Winterreifen: Die Autovermieter sind für die kalte Jahreszeit gerüstet

Allgemeines

Eine generelle Winterreifenpflicht besteht in Deutschland weiterhin nicht. Die so genannte „Winterreifenpflicht“ im Sinne des Gesetzgebers bezieht sich auf eine angepasste Ausrüstung von Fahrzeugen, insbesondere geeignete Bereifung bei entsprechenden Straßen und Wetterverhältnissen. Diese Regelung innerhalb der StVO § 2 Abs. 3a ist nicht neu und gilt bereits seit 2006. Neu ist vielmehr die Spezifikation von winterlichen Wetterverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte) und ebenso die Spezifikation von „geeigneter Bereifung“ (als Winterreifen gelten alle M+S Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter. Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit einem M+S Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke).

Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht, wie beispielsweise in Österreich oder der Schweiz (dort von Oktober bis April), gibt es in Deutschland nicht, da die Wetterverhältnisse dafür geografisch und zeitlich zu unterschiedlich sind.

Kosten für den Mieter

Aufgrund der klimatischen Verhältnisse in Deutschland werden Neufahrzeuge von allen Herstellern in der Regel mit Sommerreifen ausgeliefert. Die Ausrüstung von Fahrzeugen mit wintertauglicher Bereifung bedeuten sowohl für den privaten wie auch den gewerblichen Käufer (Autovermieter) Zusatzkosten (Kauf von wintertauglicher Bereifung, Umrüstung, Versand, Lagerung und Rückrüstung). Diese Zusatzkosten sind in den bestehenden Mietpreisen nicht enthalten und werden über eine Winterreifengebühr abgedeckt.

Umfang der Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung

Autovermieter sind seit vielen Jahren bestrebt, immer ein Fahrzeug mit wintertauglicher Bereifung zu vermieten, wenn dieses benötigt wird. Sie konnten in den letzten Jahren regelmäßig zwischen 80% und 90% der Fahrzeuge mit wintertauglicher Bereifung anbieten. Diese Quote wird nun sogar mit bis zu 95% angegeben.

Unbedingter Hinweis bei der Reservierung

Die unterschiedlichen Wetterverhältnisse in Deutschland führen zu unterschiedlicher Nachfrage in den Regionen. Deshalb ist bereits bei der Reservierung dringend die Angabe dieses Wunsches durch den Kunden zu empfehlen. Die rechtzeitige Reservierung gibt dem Kunden die Sicherheit, dass die Vermieter ein Fahrzeug mit wintertauglicher Bereifung bereitstellen können.

Wer ist verantwortlich?

Sofern einmal kein Fahrzeug mit wintertauglicher Bereifung zur Verfügung gestellt werden kann oder der Kunde auf die Anmietung eines Fahrzeuges mit Sommerreifen besteht, werden die Vermieter die Kunden über die Konsequenzen für den Fahrzeugführer informieren, die dann entstehen können, wenn der Kunde das Mietfahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen bewegt. In diesem Fall ist der Mieter verantwortlich, da er über das Fahrzeug verfügt. Bei einer plötzlichen oder auch für ihn vorhersehbaren winterlichen Straßensituation kann nur er als Fahrzeugführer die Entscheidung treffen, ob das Fahrzeug nutzbar ist. Im Zweifel sollte er ein anderes Fahrzeug anfragen oder die Nutzung beenden.

Im Falle einer Polizeikontrolle und Feststellung eines Verstoßes gegen die StVO können ein Bußgeld und ggf. Punkte ausgesprochen werden.
(Auszug aus der Gesetzgebung:
Das Fahren ohne Winterreifen bei oben genannten Wetterverhältnissen kostet künftig 40 statt bisher 20 Euro. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80, statt bisher 40 Euro an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.)

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben