für eine Notreparatur auslösen kann.
5. Zur Auslösung des Hemmungstatbestands der Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist eine genaue Bezifferung der Höhe des Anspruches nicht notwendig.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Celle spricht weitere Mietwagenkosten für eine lange Mietdauer zu und widerspricht dem Haftpflichtversicherer in der Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruchs und ebenso in Bezug auf seine Auffassung, dass dem Geschädigten vorzuwerfen sei, er hätte eine Notreparatur veranlassen müssen, um entsprechend seiner Schadenminderungspflicht eine längere Ersatzanmietung zu verhindern.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Regulierung von Mietwagenkosten mit der Begründung, eine Notreparatur wäre angezeigt gewesen. Der Geschädigte hatte jedoch selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt, aus dem sich für ihn zweifelsfrei ergab, dass eine Notreparatur im Vergleich zur erwartbaren Reparaturzeit nicht wirtschaftlich war. Subjektiv gesehen, hatte der Geschädigte keine Veranlassung, an der Wirtschaftlichkeit der Ersatzanmietung zu zweifeln, auch wenn sich im Laufe des Prozesses durch ein Gerichtsgutachten ergab, dass sich eine solche Notreparatur doch schadenmindernd ausgewirkt hätte. Daher spielte vor dem Hintergrund des Werkstattrisikos die anderslautende ex post-Sicht des Gerichtssachverständigen keine Rolle.
Auch die Einrede der Verjährung geht ins Leere. Denn allgemein wurde der Anspruch rechtzeitig vor Ablauf im Namen der Geschädigten erhoben worden, auch wenn nun die Klägerin an ihrer Stelle steht. Weder müssen die Bestandteile des Gesamtschadens lückenlos mitgeteilt werden, noch ist zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bezifferung notwendig.

Preisvorgaben für Ersatzfahrzeuge: DEVK in der Defensive

Vor dem Landgericht Köln hatte die DEVK am 20.02.2018 überraschend erfolgreich vorgetragen, dass dem Geschädigten bei den von ihr benannten und mit ihr kooperierenden Autovermietern ein passendes Ersatzfahrzeug gestellt worden wäre. Das Landgericht hatte sich nicht um die Frage gekümmert, ob der konkrete Schadenersatzanspruch des Geschädigten bei Zusendung des Direktvermittlungsschreibens geklärt gewesen ist oder ob es sich etwa nur um Behauptungen ins Blaue hinein handelt, wenn die DEVK aktiv wird.

Schadenrecht geht anders: Der Schädiger müsste beweisen, dass der Geschädigte eine falsche Entscheidung getroffen hat, in dem er ein anderes Mietwagenangebot zum Marktpreis angenommen hat. Eine falsche Entscheidung kann er aber nur getroffen haben, wenn er von der Beklagten ein annahmefähiges Angebot vorliegen hatte und das für einen Vergleich am Markt verwendbar war. Und so ist es regelmäßig nicht.

Der BGH ließ es geschehen. Den Berichterstatter im VI. Zivilsenat des BGH gibt es dort nicht mehr.

Viele Amts- und Landgerichte erkennen, dass ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-23

Landgericht Hannover 13 S 4/23 vom 15.06.2023 
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 434 C 7221/22 vom 10.01.2023)

1. Die Höhe des Grundbetrages erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
2. Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen, dass die Schwacke-Liste im Rahmen der Fracke-Berechnung nicht angewendet werden könne.
3. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten ist auch dann von der Mietwagenklasse des verunfallten Fahrzeuges vorzunehmen, wenn ein klassenkleineres Fahrzeug gemietet wurde.
5. Der Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 5 Prozent erfolgt vom Gesamtbetrag inklusive der Nebenkosten.
6. Ob die zu Mietbeginn geschlossene Abtretungsvereinbarung "erfüllungshalber" wirksam ist, kann dahinstehen, da die zweite Abtretung "an Erfüllung statt" den Schadenersatzanspruch rechtswirksam an die Klägerin übertragen hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Hannover spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermieterin weitere Mietwagenkosten nach dem Mischmodell zuzüglich Nebenkosten zu. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt von der Gesamtsumme, auch insofern der Rechtsprechung des OLG Celle folgend.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte ist wie wohl alle Versicherer der Auffassung, dass die Schwacke-Werte auch im Rahmen des Mischmodells nicht anwendbar sind und lässt sich immer wieder verklagen. So wird eine Mietwagenforderung auf Fracke-Niveau ebenso gekürzt, wie vor Etablierung des Mischmodells, als eine Abrechnung auf dem mittleren Niveau der Schwacke-Abrechnung der Normalfall war. Die Gerichte gehen da überwiegend nicht mit und suchen den Mittelweg, wie auch hier das Landgericht Hannover. Einen Sonderweg geht das Gericht in Bezug auf den Eigenersparnis-Abzug. Obwohl klassenkleiner vermietet wurde, erfolgt der Abzug von dem Schätzwert der Mietwagenklasse des Geschädigtenfahrzeuges, leider vom Gesamtbetrag und damit auch von Teilen der Mietwagenabrechnung, die bei dieser Rechenoperation eigentlich keine Rolle spielen können.
Da das Landgericht Hannover in der Vergangenheit eine Sonderauffassung auch zum Thema Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung eingenommen hatte, wurde von der Klägerin eine Abtretung an Erfüllung statt nachgeschoben, deren Wirksamkeit und damit Aktivlegitimation der Klägerin vom Gericht bestätigt wurde.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-23

Landgericht Bonn 8 S 53/23 vom 08.09.2023 (Hinweisbeschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Siegburg 115 C 23/23 vom 31.05.2023)

1. Dem Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, da die Preisvorgaben der Beklagten lediglich auf unkonkreten Angeboten beruhten, auf die sich der Geschädigte nicht einlassen musste.
2. Der Normaltarif für erstattungsfähige Mietwagenkosten ist nach der Fracke-Methode zu bestimmen.
3. Die Einwendungen der Beklagten gegen die bevorzugte Schätzgrundlage sind unkonkret und zurückzuweisen.
4. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt und daher ebenso von der Beklagten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn weist die Beklagte darauf hin, dass ihr Berufungsvorbringen keinerlei Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Anders als der Schädigerversicherer sah das Gericht keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung. Die Beklagte meinte außerdem, dass es rechtsfehlerhaft sei, den Normaltarif mittels Fracke zu schätzen und darauf einen unfallbedingten Aufschlag zuzusprechen.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind die Themen "Direktvermittlungsversuch der Beklagten" und "Unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis des Normaltarifs".
In einem der drei verhandelten Fälle hatte der Versicherer dem Geschädigten ein Mietwagenangebot unterbreiten wollen, auf das er ihn sodann in der Schadenregulierung festhalten wollte. Grundsätzlich hält das Berufungsgericht das mit dem Blick auf den BGH für möglich. Mit einem Telefonanruf ginge das jedoch in keinem Fall und mit dem Ergänzungsschreiben habe der Versicherer auch kein hinlänglich konkretes Angebot abgegeben. Der Geschädigte müsste dazu die Information erhalten, wann er wo welches konkrete Fahrzeug bekomme. Lediglich die Zusage einer Fahrzeugklasse, zudem lediglich vergleichbar nach dem Kriterium der Motorisierung reiche nicht.
Interessant erscheint eine im Vergleich zu früheren Anschreiben an Geschädigte ergänzte Formulierung im Schreiben des Schädigerversicherers zur Preisnennung. Diese Formulierung sagt aus, dass der Geschädigte ggf. ein Update erhalten würde. Das Gericht sieht hier den Punkt, dass die vorherigen Aussagen nochmals verwaschen werden und damit den Geschädigten im Unklaren lassen. Für den Autor dieser Zeilen ist diese Formulierung noch mehr: Eine Bestätigung seiner Auffassung, dass Versicherer im Augenblick der Preisvorgabe keine Ahnung haben, was sie den Geschädigten anbieten müssten. Sie müssten ein konkretes Angebot abgeben, haben aber keine Kenntnisse zum Schadenersatzanspruch. Daher unternehmen sie den Versuch, ein Update für alle Fälle abzugeben, um später daraus zu konstruieren: "Wir hätten den Geschädigten mobil gehalten, egal was er braucht." Ihre Beweislast, dass der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, können sie damit aber nicht erfüllen, denn er hatte kein konkretes Angebot, das er prüfen konnte.
Das Gericht spricht auch einen Aufschlag auf den Normaltarif zu, sofern unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind (§ 249 BGB). Ein solcher Aufschlag sei bereits erstattungsfähig, wenn es einen von mehreren denkbaren Grund dafür gibt (offenes Mietende -> Miete für den Anbieter schlechter zu kalkulieren und daher teurer; Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Anbieter -> wann bekommt er sein Geld, bekommt er es überhaupt und vollständig; Miete ohne Sicherheitsleistungen -> erhöhtes Schadeneintrittsrisiko und erhöhtes Risiko, im Fall eines Schadens keinen Ersatz zu erhalten).

Das Verfahren ist abgeschlossen, die Beklagte hat den Restbetrag bezahlt.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-23

Amtsgericht Bonn 118 C 214/22 vom 06.02.2023 

1. Aufgrund fehlender Werte in Fraunhofer für die Klasse des gemieteten Ersatzfahrzeuges ist der Mietwagenkosten-Normaltarif allein anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
2. Aufgrund spezifischer Mehrleistungen der Anmietung nach einem Unfall ist im Rahmen der Erforderlichkeit ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundwert zuzusprechen.
3. Da ein klassenkleineres Mietfahrzeug verwendet wurde, muss kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen berücksichtigt werden.
4. Kosten außerdem erforderlicher Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen, für die Vermietung inklusive eines Navigationsgerätes sowie für Winterreifen sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn wendet zur Bestimmung des ersatzfähigen Normaltarifes die Schwacke-Liste an und hält auch einen unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erstattungsfähig. Für angefallene Nebenleistungen berechnete Kosten der Vermieterin werden ebenso bis zur Höhe der Schwacke-Werte zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Bonn, welches den Normaltarif der Mietwagenkosten üblicherweise entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn anhand des Mischmodells schätzt, wendet hier allein das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste an. Der Grund dafür ist, dass zur vermieteten Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Liste keine Werte ausgewiesen werden. So steht für eine Schätzung nach § 287 ZPO lediglich die Anknüpfungstatsache "Schwacke" zur Verfügung.
Die Gewährung eines unfallbedingten Aufschlags erfolgt unabhängig von einer Eil- und Notsituation. Als Gründe werden gesehen die Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter, dessen Verzicht auf die Stellung einer Kaution und auf Einsatz einer Kreditkarte sowie die Vermietung bei offenem Mietende. Bereits das Vorliegen eines der Aufschlags-Gründe reicht für dessen Berechtigung aus.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-23

Amtsgericht Bühl 3 C 109/22 vom 28.11.2022 

1. Der Anspruch auf Ersatz entstandener Mietwagenkosten kann im Einzelfall auch unterhalb der "20 km-Grenze" gegeben sein.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
3. Die Eignung der Schwacke-Liste bedurfte angesichts des lediglich allgemein gehaltenen Vortrages der Beklagten keiner konkreten Klärung.
4. Sofern Geschädigte klassenkleinere Fahrzeuge anmieten, müssen sie sich keinen Abzug für ersparte Eigenkosten anrechnen lassen.
5. Über den Normaltarif hinaus können Geschädigte Kosten erforderlicher Nebenleistungen ersetzt verlangen, hier für eine Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug und für Winterreifen-Ausstattung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bühl sieht bei Vorliegen konkreter Gründe auch dann einen Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten, wenn der Geschädigte weniger als 20 km pro Tag mit dem Mietwagen gefahren ist. Die Höhe erstattungsfähiger Kosten wird mit Schwacke geschätzt, ein Grund für ein Mietwagenkosten-Gutachten ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die 20 km-Grenze wird von Versicherern gern genutzt, um eine Schadenkompensation zunächst grundsätzlich abzulehnen. Kläger müssen dann verdeutlichen, warum trotz geringer Fahrleistung ein Ersatzfahrzeug benötigt wurde und nicht stattdessen mehrfach ein Taxi genutzt werden konnte. Im hier zu entscheidenden Fall lagen dafür mehrere Gründe vor. Der Geschädigte lebt in ländlichem Gebiet und die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel ist unzureichend. Er arbeitet im Schichtdienst und hatte zusätzlich auch noch einen Arzttermin wahrzunehmen. 
Gegen die Anwendung der Werte des Schwacke-Normaltarifes führte die Beklagte aus, dass anhand der Fraunhofer-Liste und vorgelegter Internetbeispiele zu erkennen sei, dass ein tatsächlicher Marktpreis viel niedriger liege. Das Gericht sah darin keinen konkreten Sachvortrag, da der Verweis auf Fraunhofer einen Zweifel gegen Schwacke nicht begründen könne und die Internetangebote nicht vergleichbar seien.
Weil auch der BGH die Anwendung der Schwacke-Liste nicht beanstandete, könne für Forderungen im Rahmen dieser Beträge auch keine Pflicht zu Erkundigung nach günstigeren Angeboten bestehen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-23

Amtsgericht Euskirchen 103 C 37/23 vom 01.08.2023 

1. Die Preisvorgabe der Beklagten ist unkonkret und bindet den Geschädigten daher nicht an den Anbieter oder den vorgegebenen Preis. Insbesondere fehlen Angaben zur Verfügbarkeit.
2. Die Schätzung des Normaltarifes für erforderliche Mietwagenkosten erfolgt anhand der Fracke-Liste.
3. Der Beklagtenvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Werte im Rahmen des Mischmodells ist kein auf den Fall bezogener Sachvortrag und macht auch eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
5. Die Kosten der erforderlicheren Nebenleistung für Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.
6. Wegen Besonderheiten der Anmietung nach einem Unfall - wie Miete ohne Gestellung von Sicherheiten und ohne Angabe des Rückgabezeitpunktes - ist ein um 20 Prozent erhöhter Grundpreis gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Euskirchen weist den Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung zurück, der Geschädigte hätte aufgrund eines rechtzeitig und umfänglich erteilten Mietwagenangebotes gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, als er bei der Klägerin zum Marktpreis gemietet hat. Die erstattungsfähigen Kosten werden per Mischmodell zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht schaut sich das angebliche Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten genauer an und stuft es als zu unkonkret ein. Der Geschädigte habe nicht wissen können, ob er tatsächlich bedient wird und er kannte die Zahlungsmodalitäten nicht genau. Daher kann ihm auch kein Verstoß gegen die Pflichten zur Geringhaltung des Schadens vorgehalten werden.
Der Vortrag der Beklagten gegen die Art der Schätzung ist ebenso ungeeignet. Die dem Gericht vorgelegten Internetbeispiele sind nicht mit dem konkreten Bedarf des Geschädigten vergleichbar. Das betrifft das konkrete Fahrzeug, den Mietzeitraum, die Zahlungsbedingungen mit der Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch den Mieter usw.  
Zur Bildung des Mischmodells der konkreten Mietwagenklasse lag dem Gericht kein Fraunhofer-Wert vor, weil Fraunhofer zur konkreten Mietwagenklasse keinen Wert anbietet. Zur Schätzung nach § 287 ZPO ist es zwar auch nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich denkbar, einen Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zu bilden. Doch wenn Fraunhofer keinen Wert ausweist, erscheint der Rückgriff auf eine andere Mietwagenklasse und einem dann folgendem prozentualen Abschlag doch sehr weit hergeholt. In mehreren Schritten kommt das Gericht letztlich auch zu einem Fraunhofer-Wert, doch der Weg dorthin scheint eher willkürlich und nicht mehr von § 287 ZPO gedeckt. Ohne Anknüpfungstatsachen kein Mischmodell. Dann bliebe zur Schätzung nur der Schwacke-Wert.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-23

Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023 
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin-Mitte 124 C 263/22 vom 24.02.2023) 

1. Verzögerungen im Reparaturablauf hat der Schädiger zu vertreten und dann die Kosten einer längeren Mietdauer zu tragen.
2. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten (Grundbetrag des Normaltarifes) ist anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
3. Der Verweis auf Fraunhofer und dortige niedrigere Werte ist kein konkreter Sachvortrag.
4. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind Teil des zu erstattenden Schadenersatzbetrages.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt seine Schwacke-Rechtsprechung. Solange der Schädiger keine konkreten Argumente gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste vorbringt, wird sie verwendet. Auch Kosten für Nebenleistungen wie hier für eine reduzierte Selbstbeteiligung im Schadenfall sind vom gegnerischen Versicherer zu zahlen.

Bedeutung für die Praxis: In Berlin bleibt es weit überwiegend beiSchwacke. Versicherer weisen weiterhin auf die Rechtsprechung des Kammergerichtes hin und fordern eine Änderung pro Fracke. Doch das Landgericht antwortet, dass die OLG-Linie einen konkreten Sachvortrag erfordert, inwieweit im Einzelfall eine Schätzgrundlage nicht anwendbar sein soll. Dazu reicht es nicht, zu argumentieren, in Fraunhofer seien die Werte niedriger.
Die Kosten einer Reduzierung der Selbstbeteiligung im Schadenfall auf Null Euro sind ebenfalls zu ersetzen. Das ist nicht abhängig zu machen vom Bestehen einer Kaskoversicherung für das Unfallfahrzeug, sondern soll die Risiken im Umgang mit dem aufgezwungenen Mietfahrzeug abdecken.

Zitiervorschlag: "Kein Fracke und kein Fraunhofer, wenn kein konkreter Sachvortrag" 

"Konkrete Tatsachen, die vorliegend Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke Automietpreisspiegel 2018 begründen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt; die pauschalen Einwendungen, die Gegenstand der allgemeinen Diskussionen sind, genügen dafür jedenfalls nicht (so auch Kammergericht, Urteil vom 02.09.2010 - 22 U 146/09 - am angegebenen Ort)."
Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023

Zitiervorschlag: "Kosten für Kasko Null immer zu ersetzen"

"Auch der Zuschlag zu einer Vollkaskoversicherung ist ersatzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war." 
Landgericht Berlin 42 S 19/23 vom 05.05.2023

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-23

Amtsgericht Stuttgart 47 C 480/23 vom 24.05.2023

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht Fracke sondern Schwacke zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anzuwenden.
2. Bei klassenkleinerer Anmietung wäre ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen unbillig.
3. Aufgrund der Sofortanmietung ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Grundwert des Normaltarifs im Rahmen der Erforderlichkeit für drei Tage zuzusprechen. 
4. Kosten erforderlicher Nebenleitungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart spricht weitere Mietwagenkosten nach der Linie Schwacke plus Aufschlag plus Nebenkosten zu. Der Auffassung der Beklagten wird nicht gefolgt, weil in der Region, in der die Leistung erbracht wurde mit Fracke geschätzt wird, müsse das nun hier in Stuttgart auch so sein. Weil das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen ist, erkennt das Gericht auf eine eilbedürftige Anmietung und spricht den Aufschlag von 20 Prozent zu.

