OLG Dresden 7 U 0499/09 Beschluss zu Mietwagenkosten: Schätzung mit Schwacke Tagessätzen, keine Rückgabe, 6 Wochen Regulierungsfrist der Versicherung

Im Rechtstreit zum Aktenzeichen 7 U 0499/09 hat das OLG Dresden den Hinweis gegeben, dass die Berufung der Klägerin eine berechigte Aussicht auf Erfolg hat. Das Verfahren ist nun beendet, weshalb wir, den Beschluss nun auch veröffentlichen.

Die Grundsätze des OLG Dresden aus dem Verfahren sind:

- Vertraglich vereinbarter Preis liegt 31% über dem Tagespreis. Damit ergibt sich keine besondere Erkundigungspflicht für den Geschädigten aufgrund des Wirtschaftslichkeitsgebotes. Zweifel an der Angemessenheit müssen sich erst bei Tarifen zwischen 50 und 100% über dem Normaltarif ergeben.

- Es ist dabei von Tagespreisen auszugehen, da bei Anmietung die Mietdauer nicht feststeht.

- Eine spätere Rückgabe des Fahrzeuges ist nicht notwendig, da die Preisvereinbarung berechtigt zu einem höheren Unfallersatztarif erfolgte.

- Eigenersparnis 10%

- Zahlungsverzug bei Auslandsversicherung nach angemessener Regulierungsdauer von 6 Wochen.

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