Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-23

Oberlandesgericht Oldenburg 9 U 52/22 vom 27.03.2023
(Vorinstanz Landgericht Osnabrück 5 O 2529/21 vom 08.07.2022)

1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ein unterschlagenes Fahrzeug an den Kläger herauszugeben, da kein gutgläubiger Erwerb durch den Beklagten gegeben ist.
2. Die Zuständigkeit des deutschen Gerichtes und die Beurteilung nach deutschem Recht ergibt sich aus der Wohnsitzstellung des Beklagten in Deutschland und der Kaufabwicklung in Deutschland.
3. Der Beklagte, der sich darauf beruft, das Fahrzeug gutgläubig erworben zu haben, handelte nach Beurteilung der konkreten Umstände grob fahrlässig, denn dass für die in Spanien lebende Verkäuferin der Verkauf in Deutschland vermittelt werde, bedürfe beim Privatverkauf der Überprüfung durch den Käufer.
4. Auch, wenn für den gutgläubigen Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht besteht, obliegt dem Käufer eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der bei einem Privatverkauf auftretende Verkäufer nicht mit der Person in der Zulassungsbescheinigung übereinstimmt.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Oldenburg korrigiert eine erstinstanzliche Entscheidung zur Frage des gutgläubigen Erwerbs eines ehemaligen Mietfahrzeuges. Der Käufer muss Fahrzeug und Schlüssel an den Kläger zurückgeben. Denn im Verlauf seines Kaufes des Fahrzeuges hätte er Anlass für Rückfragen zu nicht übereinstimmenden Personen und Namen gehabt. Da er dies unterließ, handelte er auch im Anbetracht weiterer Zweifel hervorrufender Umstände des Vorgangs grob fahrlässig und kaufte nicht im guten Glauben.

Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung betrifft ein erhebliches Risiko der Vermietung von Fahrzeugen, mit dem Autovermieter täglich umgehen müssen. Wird ein Fahrzeug gestohlen oder unterschlagen, wird es oft in Verkaufsportalen angeboten und fällt beim Versuch der Zulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf, dass es zur Fahndung ausgeschrieben ist.
Der Käufer kann es nicht bei der Zulassungsstelle ummelden. Sodann beruft er sich auf den gutgläubigen Erwerb und fordert vom ehemaligen Eigentümer Originalpapiere und Schlüssel. Die Rechtslage zum gutgläubigen Erwerb macht es dem ursprünglichen Eigentümer sehr schwer. Doch lohnt es sich immer wieder, alles gegen den angeblich im guten Glauben handelnden Käufer zu unternehmen. Denn der Käufer ist oft von einer Kaufgelegenheit so geblendet, dass er normale Überprüfungspflichten von Namen, Unterlagen, Schlüsseln, Fahrgestellnummer vernachlässigt sowie ihn die Umstände der Besichtigung, Straßenverkauf und Inzahlungnahme auf der Straße usw. ohne die gebotene Vorsicht hinnimmt. So auch hier. Die in den gefälschten Zulassungsbescheinigungen eingetragene Person im Ausland war nicht die Verkäufer. Die Verkäufer gaben sich als Vermittler aus. Zur in den Unterlagen eingetragenen Person hatte der Käufer keinen Kontakt. 
Laut Vorinstanz habe der Käufer das Fahrzeug jedoch gutgläubig erworben, da ihm nicht positiv bekannt gewesen sei, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer war und grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden könne. Das hat das Berufungsgericht korrigiert. 
Ergänzend ist allerdings zu berücksichtigen: Beim Kauf vom Autohändler ist es der Normalfall und bedarf keiner Rückfragen, dass der Verkäufer und der Vorbesitzer nicht identisch sind.