Bedeutung für die Praxis: In Stuttgart gilt weiterhin, dass Schwacke mit Blick auf den BGH die anwendbare Schätzgrundlage ist und lediglich konkreter auf den Fall bezogener Sachvortrag zu prüfen wäre. Daher reicht ein allgemeiner Verweis der Beklagten auf das Mischmodell Fracke nicht. 
Die Schätzung des Grundwertes des Normaltarifes erfolgt mit den Pauschalen Wochentarif, 3-Tagestarif und Tagestarif.
Auch wenn das dem Geschädigten gehörende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt keine Winterreifen aufgezogen hatte, sieht es das Gericht je nach Anmietzeitpunkt für erforderlich an, dass der Mietwagen mit Winterreifen ausgerüstet ist und spricht auch diese Nebenkosten dann zu. 
Den unfallbedingten Aufschlag gibt es, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist. Ein Fahrbedarf wird unterstellt, denn immerhin war der Geschädigte bis zum Unfall ja mit seinem Auto unterwegs, reduziert allerdings auf drei Tage, wofür eine Begründung fehlt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-23

Amtsgericht Hamburg St. Georg 916 C 55/23 vom 12.07.2023

1. Der vorgelegten Mietwagenrechnung kommt eine Indizwirkung für die Höhe der erforderlichen Kosten zu.
2. Bei einer Ersatzwagenanmietung zum Normaltarif verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich nicht nach Alternativen erkundigt.
3. Dem Geschädigten steht ein flexibel nutzbares Ersatzfahrzeug zu - ohne Einschränkungen bei der Kilometerbegrenzung und ohne eine verbindliche Angabe des Rückgabezeitpunktes.
4. Die Fraunhofer-Liste ist keine geeignete Schätzgrundlage und auch die Internetbeispiele der Beklagten begründen keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der von der Klägerin verlangten Kosten.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hamburg St. Georg spricht dem Vermieter aus abgetretenem Recht die restlichen geforderten Mietwagenkosten vollständig zu und lehnt die Anwendung der Fraunhofer-Liste ab. In dem Verfahren hatte die Klägerin ein Parteigutachten des BAV vorgelegt, aus dem deutlich wurde, dass die Fraunhofer-Werte mit der Realität des Internet-Marktes für Mietwagen nicht viel gemein haben.

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung in Hamburg wendet seit Jahren festgefahren Fraunhofer zur Schätzung des Normaltarifes an. Wie die Werte dort zustande kommen, ist bisher ungeklärt und sie passen nicht zur Realität der Internet-Preise. Das hat der BAV auch für den regionalen Markt in Hamburg aufgezeigt und der Kläger dem Gericht vorgelegt. Statt nach § 287 ZPO auf der Grundlage von Fraunhofer zu schätzen, sah das Gericht den Rechnungsbetrag als erforderlich an. Neben anderen Gründen verwies das Gericht auf den fehlenden Wert der konkreten Mietwagenklasse. Es ist nicht sicher, dass andere Gerichte den § 287 ebenso interpretieren würden, wichtig erscheint jedoch, dass das Gericht erkannt hat, dass weder die Fraunhofer-Werte noch von der Beklagten später recherchierte Internetpreise die Berechtigung der klägerischen Abrechnung in Zweifel ziehen können. 

Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-23

Amtsgericht Goslar 8 C 29/23 vom 24.06.2023

1. Die zur Aktivlegitimation zunächst vorgelegte "Abtretung erfüllungshalber" wird wegen Intransparenz und Verstoßes gegen § 307 BGB als unwirksam verworfen.
2. Die sodann erfolgte "Abtretung an Erfüllung statt" ist gültig und der Kläger damit aktivlegitimiert.
3. Die mündlichen und schriftlichen Hinweise der Beklagten zu günstigeren Anmietmöglichkeiten bei Kooperationspartnern genügen nicht den Anforderungen an ein konkretes und zumutbares Angebot.
4. Der erforderliche Betrag für Ersatzmobilität wird mittels Mischmodell der Listen geschätzt, zuzüglich Nebenkosten bzgl. Haftungsreduzierung, Zustellen, Zusatzfahrer und Winterreifen.
5. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt in Höhe von 10 Prozent auf den Schätzwert eines klassengleichen Fahrzeuges, ungeachtet einer klassenniedrigeren Vermietung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Goslar weist den beklagtenseits erhobenen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht gegen den Geschädigten zurück. Denn die Schädigerversicherung hat kein konkretes Ersatzwagenangebot unterbreitet. Der schadenersatzrechtlich erforderliche Betrag für Ersatzmobilität wird mittels Fracke plus Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Ob die Erstabtretung letztlich als eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers wegen intransparenter Regelungen anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Der BGH lässt sich anders verstehen. Hilfreich war auch hier, wenn die Abtretung erfüllungshalber im Streit ist, eine Abtretung an Erfüllung statt nachzuschieben. Ein solcher Forderungskauf ist für den geschädigten ohne Risiko und daher steht die Frage der Benachteiligung nicht mehr im Raum.
Auch das Amtsgericht in Goslar gibt dem Schädiger bzw. seiner Versicherung auf, für eine Preisvorgabe zuvor ein konkretes und annahmefähiges Angebot zu unterbreiten, das den Anspruch des Geschädigten bedient. Allgemeine Hinweise auf Preise und Anbieter gelten nicht als Angebot.
Beim Thema Eigenersparnis urteilt des Gericht so, dass grundsätzlich vom Geschädigtenfahrzeug auszugehen und ein Abzug von 10 Prozent vorzunehmen ist, was tatsächlich vermietet wurde, spielt dann keine Rolle mehr.

BGH-Auffassung zur Direktvermittlung ist absurd

Immer wieder weist der Autor darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung zu § 254 BGB "Direktvermittlung von Mietwagenangeboten", wie der sie zum Aktenzeichen VI ZR 141/18 geäußert hat, einfach falsch ist.

Der Leitsatz des vielzitierten Urteils lautet:

"Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde"

Und in Randziffer 21 heißt es:

"Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne "erforderlich" war, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären"

Randziffer 24:

"Dass sich ein ordentlicher und verständiger Mensch bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das (im Streitfall: wesentlich) günstigere Angebot entscheiden würde, liegt jedenfalls dann auf der Hand, wenn - wie im Streitfall - Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters und seines Angebots nicht ersichtlich sind."

Randziffer 31:

"Schließlich erweist sich auch die Rüge der Revision nicht als durchgreifend, das Berufungsgericht habe hinsichtlich Fall 1 außer Betracht gelassen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten den Schaden bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch den Geschädigten B. noch gar nicht gemeldet gehabt habe und eine Klärung lediglich in Aussicht gestellt worden sei. Dieser Umstand ist im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erheblich. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden gering zu halten, ist in Kfz-Schadensfällen davon unabhängig, ob der Schädiger den Schadensfall bereits seinem Haftpflichtversicherer gemeldet hat. Auch macht die fehlende Zusage des Haftpflichtversicherers, den Schaden dem Grunde nach (voll) zu übernehmen, es dem Geschädigten nicht unzumutbar, eine ihm vom Haftpflichtversicherer aufgezeigte, für ihn ohne weiteres zugängliche günstigere Anmietmöglichkeit in Anspruch zu nehmen."

Dem Versicherer obliegt hierbei allerdings die Beweislast, dass der Geschädigte bei der Wahl eines konkreten Mietwagenangebotes gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen hat. Voraussetzung zur Maßgeblichkeit eines Direktvermittlungsangebotes ist, dass er dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges und günstigeres Angebot unterbreitet hat. Soweit ist das ein allgemein anerkannter Grundsatz.

Jedoch ist auf zwei Probleme hinzuweisen:

1. Wie immer wieder festzustellen ist, werden keine konkreten Angebote unterbreitet. Oft fehlt es an konkreten Angaben zum Inhalt des Angebotes:

Was wird wann und wo von wem zu welchem Preis zur Verfügung gestellt?

Diese Angaben benötigt der Geschädigte, um ein vermeintliches Angebot zu prüfen und mit einem anderen Angebot zu vergleichen. Gerichte weisen unkonkrete Angebote als unerheblich zurück.

2. Noch gravierender ist die hoffentlich jedem einleuchtende Tatsache, dass ein Versicherer, der dem Geschädigten möglichst schnell anspruchsminimierende Vorgaben machen möchte, wenn er schnell sein will, für ein (Randziffer 21) zumutbares dessen konkreten Fall und Schadenersatzanspruch entsprechendes Angebot nicht die nötigen Informationen haben kann. Das ist der Regelfall. Der BGH scheint das in Randziffer 31 zu erkennen und sieht keinen Grund, warum der Geschädigte das "Angebot" nicht annehmen müsste.

Der BGH ist also der Auffassung, dass der Versicherer für ein für den Geschädigten beachtliches Angebot nicht wissen muss,
- ob der Schaden wirklich passiert ist
- ob der Schädiger bei ihm haftpflichtversichert ist
- welchen Anspruch der Geschädigte tatsächlich hat.

Und dementsprechend läuft das dann in der Praxis auch ab:

Die DEVK macht dem Geschädigten Vorgaben und behauptet, dass genau die benötigte Ersatzmobilität bei Unternehmen XY für 49 Euro brutto pro Tag bereitsteht. Laut Regulierungsschreiben werden dann 30 Euro mehr bezahlt, da sich herausgestellt hat, dass für 49 Euro der Ersatzbedarf - wie er sich dann wohl erst später konkretisiert hat - für 49 Euro nicht zu decken war. 

Was macht der BGH da? Seine Rechtsprechung lautet: Der Versicherer darf behaupten was er will. Es spielt für die Frage der Schadenminderungspflicht keine Rolle, ob es Unsinn ist. Den Geschädigten bindet es trotzdem, auch wenn es ins Blaue hinein behauptet wurde? Vielleicht wissen die höchsten deutschen Zivilrichter nicht genug über die Abläufe in der Schadenregulierung?

