Der EuGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Regelung gegen Europäisches Recht verstößt. Das hat er bejaht. Die Regelung muss sich insofern ändern, dass nicht zunächst dieser hohe Betrag geschuldet wird und eine spätere Rückerstattungsmöglichkeit eingeräumt wird, sondern dass sich die Steuererhebung bereits im ersten Schritt nach der Nutzungsdauer bemisst.
Das Urteil wurde von einem Mitgliedsunternehmen des BAV erstrittern.