Regulierungsschreiben 79 statt 49 Euro pro Tag ansehen 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-23

Amtsgericht Schleiden 9 C 13/22 vom 10.07.2023

1. Die Vorwürfe der Beklagten gegen den Geschädigten, er habe durch die Missachtung einer ihm angebotenen günstigen Anmietmöglichkeit gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, wird zurückgewiesen.
2. Die Behauptung der Beklagten dazu, dass dem Geschädigten überhaupt ein Mietwagenangebot unterbreitet wurde, erweist sich (mal wieder) als vollkommen aus der Luft gegriffen.
3. Erforderliche Kosten der Ersatzmobilität werden nach dem Mittelwert der Listen Fracke plus unfallbedingtem Aufschlag in Höhe von 20 Prozent bestimmt.
4. Kosten von erforderlichen Zusatzleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und wintertaugliche Bereifung sind ebenso vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Zusammenfassung: Der Streit vor dem Amtsgericht Schleiden um die Frage, ob dem Geschädigten ein günstigeres Mietwagenangebot unterbreitet wurde, ergibt, dass sich die Beklagte das Direktvermittlungsangebot entweder ausgedacht hat oder sie das zumindest trotz einer von der Schadenregulierungsabteilung gefertigten einseitigen Gesprächsnotiz nicht beweisen kann. Denn der Geschädigte verneinte eindeutig, ein solches Angebot überhaupt erhalten zu haben. Sodann entscheidet das Gericht nach Mischmodell plus Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Der Streit um die Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht nimmt zu. Gibt es wie hier den frühen Kontakt der Schädigerversicherung mit dem ahnungslosen Geschädigten, erhält dieser meist aber kein konkretes Ersatzwagenangebot und ist daher an den genannten Preis nicht gebunden. 
Hier jedoch hat es das behauptete Mietwagenangebot nicht gegeben. Über einen ähnlichen Fall von Märchenerzählerei hatten wir bereits mit einem Newsletter in 2022 aufmerksam gemacht.
https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/3651-mietwagenrechtswissen-mrw-aktuell-9-22.html
Wer auch einen solchen Fall kennt, macht sich hier sehr beliebt, wenn er diesen an uns weitergibt.
Das einseitig gefertigte Gesprächsprotokoll offenbart außerdem, dass - wenn das Gespräch denn stattgefunden hätte - der Geschädigte eine viel zu niedrige Mietwagenklasse erhalten hätte, denn diese ist im Protokoll als "4" festgehalten. Der Anspruch bestand jedoch für ein Fahrzeug der Gruppe 07, gemietet wurde klassenkleiner die Gruppe 06. Auch hier hat der Versicherer also versucht, den Geschädigten über den Tisch zu ziehen und seinen bestehenden Schadenersatzanspruch unrechtmäßig zu beschneiden.
Und so liegt letztlich der von der Beklagten zu erstattende Betrag drei Mal höher als das, was sie zuvor freiwillig bezahlt hatte.

 

 

 

Unterstützung im Streit mit Versicherungen

Die Praxis zeigt, dass es sehr hilfreich sein kann, den Gerichten mit eigenen Internetbeispielen aufzuzeigen, dass regionale und zum Anmietzeitpunkt vorherrschende Internetpreise weit höher lagen, als es der Fraunhofer-Mittelwert suggeriert. Viele Vermieter bauen bereits auf die Unterstützung des Bundesverband der Autovermieter, wenn es zum Beispiel um die Frage geht: "Wie hoch lag der Preis zum Beispiel bei Europcar oder Sixt tatsächlich in 2021 in weiten Räumen Thüringens wie Gera, Erfurt und Jena ?" Hier kann ein umfangreiches BAV-Gutachten zu der Frage helfen, was von den Fraunhofer-Werten zu halten ist. Der BAV kann aber auch in seiner großen Screenshot-Datenbank schauen, was passend zum konkreten Fall vorliegt und einen Schriftsatzbaustein erstellen, der auf konkrete Angebote inkl. der Screenshots aufbaut.

Das Ziel sollte darin bestehen, sich nicht damit zufrieden zu geben, dass die Gerichte Fraunhofer als anwendbare Schätzgrundlage im Rahmen Fracke ansehen. ... und ohne eine solche Argumentation sogar immer die Gefahr droht, dass Gerichte von Schwacke zu Fracke oder von Fracke zu Fraunhofer umschwenken.

In unserer Datenbank sind inzwischen ca. 50.000 Beispiele abgelegt. Wollen Sie sich helfen lassen und gegenüber den Haftpflichtversicherern nicht kampflos aufgeben? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

Nur ein Beispiel:

Was kostet eine Woche Mietwagengruppe 04 in 2021 ohne Nebenkosten bei Sixt mit Vorkasse, Kaution, Buchung im Internet, feste Mietdauer usw.?

Fraunhofer weist für die PLZ 99 Mietwagengruppe 05 (04 gibt es nicht) pro Woche 282,81 Euro !!! aus. Damit arbeiten die Gerichte, wenn sie rein Fraunhofer anwenden oder Fracke berechnen.

Und die Realität sagt:

663,00 Euro pro Woche wären korrekt, siehe folgende Abbildung (Screenshot).

Das ist mehr als das Doppelte und liegt eher im Bereich Schwacke, trotz der Internetbedingungen wie kaution, Vorkasse...

Warum lassen wir uns das gefallen? Es lohnt sich doch, den Rest der Mietwagenrechnung nicht einfach auszubuchen.

 

 

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-23

Amtsgericht Pforzheim 4 C 1698/22 vom 28.03.2023

1. Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten sind anhand der "Fracke"-Methode zu bestimmen.
2. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung sind hinzuzusetzen.
3. Da ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde, entfällt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
4. Der Geschädigte hatte keine günstigere Anmietmöglichkeit ausgeschlagen und daher nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verstoßen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Pforzheim widerspricht der Beklagten darin, dass dem Geschädigten mittels eines zumutbaren und annahmefähigen Mietwagenvermittlungsangebotes eine Preisvorgabe gemacht worden sein soll. Daher wird der Mietwagen-Normaltarif mit dem Mischmodell geschätzt, zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte den frühzeitigen Kontakt zum Geschädigten gesucht, um ihm Preisvorgaben zu machen. Gerichte prüfen, ob dabei ein konkretes und ohne Weiteres zugängliches Mietwagen-Angebot abgegeben wurde. Zwar hatte ein Schadensachbearbeiter auf eine Anmietmöglichkeit zu ausgehandelten "Alles inklusive Minimalpreisen" bei Enterprise hingewiesen. Doch handelte es sich nicht um ein konkretes und verbindliches Ersatzwagenangebot.
Konkret wäre ein Angebot, wenn dem Geschädigten ein bestimmtes reales Fahrzeug inkl. seiner Details (um es auf seinen Anspruch auf vergleichbare Ersatzmobilität hin prüfen (lassen) zu können) für einen bestimmten Ort und einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich, mit Preisangabe und Angabe der inkludierten Zusatzleistungen zugesichert würde (um nur noch "JA" zu sagen). Das tun Versicherer jedoch nicht. In der Folge kann der Geschädigte nicht sicher sein, ob das Fahrzeug seinem Schadenersatzanspruch entspricht und es nicht mit anderen freien Marktangeboten vergleichen. Ob er also gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen würde, kann er ex ante nicht wissen. Daher ist es ihm ex post auch nicht vorzuwerfen und es  besteht für ihn keine Preisvorgabe, das eigentliche Ziel der Schädiger-Versicherung.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-23

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken 1 U 100/22 vom 01.03.2023
(Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern 3 O 540/20 vom 29.04.2022)

1. Grundsätzlich können Mietwagenkosten über die im Gutachten veranschlagte Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer hinaus im Rahmen der konkret entstandenen Dauer ersetzt verlangt werden.
2. Eine generelle Pflicht zur Vorfinanzierung der Schadenbeseitigung besteht für den Geschädigten nicht.
3. Zur Schätzung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird der Mittelwert der Listen angewendet.
4. Zur Schadenschätzung werden die Pauschalen der Listen für Wochen, 3 Tage und Tageswert addiert.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Anhängezugvorrichtung sind vom Schädiger zu erstatten.
6. Least der Geschädigte während einer langen Ausfalldauer ein Zweitfahrzeug, entfällt ab diesem Zeitpunkt sein Anspruch auf Nutzungsausfall, da ihm die ersatzweise Nutzung dieses kleineren Fahrzeuges zumutbar war und keine fühlbare Entbehrung mehr vorlag. Zu erstatten ist sodann stattdessen lediglich die Leasingrate des Zweitwagens.
7. Durch die Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges entstandene Mehrkosten sind vom Schädiger nicht zu ersetzen.

Zusammenfassung: Das Pfälzische Oberlandesgericht hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf. Es spricht geforderte restliche Mietwagenkosten zum Teil zu, nicht jedoch weiteren Nutzungsausfall für einen Zeitraum der Verfügbarkeit eines Zweitwagens. Eine allgemeine Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten etwa aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes oder der Pflicht zur Schadengeringhaltung lehnt das Gericht ab. Für die Zeit des Ersatzwagenanspruchs wird der Schadenersatzbetrag mittels Fracke zuzüglich Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist ein Beispiel dafür, dass sehr selten mit dem Mietwagenthema befasste Oberlandesgerichte, zwar wichtige Grundzüge des Schadenersatzrechts anwenden. Im Detail haben sie jedoch immer wieder erhebliche Schwierigkeiten, in den Instanzen überwiegend geklärte und am BGH orientierte Linien umzusetzen.
Zunächst liegt das Gericht ganz auf BGH-Linie in dem Punkt, dass dem Geschädigten nicht automatisch zu unterstellen ist, er könne und müsse die Schadenbeseitigung aus eigenen Mitteln vorfinanzieren. Eine solche Pflicht bestehe nur in engen Grenzen. Im konkreten Fall verwies die Beklagte auf ein geerbtes Haus. Das 
Gericht weist die Logik zurück, dass, wer ein Haus habe, habe auch verfügbare finanzielle Mittel, um sie im Interesse des Schädigers einzusetzen. Der bei einem längeren Ausfall notwendige Warnhinweis an den Versicherer, dass auflaufende Kosten für den Mobilitätsentzug auf ihn zukommen, wenn er die Regulierung nicht zeitnah erledigt, war hier erfolgt. Es reichte dazu aus, dass im Zusammenhang mit der fehlenden Möglichkeit einer Vorfinanzierung nur um eine schnelle Bearbeitung gebeten und nicht konkret auf entstehende weitere Kosten hingewiesen wurde.
Der Senat hat im Zuge der Bestimmung der Höhe erforderlicher Kosten (Fraunhofer-Wert) die Mietwagenklasse anstatt mit dem Mittelwert der Schwacke-Mietwagenklasse mit der Acriss-Einteilung von Mietfahrzeugen gearbeitet. Diese Art der Fahrzeugklassifizierung ist den Angeboten von Internetanbietern entnommen. Von einem 4-stelligen Acriss-Code, der lediglich Beispielfahrzeuge von Internetanbietern kennzeichnet, wurde lediglich die erste Stelle angewendet. Es ergibt sich eine Streubreite möglicher Werte, die in der Schadenregulierung zu absurden Ergebnissen führt. Eine Acriss-Klassifizierung ist für die Bestimmung eines vergleichbaren Fahrzeuges daher völlig ungeeignet und kommt in der Rechtsprechung aus diesem Grund eigentlich bisher nicht vor.
Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Haftungsreduzierung folgt der Senat nicht dem BGH sondern den Argumenten der Versicherer. Diese Kosten seien schadenersatzrechtlich 
nur erstattungsfähig nach Prüfung des Vorliegens einer Kaskoversicherung des Geschädigtenfahrzeugs. Zu erstatten wären sie also vermutlich nur, wenn für das beschädigte Fahrzeug eine ähnliche Selbstbeteiligung der Kasko, also unter 500 Euro abgeschlossen wäre. Der BGH sieht das vollkommen anders: Auch Kosten einer SB=0 sind vom Schädiger zu erstatten und das unabhängig vom beschädigten Fahrzeug. Der BGH sieht den Mietvertrag und die Risiken für den Geschädigten bei Beschädigung des Mietwagens, die ihm von Schädiger mit dem Unfall aufgezwungen wurden. Und das ist schadenrechtlich logisch.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-23

Landgericht Schweinfurt 23 O 846/22 vom 20.03.2023

1. Eine überlange Mietdauer hat der Geschädigte nicht zu vertreten, wenn Reparatur-Teile nachweislich nicht früher zur Verfügung standen. Ein solches Risiko hat der Schädiger zu tragen.
2. Der Geschädigte hätte sich nicht - wie die Beklagte meint - statt des Ersatzwagens vom Autovermieter einen günstigeren Werkstattersatzwagen des Reparaturbetriebes geben lassen müssen.
3. Mietwagenkosten sind für die gesamte Zeit des tatsächlichen Mobilitäts-Entzugs geschuldet und nicht lediglich für den Zeitraum einer zeitnahen Reparatur.
4. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten wird anhand der Schwacke-Liste bestimmt.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten von drei Prozent ist als angemessen anzusehen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schweinfurt weist alle - teilweise absurden - Argumente der Beklagten gegen den Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für eine verzögerte Reparaturdauer zurück und bestätigt die erhöhte Schadenersatzforderung gegen den Schädiger vollständig. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden mittels Schwacke geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Der Geschädigte kann Schadenersatz im Rahmen der erforderlichen Kosten verlangen und selbst entscheiden, wie er den Zustand wiederherstellt, der vor dem Unfallereignis bestand. Wenn objektive und von ihm nicht zu beeinflussende Tatsachen der Grund für eine überlange Reparaturdauer und damit Mietdauer sind, hat er das nicht zu vertreten. Das Risiko dafür liegt beim Schädiger. Dieses Prinzip widerstrebt den Versicherern, und so stellen sie sich als Opfer dar, die den viel zu hohen Schadenersatz zahlen müssen. Hier in diesem Fall meinte die Beklagte, dass der Geschädigte aus Gründen der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens lediglich das Recht auf einen günstigeren Werkstattersatzwagen des Reparaturbetriebes gehabt habe und nicht auf einen Mietwagen zum Marktpreis. Auch an einem anderen Punkt versucht der Versicherer, die Prinzipien des Schadenersatzes zu verdrehen. Der Geschädigte sei verantwortlich für eine zeitnahe Reparatur. Der Versicherer sieht sich als Opfer, das bei der konkreten Schadenbeseitigung nicht mitspielen darf und seine Hebel nicht ansetzen kann. Man ignoriert, dass der Geschädigte das Opfer ist und von der Rechtsprechung insofern geschützt wird, dass er den Weg der Schadenbeseitigung bestimmen kann und in den Grenzen der Erforderlichkeit und der Schadenminderungspflicht den entstehenden Schadenersatzbetrag ersetzt verlangen darf.

Das Urteil ist rechtskräftig, der Versicherer wollte damit nicht zum OLG.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-23

Amtsgericht Siegburg 113 C 24/23 vom 20.05.2023

1. Die Beklagte hat dem Geschädigte kein konkretes und beachtenswertes Mietwagenangebot mitgeteilt, da ihrer Angaben zu unbestimmt gewesen sind.
2. Angebotene Fahrzeuge müssen konkret genannt und ihre tatsächliche Verfügbarkeit erkennbar sein.
3. Das telefonische Angebot der Beklagten ist bereits wegen der Übermittlung per Telefon unbeachtlich.
4. Der erforderliche Schadenersatzbetrag wird anhand Mischmodell geschätzt.
5. 
Auf den Grundbetrag erfolgt ein Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen, auf der Geschädigte angewiesen war, um sich nach dem Unfall mobil zu halten.
6. Kosten für Nebenleistungen, die der Geschädigte berechtigt vereinbart, sind ebenso nach § 287 ZPO per Liste zu bestimmen. Kosten der Haftungsreduzierung sind unabhängig von der Frage erstattungsfähig, wie das Unfallfahrzeug versichert ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegburg weist die Beklagte darauf hin, dass sie dem Geschädigten kein annahmefähiges Angebot gemacht und damit keine relevante Preisvorgabe für den Mietwagen erteilt hat. Der Versicherer wird zur Zahlung des aus abgetretenem Recht geforderten restlichen Schadenersatzes verurteilt. Die Höhe des Grundbetrages wird mittels Mischmodell bestimmt und der unfallbedingte Aufschlag sowie Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Auch das Amtsgericht Siegburg prüft genau, ob die Beklagte - wie sie behauptet - ein annahmefähiges und mit dem konkreten Schadenersatzanspruch des Geschädigten vergleichbares Mietwagenangebot unterbreitet hat. Es folgt damit der Rechtsprechung des OLG Köln und des eigenen Berufungsgerichtes. Versicherer rufen schnellstmöglich den Geschädigten an, im Extremfall noch am Unfallort. Sie versuchen damit, dem Geschädigten  Preisvorgaben zu machen, damit der es nicht als negativ bemerkt, wird das in warme Worte verpackt. Damit kommen sie bei diesem Gericht nicht durch. Hintergrund ist der nachvollziehbare Gedanke, dass bei einem späteren Streit zwischen Anspruchsteller und Schädiger-Versicherung zum Inhalt des Gespräches für den Geschädigten nicht nachweisbar ist, was gesagt wurde. Wenn die Behauptungen der Versicherung nicht korrekt sind, kann der Geschädigte das nicht beweisen. Noch ein Gedanke trägt diese Auffassung: Der Versicherer kann kein konkretes Angebot abgeben, denn er konnte den Fall bis zu diesem Zeitpunkt nicht prüfen. Er behauptet also während der Prüffrist des Falles nur, diese Kosten zu übernehmen und es kann später ganz anders kommen.
Sofern sich der Versicherer rechtzeitig vor Abschluss eines Mietwagenvertrages schriftlich beim Geschädigten meldet (ggf. ergänzend zum Telefonat), hat er ein konkretes Mietwagenangebot abzugeben. Andernfalls kann das Schreiben für die Frage der Höhe des zu erstattenden Mietwagenkosten keine Rolle spielen.  

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-23

Landgericht Dresden 3 O 343/20 vom 21.04.2023 (und Verfügung vom 25.06.2020)

1. Von eine Erkundigungspflicht der/des Geschädigten nach alternativen günstigeren Mietwagenangeboten nach einem Verkehrsunfall ist erst ab einer Preisüberhöhung von 50 Prozent über dem arithmetischen Mittelwert der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel auszugehen.
2. Der Grundwert des Mietwagenpreises wird mittels Addition von Pauschalen für eine Woche und 3 Tage bestimmt.
3. Für ersparte Eigenaufwendungen ist ein Abzug in Höhe von 10 Prozent anzusetzen.
4. Kosten für angefallene und grundsätzlich ersatzfähige Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Automatikgetriebe und Zustellen/Abholen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden schätzt erforderliche Mietwagenkosten mit Schwacke, sieht keine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten und spricht Kosten für Nebenleistungen anhand der Nebenkostentabelle Schwacke zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Dresden entscheidet erstinstanzlich pro Geschädigter und spricht weitere Mietwagenkosten weitestgehend zu. Die generelle Linie des Gerichtsbezirks Dresden pro Schwacke wird beibehalten. Und so lange der mit dem Vermieter vereinbarte Preis für den Mietwagen die Grenze von "Schwacke + 50 %" nicht überschreitet, muss auch kein Geschädigter nach Alternativen suchen.

Hinweis: Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-23

Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023

1. Aus dem Umstand der Anmietung des Ersatzfahrzeuges bei der Klägerin ergibt sich kein Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit zur Schadenminderung. Denn ein verbindliches Angebot erteilte die Beklagte weder mündlich noch schriftlich.
2. Mündliche Preisvorgaben können kein beachtenswertes Direktvermittlungsangebot darstellen, auf das sich Geschädigte verweisen lassen müssten.
3. Auch das schriftlich verfasste Angebot enthielt kein konkretes Mietwagenangebot, mit dem der Geschädigte prüfen konnte, ob sein konkreter Ersatzbedarf damit abzudecken wäre.
4. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind daher nach dem Marktpreis zu bestimmen, der mittels Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Königswinter verneint einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht und spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht daher die geforderten restlichen Mietwagenkosten - gemessen an der Frackeliste - zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht richtet sich nach der Rechtsprechung des LG Bonn und des OLG Köln: Lediglich ein konkret verfasstes Angebot kann geeignet sein, den Geschädigten an eine Direktvermittlung bzw. deren Preis zu binden. Ein per Telefonat hingeworfener Preis ohne Prüfung des konkreten Ersatzanspruches und im späteren Streitfall verwendbarer Beweismöglichkeiten auch für den Geschädigten kann nicht verbindlich sein. Auch ein schriftliches Angebot ist erst konkret genug, wenn es den Bedürfnissen des Geschädigten entspricht. Das muss er prüfen können. So muss das Fahrzeug benannt sein, das ihm angeboten wird und es dem Anspruch des Geschädigten entsprechen, ebenso wie die weiteren Zusatzleistungen wie Höhe der Selbstbeteiligung.
Die Frage, ob eine per E-Mail an den Geschädigten zugestellte schriftliche Preisvorgabe bereits grundsätzlich eine Relevanz haben kann, hat das Gericht nicht betrachtet. Der Versicherer behauptet zwar einen Zustellung, doch kann er bereits die Korrektheit der Mailadresse nicht sicherstellen. Unklar bliebe auf jeden Fall, ob der Geschädigte die E-Mail bemerken würde, ob sie im Spam-Ordner landet, sie als Unsinn gelöscht würde usw. Das ficht den Haftpflichtversicherer nicht an, er streitet vor Gericht.

Zitiervorschlag: "Direktvermittlungsangebot unbeachtlich, weil Fahrzeugeinteilung nach KW"

"Die Beklagte bot in Ihrem oben aufgeführten Anschreiben an den Geschädigten gerade keine bestimmten Fahrzeuge an. Diese sind auch nicht bestimmbar und insoweit für den Geschädigten vergleichbar. Im Angebot heißt es auf Seite 1:

II    Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse Ihres verunfallten Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 61,00 EUR erfolgen."

Auf Seite 2 heißt es sodann:

"...Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW­ Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug."

Die Beklagte führt hier lediglich aus, dass ein Fahrzeug derselben Schwacke­ Mietwagenklasse zur Verfügung gestellt wird. Hierbei geht die Beklagte von einer Einteilung der Mietwagenklassen nach der benannten KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten aus. Für den Geschädigten wird aus dieser Formulierung nicht ersichtlich welches Fahrzeug er hier angeboten bekommen soll. Ein Fahrzeug mit einer bestimmten KW-Leistung kann in verschiedenste Mietwagenklassen eingeteilt werden, so das eine Bestimmbarkeit nicht vorliegt."
(Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023)

Zitiervorschlag: "Telefonische Preisvorgabe unbeachtlich"

"Das zunächst durch die Beklagte aufgeführte telefonische Angebot allein ist bereits unbeachtlich. Auf lediglich telefonisch unterbreitete und insoweit für den Unfallgeschädigten nicht nachweisbar bzw. dokumentierte Angebote muss sich dieser nicht einlassen (vgl. u.a. LG Bonn, Urt. v. 25.05.2021, a.a.O)."
(Amtsgericht Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-23

Amtsgericht Linz am Rhein 27 C 28/23 vom 21.04.2023

1. Entstandene Mietwagenkosten unterhalb von Schwacke-Vergleichswerten sind im Rahmen der Schadenregulierung als erforderlich anzusehen.
2. Dagegen gerichtete Vortrag ist unkonkret, wenn lediglich auf andere Listen verwiesen wird und nicht vergleichbare Internetbeispiele vorgelegt werden.
3. Ersatzanmietungen binnen drei Tagen nach einem Unfall sind eilbedürftig und daher ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
4. Kosten erforderlicher und tatsächlich angefallener Nebenleistungen für eine weitergehende Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, Winterreifen und Navigationsgerät sind vom Schädiger ebenso zu erstatten.
5. Ein Vorteilsausgleich wegen ersparter Eigenkosten entfällt, wenn die Geschädigten bereits klassenkleinere Fahrzeuge angemietet haben.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz wendet die Schwacke-Werte zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Sofern die Anmietung innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall stattfindet, ist ein unfallbedingter Aufschlag im Rahmen der erforderlichen Kosten nach § 249 BGB zu erstatten. Auch die Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Linz am Rhein wendet weiterhin die Schwacke-Liste an. Die üblichen Einwendungen der Versicherer mittels Fraunhofer und Internetscreenshots werden nicht als konkreter Sachvortrag gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste gewertet. In Bezug auf die Screenshots macht das Gericht deutlich, dass sich daraus keine konkrete Fahrzeugklassen ableiten lassen und dieses Problem sämtliche von der Beklagten eingereichten Alternativangebote betrifft.
Einen Aufschlag spricht das Gericht bisher lediglich bei Einbedürftigkeit zu.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Nebenleistung Haftungsreduzierung wird sehr ausführlich begründet. Sie sind unabhängig von der Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges zu erstatten.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Mietwagenhinweis des Haftpflichtversicherers: aktuelle Urteile zu § 254 BGB

Liste und Zitate aus Urteilen zur Direktvermittlung, aktualisiert am 23.05.2023 (aus 102 Verfahren):

AG Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023

"Das zunächst durch die Beklagte aufgeführte telefonische Angebot allein ist bereits unbeachtlich. Auf lediglich telefonisch unterbreitete und insoweit für den Unfallgeschädigten nicht nachweisbar bzw. dokumentierte Angebote muss sich dieser nicht einlassen (vgl. u.a. LG Bonn, Urt. v. 25.05.2021, a.a.O). Auch das schriftliche Angebot der Beklagten vom 24.07.2020 (vgl. Anlage B1) brauchte der Geschädigte nicht anzunehmen. Hierbei kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob das Angebot dem Geschädigten - trotz Nennung einer inkorrekten Email-Adresse
- überhaupt zugestellt worden ist, da es die Voraussetzungen eines zulässigen Alternativangebots nicht erfüllt. Ein solches Alternativangebot an den Geschädigten muss, nach der Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, sich auf Zeit und Ort der Anmietung des konkreten Fahrzeugs beziehen, ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht nur bestimmte Fahrzeugklassen angeben, hinsichtlich der Kaskoversicherung die Höhe der Selbstbeteiligung nennen und die Leistungen müssen am Wohnort des Geschädigten im fraglichen Zeitraum tatsächlich verfügbar sein (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013, -15 U 212/12). Die Beklagte bot in Ihrem oben aufgeführten Anschreiben an den Geschädigten gerade keine bestimmten Fahrzeuge an. Diese sind auch nicht bestimmbar und insoweit für den Geschädigten vergleichbar. Im Angebot heißt es auf Seite 1:

II    Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse Ihres verunfallten Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 61,00 EUR erfolgen."

Auf Seite 2 heißt es sodann:
 
"...Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW­ Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug."

Die Beklagte führt hier lediglich aus, dass ein Fahrzeug derselben Schwacke­ Mietwagenklasse zur Verfügung gestellt wird. Hierbei geht die Beklagte von einer Einteilung der Mietwagenklassen nach der benannten KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten aus. Für den Geschädigten wird aus dieser Formulierung nicht ersichtlich welches Fahrzeug er hier angeboten bekommen soll. Ein Fahrzeug mit einer bestimmten KW-Leistung kann in verschiedenste Mietwagenklassen eingeteilt werden, so das eine Bestimmbarkeit nicht vorliegt.

Das schriftliche Angebot der Beklagten ist zudem so gefasst, dass es zu Unklarheiten auf Seiten des Geschädigten kommt, die dazu führen, dass für die Geschädigten nicht hinreichend ersichtlich wird, ob er tatsächlich einen Mietwagen zu dem angegebenen Preis erhalten würde. Das im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2019 - Az. VI ZR 141/18 zugrundeliegende Angebot der dortigen Beklagten enthielt demgegenüber einen konkreten Preis der Ersatzanmietung ohne weitere Einschränkungen. Das hiesige Angebot führt auf Seite 1 zunächst einen Festpreis für alle Fahrzeuge derselben Schwacke-Mietwagenklasse auf. Dies wird aber durch einen weiteren Hinweis auf Seite 2, wonach die Preisbenennung nach der KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten und den weiteren Informationen zum Fahrzeug erfolge, relativiert. Welche Informationen hier genau in den Bewertungsprozess mit eingeflossen sind, zeigt das Angebot nicht auf. Diese Formulierung widerspricht der vorherigen Angabe eines Festpreises.

Zuletzt heißt es im hiesigen Angebot der Beklagten auf Seite 2 weiter:

"...Sollte sich dennoch im Rahmen der Anmietung herausstellen, dass Ihnen aufgrund des Fahrzeugtyps und/oder der gehobenen Ausstattung Ihres Fahrzeuges eine höhere Preisklasse zusteht, werden Sie kostenfrei ein Upgrade, bzw. ein höherwertiges, mit Ihrem Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug erhalten."

Diese Formulierung ist geeignet beim Geschädigten Zweifel daran zu wecken, dass die Beklagte - oder die genannten Mietwagenfirmen - ihm sofort bei Anmietung, ein der ihm zustehenden Mietwagenklasse entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stellen."

AG Wesel 27 C 45/22 vom 26.08.2022

"Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger die von der Beklagten "angebotene" Direktvermittlung eines Fahrzeuges nicht in Anspruch genommen hat. (...) Dessen ungeachtet, handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um ein hinreichend konkretes Angebot, sondern lediglich um ein Hinweisschreiben, dass eine Vermittlungstätigkeit in Aussicht stellt bzw. Kontaktdaten übermittelt. Ob Mietfahrzeuge bei dem jeweiligen Partnerunternehmen der Beklagten überhaupt vorhanden sind und zu welchen Konditionen diese vergeben werden können, bleibt völlig offen."

AG Salzgitter 21 C 483/22 vom 27.09.2022

"Für einen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht durch Nichtannahme eines günstigeren Mietwagenangebotes war die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Der hierzu gehaltene Vortrag genügt nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.4.2016, VI ZR 563/15) kann zwar die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war, ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäߧ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an BGH, VersR 2010, 545). In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Ein solches, konkretes Angebot des Haftpflichtversicherers, also hier der Beklagten, gegenüber der Geschädigten, ihr eine günstigere Anmietungsmöglichkeit zu vermitteln, kann jedoch vorliegend auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht festgestellt werden. Keinesfalls genügen die pauschalen Angaben im Telefonvermerk vom 13.4.2022 an die Geschädigte, die ein weiteres selbständiges Tätigwerden erfordert hätten. Denn in dem Schreiben werden keinerlei konkrete Anmietmöglichkeiten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges angegeben. Es wird lediglich auf eine 0800er Telefonnummer einer Mietwagenfirma verwiesen, ohne auf das anzumietende Fahrzeug, dessen konkrete Verfügbarkeit, konkrete Anmietstationen oder auch nur konlkrete Gesamtpreise Bezug zu nehmen."

AG Bergisch-Gladbach 63 C 382/21 vom 07.07.2022

"Eine Kürzung der Ansprüche der Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund der von der von der Beklagten behaupteten Angebote bzw. Vermittlungsangebote eines günstigeren Mietwagens kommt nicht in Betracht. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (BGH, NJW 2016, 2402). Steht fest, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre, ist der vom Geschädigten gewählte Tarif wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. Zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019, VI ZR 141/18).

Die hier behaupteten Arten des Hinweises auf günstigere Anmietmöglichkeiten genügen diesen Voraussetzungen indes nicht.

Das von der Beklagten verwendete Schreiben (Anlage 84, BI. 130 GA) enthielt keinen konkreten Preis der Ersatzanmietung und lässt einen Bezug auf das im vorliegenden Fall geschädigte Fahrzeug, einen Pkw Porsche Boxster S, nicht erkennen. Der Geschädigte konnte auch bei einem Zugang des Schreibens nicht konkret erkennen, welchen Preis er bei Vermittlung durch die Beklagte zu zahlen hat. Stattdessen war er gehalten, anhand von Vergleichsfahrzeugen und der Motorisierung einen Preis herauszufinden. Schon die erforderlichen Recherchearbeiten und die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Tabellen führen dazu, dass es sich nicht um ein ohne weiteres zugängliches Vermittlungsangebot handelt. Es handelt sich nur um eine erste Preisinformation. Dies reicht in dieser Form nicht aus (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).

Dies gilt auch für das - bestrittene - telefonisch unterbreitete Angebot an den Geschädigten XXX. Denn auf telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Derartige „Angebote" sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).

Demnach musste sich der Geschädigte nicht auf die Vermittlungsangebote einlassen, sondern es sind grundsätzlich die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zu errechnenden Beträge zu erstatten."

Amtsgericht Esslingen 6 C 497/21 vom 21.04.2022

"Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie nun von ihr behauptet, das Anschreiben der Beklag­ten nicht erhalten hat. Denn auch bei unterstelltem Erhalt des Informationsschreibens der Beklag­ten vom 16.09.2020 lässt sich kein Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Schadens­minderung (§ 254 Abs. 2 BGB) feststellen. Im genannten Schreiben wird seitens der Beklagten angeboten, man sei gerne bei der Reservierung eines Mietwagens behilflich; es wird mitgeteilt, dass man sich auch direkt an zwei namentlich genannte Mietwagenfirmen wenden könne. Die dort verlangten Preise werden geordnet nach Mietwagengruppen angegeben. Abschließend wird der Adressat des Schreibens darauf hingewiesen, dass er, falls er anderweitig ein Fahrzeug or­ganisieren wolle, bitte 2 bis 3 Angebote einholen und die Preise vergleichen möge. Viele Vermie­ter würden sog. Unfallersatztarife berechnen, die oft wesentlich teurer seien als bei sonstiger An­mietung. Überhöhte Tarife seien unter Umständen nicht uneingeschränkt zu erstatten.
Der solchermaßen angeschriebene Unfallgeschädigte muss bei verständiger Würdigung dieser Mitteilungen auf Grundlage des objektivierten Empfängerhorizonts zum Ergebnis gelangen, dass die Beklagte nichts dagegen einzuwenden habe, wenn er das Hilfsangebot der Beklagten nicht annimmt, sich vielmehr anderweitig um einen Mietwagen bemüht, solange er nicht zu überhöhten Unfallersatztarifen anmietet, sondern sich mit den Mietpreisen im Rahmen dessen hält, was übli­cherweise verlangt wird. Wenn von der Option der Selbstsuche Gebrauch gemacht wird, hat der Geschädigte darauf zu achten, dass die üblichen Mietpreise nicht überschritten werden; er ist je­doch nicht gehalten, die von der Beklagten im Schreiben aufgeführten, besonders günstigen Tari­fe der beiden namentlich genannten Kooperationsunternehmen nicht zu übersteigen. Denn die Beklagte warnt bei der Selbstsuche vor überteuerten Unfallersatz-Miettarifen, nicht vor einem Übersteigen der angeführten Tarife der Kooperationsunternehmen."

AG Königswinter 10 C 48/21 vom  15.03.2022 (mdl. Verh.)

"Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dem Geschädigten habe ein günstigeres Angebot für einen· Mietwagen vorgelegen. Das von der Beklagten behauptete und nunmehr im Rechtsstreit vorgelegte Angebot ist weder auf den konkreten Anmietungszeitraum und -ort angepasst, noch enthält es alle notwendigen Informationen, noch ist es an die Bedürfnisse der Geschädigten - beispielsweise auf die Haftungsbeschränkung - angepasst. Es handelt sich hierbei nicht wie von der Beklagten behauptet um ein annahmefähiges Angebot, sondern auch nach den Darstellungen der Beklagten um ein Vermittlungsangebot zugunsten der Autovermietung Enterprise. Auf nur telefonisch unterbreitete und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare Vermittlungsangebote, wie es vorliegend durch die Beklagte erfolgte, muss sich der Geschädigte jedoch nicht einlassen. Derartige „Angebote" sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen. Auch fehlen naturgemäß Detailangaben zu den Zusatzkosten und Zusatzleistungen (vergleiche Landgericht Bonn, Urteil vom 25.05.2021, Az. 5 S 89 / 20)."

AG Bonn 113 C 209/21 vom 08.03.2022

"Die Geschädigten waren in den Fällen 1 und 3 nicht gehalten, die Angebote der Beklagten anzunehmen. Telefonische Angebote sind nach der Rechtsprechung der LG Bonn, der das erkennende Gericht folgt, unerheblich, weil sie nicht beweisbar sind (LG Bonn, Urteile vom 25.05.2021, 5 S 89/20; dasselbe, Beschlüsse vom 06.10.2016 und 03.04.2018, 8 S 141/16 und 8 S 18/18 - beide zu Vereinbarungen über die Höhe der Selbstbeteiligung)."

AG Bonn 103 C 120/21 vom 15.12.2021

"Es kann dahinstehen ob im Schadensfall XXX dem Fahrer des Fahrzeugs des Geschädigten telefonisch am 07.09.2020 mitgeteilt worden ist, dass ein Mietpreis von 62.00 € kalendertäglich erreicht werden könne. Eine Zeugenvernehmung erfolgt zum einen nicht da dies zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde. Es wird nicht dargelegt, wer dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs was wann genau gesagt haben soll. Die allgemeine Behauptung der Versicherung des Unfallgegeners, dass man ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 62,00 EUR pro Tag erhalten könne, musste den Geschädigten auch nicht zu Marktrecherchen veranlassen und ihn auch nicht davon überzeugen, dass die Preise der Klägerin überhöht wären. (...)

Die Beklagte hat den Geschädigten kein auf sie zugeschnittenes Angebot unterbreitet, sondern ein  Formschreiben mit einer Preisaufstellung für verschiedene Klassen übersandt. Die führt nicht dazu, dass die Geschädigten hätten erkennen müssen, dass die Preise der Klägerin überhöht gewesen wären. Der Geschädigte erhält nur eine Information zu anderen Angebote, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insowert nicht an der auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Kiassen nach kw-Werten ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich."

AG Köln 276 C 219/20 vom 11.02.2022

"Dem Geschädigten XXX ist entgegen der Ansicht  der Beklagten  kein Verstoß gegen § 254 BGB vorzuwerfen. Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres" zugänglich  war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (BGH, Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017 , 11 S 473/15). Das steht hier indes nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe dem Geschädigten telefonisch und sodann schriftlich die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. Bei dem Schreiben  vom 19.07.2017 handelt es sich gerade nicht um ein gleichwertiges Angebot, dessen Nichtannahme als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zu werten wäre. Denn der Geschädigte wünschte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 €. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes nur den Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von „332 EUR" angeboten. Eine alternative Berechnung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € wird von der Beklagten nicht angeboten.
Die Schadensminderungspflicht geht nur so weit, dass der Geschädigte auf ein günstigeres und zugleich gleichwertiges Angebot zugreifen muss, nicht aber so weit, dass er ein anderes Angebot annehmen muss. Die Differenz stellt auch nicht eine nur geringfügige Abweichung dar. Denn ob pro Schadenfall eine Summe von 150,00 € oder 332,00 € von dem Geschädigten selbst getragen werden muss, kann sich für einen Verbraucher als maßgebliche Entscheidung beim Abschluss eines Vertrags darstellen. Hierfür spricht auch, dass von Seiten der Versicherer und Mietwagenunternehmen als gängige Abstufungen Selbstbeteiligungsbeträge von gerichtsbekannt 1.000 €, 500 €, 350 € und 150 € angeboten werden. Die unterschiedlichen Tarife würden nicht angeboten, wenn es hierfür keine Nachfrage gäbe.
Ein Verstoß gegen § 254 BGB scheitert aber auch daran, dass nicht feststeht, dass die Beklagte auf einen Anruf des Geschädigten hin überhaupt in der Lage gewesen wäre, ein solches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Das hat die Beklagte nicht konkret behauptet. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf."

LG Köln 11 S 104/19 vom 14.12.2021

"Den Geschädigten oblag es weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 249 Abs.2 S.1 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs.2 S.1 BGB), sich auf von der Beklagten vorgeschlagene preislich günstigere Anmietungsalternativen verweisen zu lassen.
Unabhängig von der Frage, ob sich Geschädigte grundsätzlich auf günstigere Anmietmöglichkeiten durch die Schädigerseite in der hier in Rede stehenden Art und Weise verweisen lassen müssen, kann Derartiges  nach Ansicht der Kammer jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die angetragene günstigere Anmietmöglichkeit mit der vom Geschädigten genutzten vergleichbar ist. Dies war hier in allen Fällen schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Geschädigten mit der Klägerin unstreitig eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 150,00 € bzw. 300,00 € vereinbart hatten, während die von der Beklagten den jeweiligen Geschädigten    zugetragenen Anmietmöglichkeiten lediglich eine Haftungsreduzierung auf 332,00 € umfassten. Dabei ist es auch irrelevant, in welcher Höhe die Geschädigten eine Selbstbeteiligung für ihr eigenes Fahrzeug vereinbart haben. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz    ohne oder mit verringerter Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, weil der Geschädigte während der Mietzeit einem aufgedrängten erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist."

AG Bonn 114 C 106/21 vom 01.02.2022

"Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen sich die Geschädigten und damit auch die Klägerin nicht auf einen günstigen Tarif verweisen lassen. Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann angezeigt, wenn den Betroffenen seitens der Beklagten konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht worden sind (OLG Köln Beschluss vom 27.3.2017 - 15 U 34/17 -, juris m.w.N.)."

AG Koblenz 152 C 1479/21 vom 20.01.2022

"..aufgrund der Aussage der Zeugin … nicht davon überzeugt, dass die Beklagtenseite dem Geschädigten ein Mietfahrzeug zu einem Preis von 46,- Euro pro Tag konkret angeboten hat. Das geführte Telefonat genügt den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot nicht. Die Zeugin hat hierzu ausgeführt, sie habe dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Telefonates noch keine Kostenzusage geben können. Sie hätten allgemein über die Angelegenheit und die Möglichkeit der Anmietung eines Fahrzeuges gesprochen. Aufgrund der fehlenden Zusage zur Kostendeckung habe Sie den Geschädigten darauf hingewiesen, dass er einen Mietwagen auf eigenes Kostenrisiko anmieten würde. Seitens der Versicherung werden lediglich ein Betrag in Höhe von 46,00 Euro pro Tag erstattet. (...)
Da sich der Geschädigte demnach nicht auf ein günstigeres Mietwagenangebot der Beklagten verweisen lassen musste, bildet den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit (...) der am Markt übliche Tarif."

AG Bonn 113 C 181/21 vom 07.09.2021

"Vielmehr ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuwägen, ob es zumutbar war, sich auf das Alternativangebot einzulassen. Nur wenn dies der Fall ist, verletzen Geschädigte ihre Schadensminderungspflicht, wenn sie es ablehnen (so zuletzt LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).
Das Angebot der Beklagten reichte nicht aus, um dies zu bejahen. (XXX)
Unklar ist, ob es sich um Netto- oder Bruttokosten handelte. Die beiden Schreiben sind in diesem Punkt widersprüchlich, weil im Zweifel von Bruttopreisen auszugehen ist.
Angaben dazu, wie der Mietwagen versichert und wie hoch die Selbstbeteiligung des Geschädigten war, fehlen. Die Frage, ob die Versicherung unter "Nebenkosten, fiel oder gesondert zu vereinbaren und vergüten war, blieb ebenfalls offen. Es war dem Geschädigten nicht zumutbar, den Vertrag zu schließen, ohne dass diese Fragen geklärt waren."

AG Königswinter 12 C 12/21 vom 03.08.2021

"Auch das Angebot der Beklagten an den Geschädigten XXX (Fall fünf) stellt kein konkretes Angebot dar, welches der Geschädigte aus Schadensminderungsgründen hätte annehmen müssen. Es handelt sich hierbei nicht wie von der Beklagten behauptet um ein annahmefähiges Angebot, sondern auch nach den Darstellungen der Beklagten um ein Vermittlungsangebot zugunsten der Autovermietung Europcar. Auf nur telefonisch unterbreitete und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare Vermittlungsangebote, wie es vorliegend durch die Beklagte erfolgte, muss sich der Geschädigte jedoch nicht einlassen. Derartige „Angebote“ sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen. Auch fehlen naturgemäß Detailangaben zu den Zusatzkosten und Zusatzleistungen (vergleiche Landgericht Bonn, Urteil vom 25.05.2021, Az. 5 S 89/20)."

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-23

Amtsgericht Fürstenfeldbruck 1 C 191/23 vom 21.04.2023

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach Unfall können anhand der Schwacke-Liste geschätzt werden.
2. Der Verweis der Beklagten auf die niedrigeren Werte der Fraunhofer-Liste stellen keinen konkreten Sachvortrag dar.
3. Die Werte der Schwacke-Liste enthalten den Normaltarif und nicht wie behauptet einen Unfallersatztarif.
4. Auch wenn das beschädigte Fahrzeug neun Jahre alt ist, ist dafür ein Abzug vom Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht gerechtfertigt.
5. Auch ein Abzug für Eigenersparnis wäre unbillig, da hier bereits ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck bestätigt seine Mietwagenrechtsprechung und wendet die Schwacke-Liste an. Der Vortrag der Beklagten, die auf die Werte der Fraunhofer-Liste hinwies, wurde zurückgewiesen. Die Schwacke-Werte seien ein Blick auf den Normaltarif des Mietwagenmarktes und der BGH habe die Anwendbarkeit der Schwacke-Werte explizit bestätigt. Es kämen auch keine Abzüge für Eigenersparnis oder für die Tatsache infrage, dass das Fahrzeug des Geschädigten neun Jahre alt gewesen ist, als es zum Unfall kam.

Bedeutung für die Praxis: Örtliche Gerichte im Bezirk des OLG München schauen immer wieder eher zum BGH nach Karlsruhe als zum OLG in der Landeshauptstadt. Der BGH hat die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste gebilligt und auch konkret die Methode der Datenerhebung der Firma Schwacke bestätigt. Das war hier die Grundlage, um der beklagten Haftpflichtversicherung zu attestieren, dass es kein konkreter Sachvortrag sein kann, lediglich auf die Alternative Fraunhofer zu verweisen. Der Versicherer empfand die zu erstattenden Mietwagenkosten auch deshalb als zu hoch, weil der Geschädigte für sein neun Jahre altes Fahrzeug während dessen Ausfalles ein nahezu neuwertiges Fahrzeug anmietete. Das Gericht lehnte einen darauf basierenden Abzug mit der Begründung ab, dass dem Geschädigten nichts anderes übrig blieb, da neun Jahre alte Fahrzeuge üblicherweise nicht als Ersatzwagen zu haben sind und ihm diese Miete vom Schädiger aufgezwungen wurde.

Hinweis: Über die Rechtskraft des Urteils ist nichts bekannt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-23

Amtsgericht Bonn 115 C 221/22 vom 15.12.2022

1. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand der Schwacke-Werte, da in den Fraunhofer-Tabellen für die betreffende Mietwagenklasse keine Werte enthalten sind.
2. Das Gericht muss daher nicht darüber entscheiden, ob die Fraunhofer-Liste grundsätzlich noch im Rahmen der Fracke-Mittelwertbildung herangezogen werden kann.
3. Aufgrund besonderer unfallbedingter Leistungen ist ein Aufschlag auf den Grundpreis in Höhe von 20 Prozent zu erstatten.
4. Kosten erbrachter Nebenleistungen sind schadenrechtlich ebenso erstattungsfähig, soweit diese erforderlich gewesen sind.
5. Da klassenkleinere Fahrzeuge angemietet wurden, entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn beurteilte die erstattungsfähige Höhe der Mietwagenkosten nach einem Unfall bisher anhand der Fracke-Werte. Ob das auch zukünftig so bleibt, wurde offen gelassen. Im konkreten Fall jedoch wurde nach Schwacke geschätzt, da die Fraunhofer-Liste keine Werte enthielt. Darüber hinaus werden der unfallbedingte Aufschlag und die Nebenkosten zugesprochen, ebenso die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit.

Bedeutung für die Praxis: An einigen Gerichten wird intensiv um die Frage gestritten, ob die FRACKE-Linie der Obergerichte noch angewendet werden kann. Denn die Kläger bezweifeln mittels des BAV-Gutachtens zu Fraunhofer-Liste und anderer neuer Argumente deren weitere Verwendbarkeit im Rahmen der Fracke-Werte. Die Kläger nehmen für sich in Anspruch, mit dem BAV-Gutachten die BGH-Vorgaben zu erfüllen, konkreten auf den Fall bezogenen Sachvortrag zu halten, der sich auch maßgeblich auf den Fall auswirkt. Das Amtsgericht Bonn hat diese generelle Frage in hier in einem Fall offen gelassen, weil sich zwangsweise bereits durch das Fehlen der konkreten Werte der Mietwagenklasse in der Fraunhofer-Liste ergibt, dass ein Fracke-Wert nicht berechnet werden kann.

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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